Protocol of the Session on September 13, 2006

Der Aufsichtsratsvorsitzende führt dann die Verhandlungen über die Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und schließt den Vertrag ab. Hierbei ist die Querschnittseinheit Beteiligungsmanagement des Senators für Finanzen insbesondere zur Vergütungshöhe, einzelne Vergütungsbestandteile und Einhaltung der durch den Senat beschlossenen Standards einzubinden. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach vorheriger Endabstimmung mit dem zuständigen Fachressort.

Zum polizeilichen Führungszeugnis: Die Geschäftsführer bremischer Beteiligungsgesellschaften stammen zum Teil aus dem öffentlichen Dienst. Dem Dienstherrn liegt insoweit ein polizeiliches Führungszeugnis

vor. Gemäß Paragraf 125 c Beamtenrechtsrahmengesetz ist der Dienstherr über alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte durch das Gericht, die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden zu informieren. Als Teil der Personalakte ist bei Bedarf eine Disziplinarakte zu führen, die nach Abschluss des Disziplinarverfahrens Unterlagen über Ermittlungs-, Straf- und Berufsgerichtsverfahren enthält, soweit ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht.

Zahlreiche Geschäftsführer konnten jedoch aus der Privatwirtschaft gewonnen werden. Auf die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses ist in diesen Fällen – insbesondere mit Blick auf die Sondierungen und Bewertungen externer Personalberater – grundsätzlich verzichtet worden. Nach der gegenwärtigen Rechtslage hat jeder Bewerber von sich aus einstellungsrelevante Vorstrafen zu offenbaren.

Mögliche weitere Nachweise: Ziel des Senats ist – gerade auch vor dem aktuellen Hintergrund –, Auswahlentscheidungen bei der Besetzung von Geschäftsführerpositionen insbesondere im Hinblick auf die persönlichen und fachlichen Anforderungen weiter zu optimieren. Der Senat beabsichtigt daher, die folgenden Maßnahmen in die Wege zu leiten:

Erstens: Festlegung einheitlicher Standards und Verfahrensabläufe bei der Auswahl der Geschäftsführer. Diese Standards sind im Handbuch Beteiligungsmanagement der Freien Hansestadt Bremen aufzunehmen.

Zweitens: grundsätzlich verbindlich geregelte Vorlage eines qualifizierten polizeilichen Führungszeugnisses durch den Bewerber. Außerdem ist der Bewerber, unabhängig von seiner Verpflichtung hierzu, nach einstellungsrelevanten Vorstrafen zu befragen.

Drittens: Einbindung des Senators für Finanzen mit seiner Querschnittseinheit Beteiligungsmanagement als zentral für Geschäftsführeranstellungsverträge bei bremischen Beteiligungsgesellschaften zuständige Stelle in das Auswahl- und Entscheidungsverfahren. Entsprechend der Forderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen wird im Handbuch Beteiligungsmanagement verankert, dass Geschäftsführeranstellungsverträge durch den Senator für Finanzen in seiner Querschnittsfunktion mitzuzeichnen sind.

Zu Frage drei: Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der bremische Mustergeschäftsführeranstellungsvertrag die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit und eine nur dreijährige Vertragslaufzeit zu Beginn einer Geschäftsführertätigkeit bei einer bremischen Beteiligungsgesellschaft vorsieht. – Soweit die Antwort des Senats!

Haben Sie den Wunsch, eine Zusatzfrage zu stellen? – Bitte!

Ich sehe aus Ihrer Antwort, dass das Verfahren deutlich verändert

wird, wahrscheinlich aus der Erkenntnis heraus, dass es bisher eher nicht so günstig war, wie wir aus aktuellem Anlass erkennen konnten. Die Frage ist: Warum hat man eigentlich zwei unterschiedliche Vorgehensweisen für die Geschäftsführer aus der Verwaltung und die Geschäftsführer aus der Privatwirtschaft zugelassen?

Bitte, Herr Senator!

Das ergibt sich aus dem Beamtenrahmenrecht. Im öffentlichen Dienst gibt es die Personalakte, da gibt es Disziplinarverfahren. Es gibt in der Privatwirtschaft eben nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltete Disziplinarverfahren. Insofern hat ein Bewerber keine Disziplinarakte, die dann beim öffentlichen Dienstherrn liegt, das ist eben der Unterschied. Deshalb ist unser Informationsstand über Mitarbeiter und Beschäftigte im öffentlichen Dienst natürlich besser, als wenn Sie von außen jemanden einstellen. Ich will Ihnen trotz der Veränderungen, die wir notwendigerweise machen und die auch berechtigt sind und wir anstreben müssen, nicht allzu große Hoffnungen machen, dass Sie bei externen Einstellungen jemals ein Restrisiko ausschließen kön-nen. Meines Erachtens ist die entscheidende Frage, wie man dann in den Aufsichtsgremien mit den entsprechenden Vorgängen umgeht.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte!

Sie haben sicherlich recht, dass man das nicht hundertprozentig ausschließen kann, aber Sie sind ja auch sicherlich der Meinung, dass man das Risiko durch solche Verfahren zumindest minimieren kann!

Eine Frage dann noch im Anschluss: Die Geschäftsführer der öffentlichen Verwaltung haben Akten, die Ihnen vorliegen. Wie ist es denn, wenn das Führungszeugnis oder die Akte schon 20 Jahre alt ist und dann ein neues Verfahren einer neuen Geschäftsführerposition durch diese Person angestrebt wird? Werden Sie dann ein neues Führungszeugnis anfordern, oder gilt dann das, was in der Bewerbungsakte bereits vorliegt?

Bitte, Herr Senator!

Können Sie die Frage einmal präzisieren, weil ich sie nicht ganz verstanden habe?

Bitte, Frau Dr. Mohr-Lüllmann!

Wenn Sie eine Akte von dem Geschäftsführer aus der Verwaltung, aus dem öffentlichen Dienst, haben, wie alt darf denn das Führungszeugnis sein? Wird das irgendwann

einmal aktualisiert, wenn ein neuer Posten angestrebt wird?

Bitte, Herr Senator!

Soweit ich informiert bin, sind diese Akten aktualisiert, und sie werden auch durch die Disziplinarakte ergänzt. Insofern sind wir in dem Bereich auf dem neuesten Stand. Wie gesagt, das Problem sind die externen Bereiche, wo Sie eben diese Akten nicht haben.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Aber das ist ja die Antwort! Wenn man sagen kann, dass da so unterschiedliche Unterlagen vorliegen, dann ist es ja wohl gerade notwendig, beides auf ein Level zu ziehen, und ich sehe ja auch, dass Sie das beabsichtigt haben.

Bitte, Herr Senator!

Das versuchen wir ja auch. Nur, trotzdem machen Sie Unterschiede zwischen Privatwirtschaft, wo eben dieses Verfahren nicht gängig ist, da kennt man eben das Instrument der Disziplinarakte nicht, und Sie haben unterschiedliche Verfahren im öffentlichen Dienst. Jetzt kommen Sie an die Schnittstelle, da, wo wir aus dem öffentlichen Bereich heraus eine privatrechtliche Gesellschaft haben. Wenn Sie sich darauf einlassen, eine privatrechtliche Gesellschaft zu haben, zu gründen und zu führen, dann müssen Sie sich natürlich auch zum Teil auf die privatwirtschaftlichen Instrumentarien einlassen und mit diesen Instrumentarien versuchen, eine optimale Auswahlentscheidung zu treffen, die eben ausschließt, dass Sie, sage ich einmal, in Schwierigkeiten kommen. Da sagte ich Ihnen eben, dass Sie trotz aller Bemühungen ein Restrisiko sicherlich nicht ausschließen werden können.

Zusatzfrage? – Bitte, Herr Grotheer!

Soweit mir geläufig ist, werden ja länger zurückliegende Verurteilungen im Bundeszentralregister gelöscht, können also im polizeilichen Führungszeugnis dann ohnehin nicht mehr auftauchen. Außerdem werden Verurteilungen, die eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen oder weniger als drei Monate Freiheitsstrafe zum Gegenstand haben, ohnehin nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen. Es stellt sich die Frage, es sind ja in den Aufsichtsräten auch eine Reihe von Abgeordneten vertreten, ob sich jemals ein Abgeordneter in einem Aufsichtsrat nach diesen Einzelheiten erkundigt hat! War das jemals Gegenstand

in den Beratungen, oder hat es niemanden interessiert?

Bitte, Herr Senator!

Das kann ich Ihnen so nicht beantworten, weil ich bei den vielen Gesellschaften, die wir haben, natürlich nicht in jedem Aufsichtsrat zu jeder Zeit anwesend bin. Aber ich habe ja eben versucht, Ihnen zu beschreiben, wie die Verfahren gestaltet sind, dass das in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende möglicherweise zusammen mit einer Personalberatung oder gegebenenfalls über einen Personalausschuss macht, der in der entsprechenden Gesellschaft etabliert worden ist, und ich gehe davon aus, dass die Verfahren eingehalten werden. Man muss das aber natürlich auch irgendwo in den gesamtrechtlichen Kontext einordnen. Wenn Sie sich einmal Paragraf 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes anschauen, dann wissen Sie, dass Sie in Deutschland, das ist rechtlich geregelt, im Grunde mit einem breiten Spektrum Geschäftsführer sein können, es sei denn, Sie haben sich eine bestimmte Reihe von Vermögensdelikten zuschulden kommen lassen, die dort abschließend geregelt sind, die will ich jetzt hier nicht nennen. Sie müssen auch rechtskräftig verurteilt worden sein, und das GmbH-Gesetz sagt auch in Paragraf 6 Absatz 2, dass das kein Hemmnis für Sie ist, diese Tätigkeit nach fünf Jahren wieder aufzunehmen. Das ist die rechtliche Lage. Sie fragen nach den Geschäftsführern, aber Sie müssten auch die Frage stellen, wie Sie mit leitenden Angestellten umgehen, denn auch da könnte sich ein bestimmtes Potenzial auftun. Also, Sie müssen die Frage schon in einem Gesamtzusammenhang einordnen.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Dann will ich das noch präzisieren! Können Sie sich vorstellen, Herr Senator, dass polizeiliche Führungszeugnisse angefordert worden wären, wenn aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder diese Anregung einmal an Sie herangetragen worden wäre?

Bitte, Herr Senator!

Ich bin sicher, wenn sie nach einem polizeilichen Führungszeugnis fragen würden, dann wäre das Thema aufgegriffen und geeignet bearbeitet worden.

Zusatzfrage? – Bitte, Frau Linnert!

Herr Senator Nußbaum, Sie haben ja einschlägige Erfahrungen! Können Sie meine Einschätzung bestätigen, dass es in der Privatwirtschaft generell oder jedenfalls

in gut geführten Unternehmen üblich ist, bei der Einstellung von Führungspersonal Referenzen einzuholen?

Bitte, Herr Senator!

Das hängt von der Ebene ab, wo Sie einstellen. Ich sage einmal, wenn Sie in einem sehr engen Umfeld operieren, also beispielsweise im Bankbereich oder in sehr spezialisierten Unternehmen, dann ist es in der Tat so, das ist ein probates Mittel, dass Sie einfach schlichtweg einmal bei einem Kollegen oder einem bekannten Aufsichtsratsmitglied fragen: Wie würdest du, oder wie würden Sie denn den entsprechenden Herrn oder die entsprechende Dame einschätzen? Das hilft Ihnen; wobei man natürlich wissen muss, dass solche Auskünfte auch nicht immer objektiv, nicht immer frei von persönlichen Problemen sind. Also, wenn dieser Herr oder die Dame, die sich bewirbt, nicht ganz in Freundschaft von dem Unternehmen weggehen will, was ja auch vorkommt, ohne dass es letztlich an ihr, sondern an den Umständen liegt, dann ist die Auskunft möglicherweise auch subjektiv gefärbt. Es ist also ein Instrumentarium, Referenzen einzuholen in einem Gesamtinstrumentarium, dem Sie nachgehen müssen, um eine möglichst richtige Auswahlentscheidung zu treffen. Dazu gehört auch, dass man das in der Regel in einem Gremium macht, dass man mehrere Leute damit befasst, um einmal unterschiedliche Blickwinkel zu bekommen. Dann kann man nur hoffen und sich wünschen, dass man die richtige Entscheidung getroffen hat. Personalauswahlentscheidungen gehören mit zu dem Schwierigsten, was Sie in der Privatwirtschaft, aber auch im öffentlichen Bereich tun können.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Dann kann ich bitte davon ausgehen, dass wir uns hier einig sind, dass die Einstellung neben der Formalisierung, über die wir ja gerade gesprochen haben, auch immer mit Menschenkenntnis, Fingerspitzengefühl und auch Engagement bei dem Versuch, über den Bewerber oder die Bewerberin etwas zu erfahren, einhergehen muss?

Bitte sehr, Herr Senator!

Das unterstelle ich, das gehört zu einem ordnungsgemäßen Verfahren, und ich gehe auch davon aus, dass das gemacht worden ist und gemacht wird.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Empfehlungsschreiben für Marktstudie Cholesterinsenker“. Die Anfrage ist unterzeichnet von den Abgeordneten Frau Hoch, Frau Linnert und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Ich bitte die Fragestellerin, die Anfrage vorzutragen!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Aus welcher Interessenlage heraus wird mit dem Schreiben der Senatskanzlei vom 7. August 2006 Bremer Ärzten empfohlen, an der Studie der Firma Bonsai zum Thema Cholesterinsenker teilzunehmen?