Es ist von dem Abgeordneten Wedler beantragt worden, diesen Gesetzesantrag nach der ersten Lesung an den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Ich lasse über den Überweisungsantrag abstimmen.
Wer der Überweisung des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Drucksache 16/1075, zur Beratung und Berichterstattung an den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss seine Zu
Meine Damen und Herren, da der Senat um Behandlung und Beschlussfassung in erster und zweiter Lesung gebeten hat und die Fraktionen der SPD und der CDU dies als Antrag übernommen haben, lasse ich darüber abstimmen, ob wir jetzt die zweite Lesung durchführen wollen.
Wer das 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Meine Damen und Herren, bevor wir den nächsten Tagesordnungspunkt behandeln, möchte ich Ihnen mitteilen und davon Kenntnis geben, dass zwischenzeitlich interfraktionell vereinbart wurde, nach
den Punkten außerhalb der Tagesordnung, die sich mit Rauchfreiheit befassen, den Tagesordnungspunkt zehn, „Einnahmesituation Bremens verbessern“, aufzurufen. Der Punkt außerhalb der Tagesordnung „Einheitliche Schulkleidung an Schulen im Lande Bremen“ soll heute zu Beginn der Nachmittagssitzung behandelt werden.
Bremisches Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen
Bremisches Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen
Meine Damen und Herren, bei dem Gesetzesantrag des Senats „Bremisches Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen“ vom 7. März 2006, Drucksache 16/947, wurde von der Bürgerschaft (Landtag) in ihrer 58. Sitzung am 23. März 2006 die erste Lesung beschlossen und der Gesetzesantrag an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss legt nunmehr mit der DrucksachenNummer 16/1069 seinen Bericht und Änderungsantrag dazu vor.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das am 23. März 2006 in erster Lesung beschlossene Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen wurde an den Rechtsausschuss zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Dabei hat sich der Rechtsausschuss darauf beschränkt, das
Gesetz unter dem Aspekt der rechtlichen Bestandskraft zu prüfen, denn die rechtliche und rechtsförmliche Prüfung hatte bereits durch den Senator für Justiz und Verfassung stattgefunden. Ausweislich der Mitteilung des Senats hatten die fachlich zuständigen Deputationen für Bildung, für Soziales, Jugend und Ausländerintegration sowie für Arbeit und Gesundheit dem Gesetzentwurf inhaltlich bereits zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Rauchfreiheit in den genannten Einrichtungen zu gewährleisten. Das vorgesehene Rauchverbot – ohne jede Ausnahme durch Einführung von Raucherzonen – stellt den umfassendsten Schutz der Nichtraucher, aber auch in gewisser Weise eine Suchtprävention, vor allem für Kinder, dar, denn insbesondere in den Kindertagesheimen und Schulen sollen jüngere Kinder geschützt werden und mit der Droge Nikotin gar nicht erst in Berührung kommen. Erziehungsauftrag und Vorbildfunktion sind hier die wesentlichen Aspekte.
Für den Bereich der Krankenhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder wird das Rauchen in den Gebäuden und auf dem dazugehörigen Gelände untersagt. Bei den Schulen soll darüber hinaus auch die unmittelbare Umgebung der Schule, also mithin ein zu bestimmender Bereich außerhalb des Schulgeländes, einbezogen werden.
Der Rechtsausschuss hat das Gesetz in drei Sitzungen unter Beteiligung von Vertretern der zuständigen Ressorts beraten. Dabei wurde vor allem die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf die Rauchfreiheit von Schulen erörtert. Künftig ist das Rauchen in Schulgebäuden, auf Schulveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Lehrer sowie alle anderen Mitarbeiter der Schulen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt. Gegen diese Regelungen wurden im Rechtsausschuss keine Einwände erhoben.
Umstritten war hingegen die Einführung eines Rauchverbotes in der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes während der Unterrichtspausen sowie bei sonstigen schulischen Veranstaltungen. Aber auch die Sanktionen durch Verhängung von Bußgeldern waren nicht Konsens. Dies lässt sich auch an der Intensität der Beratungen des Rechtsausschusses in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen erkennen. Dabei wurden rechtliche Bedenken insbesondere gegen folgende Punkte geäußert: die sogenannte Bannmeile, also die von der Schulkonferenz vorzunehmende Festlegung eines Geländes in unmittelbarer Umgebung der Schulen, und die Einordnung als Ordnungswidrigkeitentatbestand bei Verstoß gegen das Gesetz oder im Falle der nicht erfolgten Umsetzung. Diskutiert haben wir auch, ob nicht vorrangig Ordnungsmaßnahmen, also erzieherische Maßnahmen, unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsauftrages von der Schule eingesetzt werden sollten.
Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit und das bei Verstoß zu verhängende Bußgeld werden in Paragraph 6 des Gesetzes bestimmt. Hier hat der Rechtsausschuss die Frage geprüft, ob die in Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Festlegung des Rauchverbots in der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes durch die Schulkonferenz als Tatbestandsmerkmal für eine Ordnungswidrigkeit mit der Sanktion durch eine Geldbuße rechtlich möglich ist.
Das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit setzt einen hinreichend bestimmten räumlichen Geltungsbereich voraus, der in Paragraph 4 mit der „unmittelbaren Umgebung“ durch die Schulkonferenz bestimmt wird. Die Schulkonferenz als nach dem Schulgesetz zuständiges Organ definiert den räumlichen Geltungsbereich, so dass er insoweit als hinreichend bestimmt betrachtet werden kann. Allerdings sollte die Schulkonferenz nach Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 des Senatsentwurfs auch ermächtigt werden, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verbindlich festzulegen. Gegen diese Regelung hatte der Rechtsausschuss erhebliche rechtliche Bedenken, so dass zu dieser Vorschrift eine Änderung vorgeschlagen wird.
Die Festlegung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 bezieht sich in dem vom Senat vorlegten Gesetzentwurf ausdrücklich auf die von der Schulkonferenz zu bestimmende Umgebung und nicht auf den Verbotstatbestand der unmittelbaren Umgebung nach Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2. Der Rechtsausschuss empfiehlt daher mehrheitlich, auch in Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 3 den Begriff „unmittelbare Umgebung“ als Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit aufzunehmen.
Die Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben in der letzten Sitzung des Rechtsausschusses am 5. Juli 2006 beantragt, Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 – also das Rauchverbot in der unmittelbaren Umgebung der Schule – sowie Paragraph 6 – also Ordnungswidrigkeitentatbestände und Sanktionen durch Bußgelder für alle vom Gesetz erfassten Bereiche – zu streichen. Diesen Antrag lehnte der Rechtsausschuss mehrheitlich ab.
Ein Verzicht auf ein Rauchverbot in der unmittelbaren Umgebung von Schulen würde zu einer Verlagerung des Problems und zum Beispiel zu Konflikten mit den unmittelbaren Anliegern von Schulen führen. Dies hat insbesondere der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft in den Ausschussberatungen anhand einer ressortinternen Auswertung der Regelungen in anderen Ländern und Gemeinden verdeutlicht. Bremen geht hier in der Tat einen neuen, außerhalb der Landesgrenzen viel beachteten Weg. Dies gilt auch für die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes mit Bußgeld. Diesem Ansatz wollte sich der Rechtsausschuss mehr