(Abg. D r. S c h u s t e r [SPD]: Jetzt aber wirklich kurz! – Abg. Frau W i n d l e r [CDU]: Zweimal kurz ist auch lang!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich habe vorhin, glaube ich, kürzer gesprochen, als ich es ursprünglich vorgesehen hatte. Von daher habe ich meine Zusage Ihnen gegenüber eingehalten.
Zu Herrn Tittmann kann ich nur sagen: Ich bin nicht so ganz froh darüber, Herr Tittmann, dass Sie unserem Antrag zustimmen wollen, aber es ist auch in Ordnung. Ich vermisse einfach bei Ihnen das ernsthafte Bemühen, sich mit der Sache auseinanderzusetzen.
Sie haben überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, dass es eine ganz ernsthafte, eine seriöse Fachdiskussion um die Frage gibt, welche Regelungen wie ausgestaltet werden sollen und wie man zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Ergebnis kommen kann. Es sind nur Sprüche, die wir dazu von Ihnen hören. Das wird der Sache nicht gerecht,
auch wenn Sie betonen, dass es Ihnen um die Opfer geht. Das kann ich Ihnen wirklich nicht abnehmen und hoffe, die bremische Öffentlichkeit tut das auch nicht.
Ich will zum Kollegen Köhler noch einige Sätze sagen. Es ist hier beanstandet worden, dass das Strafgesetzbuch dieses Delikt als Privatklagedelikt aus
gestalten soll. Dazu kann ich sagen, das ist in dieser Form, in dieser Allgemeinheit, Herr Köhler, nicht richtig. Es ist zunächst vom Bundesrat vorgeschlagen worden, dass ein Teil des Tatbestandes als Privatklagedelikt ausgestaltet werden sollte, nämlich soweit es darum geht, dass bestimmte Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden sollten. Das waren körperliche Nachstellungen, Verfolgung unter Verwendung von Kommunikationsmitteln, die Drohung gegenüber einem Angehörigen oder gegenüber einer nahe stehenden Person oder andere schwerwiegende Handlungen, so war es in dem Antrag des Bundesrates formuliert. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass für diesen Teil des Tatbestandes ein Antrag erforderlich sein sollte, damit die Straftat dann verfolgt werden kann. Für einen anderen Teil, und zwar für den schwerwiegenderen, sollte allerdings keine Ausgestaltung als Antragsdelikt erfolgen, sondern die Taten sollten von Amts wegen verfolgt werden. Es hieß dort in dem Vorschlag: „Bringt der Täter sein Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen, dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung, so beträgt die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“ Dieser Teil, also die besonders schwere Tat, sollte von Amts wegen verfolgt werden können. Das war von Anfang an der Vorschlag des Bundesrates. Was jetzt im Wege der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat herausgekommen ist, ist eine etwas andere Ausgestaltung der Tatbestandsformulierung. Es ist jetzt dort vorgesehen, dass die Tat auf Antrag verfolgt werden soll – –.
Einen Moment! Dass aber dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, die Staatsanwaltschaft dann von Amts wegen tätig werden kann! Das ist eine, wie ich finde, interessensgerechte Ausgestaltung, wir haben sonst im Strafrecht auch eine ganze Reihe von Tatbeständen, die einen Antrag des Verletzten voraussetzen, bei der Beleidigung, beim Hausfriedensbruch, bei der Sachbeschädigung und bei vergleichbaren Delikten. Es ist vorgesehen, dass dann, wenn diese Taten einen besonderen Umfang eingenommen haben und auch das öffentliche Interesse bejaht wird, die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden kann. So ist es auch hier vorgesehen, und ich persönlich finde das sehr vernünftig.
Sie haben eben Ausführungen gemacht zu dem Punkt, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt. Das finde ich völlig unproblematisch. Der Punkt, den ich genannt hatte, war, dass es ein Privatklagedelikt werden soll, das ist ja nun etwas anderes als ein Antragsdelikt. Über die Frage sind wir, glaube ich, einer Auffassung, aber was den Punkt des Privatklagedelikts betrifft, das ist eine völlig andere Fragestellung.
Nein, das ergibt sich aus der Strafprozessordnung, dass diese Delikte dann zur Privatklage verwiesen werden können, und in diesen Fällen ist die Voraussetzung für ein Verfahren ein Tätigwerden des Verletzten, der muss zunächst einen Antrag stellen. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn sie das besondere öffentliche Interesse in der Verfolgung nicht bejaht, dieses Verfahren zur Privatklage verweisen. Dann muss ein Sühneverfahren durchgeführt werden, das heißt, es muss dann ein Sühneantrag beim Amtsgericht gestellt werden, und eine sogenannte Sühnebescheinigung muss erteilt werden, bevor dann das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt werden kann. Aber in den Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, kann die Staatsanwaltschaft, so ist es hier vorgesehen und vernünftig, vom Amts wegen tätig werden. Selbstverständlich wird die Staatsanwaltschaft in den besonders gravierenden Fällen, Herr Herderhorst hat ja einige Beispiele genannt, von Amts wegen tätig werden und wird dafür sorgen, dass die Sache ordentlich verfolgt wird.
Soweit es, Herr Köhler, um die Frage der Haft geht, muss ich Ihnen sagen, die Dinge entwickeln sich weiter. Das, was der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, ging auf eine Initiative des Bundeslandes Hessen zurück, das las sich wie folgt: Da sollten im Paragraphen 112 a StPO schlicht einige Ziffern eingefügt werden. Schwere Belästigung sollte so behandelt werden wie alle anderen Straftaten auch, das hielten auch wir nicht für vernünftig. Herausgekommen ist jetzt am Ende der Debatte eine Lösung, dass in den Fällen, in denen eine Wiederholung und eine schwere gesundheitliche Schädigung des Opfers drohen, Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist das, finde ich, völlig in Ordnung.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich bin zunächst dankbar dafür, dass hier herausgestellt worden ist, wie ernst wir in Bremen bei Polizei und Staatsanwaltschaft die Straf
taten im Zusammenhang mit Stalking nehmen, denn das allerwichtigste ist, dass wir die Sorgen und Nöte der Stalkingopfer ernst nehmen, und das tun wir in Bremen.
Wir haben Stalkingbeauftragte bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft haben wir Sonderdezernate, die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind besonders geschult, die Verfahren werden sachgerecht und zügig bearbeitet. Der Senat wird diese Linie fortführen und die zuständigen Stellen weiterhin mit der erforderlichen Ausstattung versehen.
Zugleich unterstützt der Senat die Bemühungen, die geeignet sind, den Schutz von Stalkingopfern zu verbessern. Hier ist angesprochen worden, wie der Gang der Dinge war. Es gab einen Antrag im Bundesrat, der die Zustimmung Bremens gefunden hat. Es gab einen Entwurf der Bundesregierung. Mittlerweile haben wir eine Verständigung der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag. Da geht es um einen neuen Paragraphen 238 StGB und auch um die Deeskalationshaft. Ich habe die große Hoffnung, dass wir in diesem Gesetzgebungsverfahren schnell sein werden. Vor einigen Tagen habe ich mit der Bundesjustizministerin darüber gesprochen. Sie teilt diese Hoffnung, ich habe auch den Eindruck, dass alle mitwirken wollen.
Zusammenfassend möchte ich sagen, der Senat hat bisher schon im Sinne des vorliegenden Antrags gehandelt, und er wird es zukünftig auch tun und alles daran setzen, dass der Schutz von Stalkingopfern verbessert wird. – Danke für die Aufmerksamkeit!
Wer dem Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD mit der Drucksachen-Nummer 16/996 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Meine Damen und Herren, auf der Besuchertribüne begrüße ich ganz herzlich Vertreter der Fachgruppe türkischstämmiger Arbeitnehmer in der Industriegewerkschaft Bau, Agrar und Umwelt. Herzlich willkommen!
Gemäß Paragraph 29 unserer Geschäftsordnung hat der Senat die Möglichkeit, die Antwort, Drucksache 16/1050, auf die Große Anfrage in der Bürgerschaft mündlich zu wiederholen.
Ich gehe davon aus, Herr Bürgermeister, dass Sie die Antwort auf die Große Anfrage der Fraktionen der SPD und der CDU nicht mündlich wiederholen möchten.
Auf die Antwort des Senats auf Große Anfragen folgt eine Aussprache, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. – Das ist der Fall.