Das Programm ist ja, wie in der Antwort dargestellt wurde, in Kooperation mit dem Bildungssenator entwickelt worden. Das beinhaltet beides, einmal den so genannten Jobanteil, also die Praxis, und den schulischen Anteil. Ich kann einen Hauptschulabschluss ja nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben. Die Anforderungen an diese Curricula sind vom Bildungssenator dargestellt, und das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler auch dann tatsächlich diese Anforderungen erfüllen müssen, um einen Abschluss zu bekommen, das aber nicht per se, also nur, indem sie an dieser Maßnahme teilnehmen, sondern sie müssen auch diese Anforderungen erfüllen.
Ich möchte gern noch einmal konkret nachfragen: Muss das Lehrpersonal bei der Vorbereitung zum Hauptschulabschluss eine pädagogische und fachliche Befähigung im Sinne von Lehrern haben, oder muss es das nicht?
Ich gehe davon aus, dass das der Fall ist. Ich bin jetzt allerdings überfordert, genau im Einzelfall nachzuvollziehen, ob das jetzt ein Lehrer mit Abschluss XY ist, aber das ist mit dem Bildungssenator zusammen entwickelt, und es sind auch pädagogische Kräfte.
(Abg. Frau S c h ö n [Bündnis 90/Die Grü- nen]: Nein, keine weitere Frage, nur die Bit- te, das dann auch nachzureichen!)
Die dritte Anfrage trägt den Titel „Versicherungsschutz für Ehrenamtliche“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Wangenheim, Dr. Schuster, Dr. Sieling und Fraktion der SPD.
Erstens: Entspricht es der Tatsache, dass eine große Versicherung bereit ist, mit dem Senat einen Vertrag über einen notwendigen zusätzlichen Versicherungsschutz für Ehrenamtliche im Bereich Haftpflicht und Unfallversicherung abzuschließen?
Zweitens: Welche Personengruppen sollen dem Versicherungsschutz unterstehen, und wie hoch wäre die Versicherungsprämie?
Zu Frage eins: Es entspricht der Tatsache, dass Gespräche zur Vorbereitung eines Vertragsabschlusses für eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtlich engagierte Bremer Bürgerinnen und Bürger stattgefunden haben.
Zu Frage zwei: Es wären alle ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürger versichert, die in oder aus Bremen heraus ehrenamtlich tätig sind, die nicht von dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen erfasst sind und bei denen nicht eine vorrangig in Anspruch zu nehmende private Versicherung eintritt. Bei 660 000 Einwohnern im Land Bremen ergäben sich folgende Jahresbeiträge: Haftpflichtversicherung 3984,62 Euro inklusive Versicherungssteuer, Unfallversicherung 1992,82 Euro inklusive Versicherungssteuer.
Zu Frage drei: Der Vertrag wurde bisher nicht unterzeichnet, da vor der Vertragsunterzeichnung mit den beteiligten Senatsressorts geklärt werden musste, wie die Versicherungsprämie auf die einzelnen Ressorts zu verteilen ist. Der Vertrag wird nunmehr zum 1. Juli 2006 unterzeichnet. Die beteiligten Ressorts Bau, Umwelt und Verkehr, Inneres und Sport, Kultur, Bildung und Wissenschaft sowie der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales werden die Versicherungsprämie gemeinsam erbringen. – Soweit die Antwort des Senats!
Ich freue mich, dass es nun endlich gelungen ist, dass sich alle Ressorts daran beteiligen und für die Ehrenamtlichen und Freiwilligen in Bremen etwas passiert. Es ist ja eine nachrangige Versicherung, so dass wir dann wirklich alle Freiwilligen und Ehrenamtlichen versichert haben. Wie erfahren jetzt diese Freiwilligen, dass es diesen Versicherungsschutz gibt? Wird es zukünftig einen Flyer geben? Über wen erfahren das die Freiwilligen in Bremen? Ich habe, glaube ich, schon zwei Anfragen aus Bremerhaven.
Sehen Sie, es läuft schon! Wir werden es natürlich einerseits in der Presse bekannt geben, wir werden andererseits gemeinsam mit dem Versicherungsträger eine Hotline schalten, wo man sich erkundigen kann. Wir werden über das Internet Informationen zur Verfügung stellen, und es wird auch einen Flyer geben.
Frau Senatorin, ist Ihnen bekannt, ob bei diesem Versicherungsschutz, der jetzt abgeschlossen werden soll, die 23 Freiwilligen Feuerwehren, die wir im Lande Bremen unterhalten, dort mit einbezogen sind?
Da bin ich jetzt überfragt. Ich weiß nicht, ob sie schon anderweitig versichert sind. Da müssen wir den Innensenator fragen. Wenn das nicht der Fall sein sollte, weil es ehrenamtliche Arbeit ist, dann werden sie auch mitversichert. Wenn sie schon anderen Versicherungsschutz haben, würde der vorrangig eintreten.
Ich muss mich, weil das gerade hier aufgekommen ist, korrigieren: Es sind nicht die Feuerwehrbeamten, sondern die Freiwilligen.
Die Freiwilligen, das habe ich schon verstanden. Die Beamten sind ja wohl abgesichert, davon gehe ich aus.
Die vierte Anfrage betrifft die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Rasterfahndung. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Güldner, Frau Linnert und Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen.
Erstens: Wie gedenkt der Senat, das am 23. Mai 2006 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten Rasterfahndung umzusetzen?
Zweitens: Bis wann wird der Senat der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes vorlegen, der die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben in bremisches Recht umsetzt?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2006 mit einer aus dem Jahr 1990 stammenden Regelung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes befasst, die die so genannte Rasterfahndung zum Gegenstand hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat gegen diese Regelung in seiner Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben, sondern sie für vereinbar mit den Grundsätzen der Verfassung erklärt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich vornehmlich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf, des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit denen die Gerichte die Voraussetzungen, unter denen eine polizeirechtliche Rasterfahndung angeordnet werden durfte, für gegeben erklärt hatten.
Die Frage, ob die Regelung zur polizeilichen Rasterfahndung in Paragraph 36 i Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 im Übrigen vereinbar ist, bedarf einer weitergehenden Prüfung. In den wesentlichen Teilen der Vorschrift besteht bereits nach einer ersten Analyse zweifelsfrei Übereinstimmung mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht allgemein für derartige Grundrechtseingriffe formuliert hat. Der Senat beabsichtigt daher, das Ergebnis einer Erörterung unter den Ländern abzuwarten und in seine Meinungsbildung einfließen zu lassen.
Zu Frage zwei: Da zurzeit nicht erkennbar ist, ob eine Änderung des Bremischen Polizeigesetzes erforderlich sein wird, kann der Senat keine Angaben über den Zeitpunkt einer Zuleitung eines Entwurfs an die Bremische Bürgerschaft machen. – Soweit die Antwort des Senats!
Die fünfte Anfrage bezieht sich auf vermisste Kinder und Jugendliche in Bremen. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Herderhorst, Pflugradt, Perschau und Fraktion der CDU.