desverfassung, und es gibt bei uns auch nur einen Religionsgeschichteunterricht. Insofern ist auch bei uns hier eine besondere und eine spezielle Situation. Dennoch rate ich uns, uns nun nicht in der Abgrenzungsfrage hinzustellen und die christlich-abendländischen Wurzeln unserer Kultur zu leugnen. Das wäre sicherlich eine Geschichtsklitterung in besonderer Weise.
Ich denke, dass wir das nebeneinander sehen müssen. Deshalb bin ich auch sehr einverstanden, dass wir diese beiden Urteile an den Schluss der Begründung noch einmal gesetzt haben und darauf Bezug nehmen, weil die beiden Urteile auch für jeden, der handelt, doch eine sehr präzise Klarheit vermitteln, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Wir haben uns alle daran zu halten, dass wir andere Menschen nicht provozieren, wenn man als Lehrer vor der Klasse steht, und dass man die Weltanschauung, die Religion und deren ganz persönliche Würde zu wahren hat. Das ist ganz selbstverständlich, und daran muss sich jeder Lehrer halten. Deshalb ist dieses Gesetz aus meiner Sicht nötig und richtig, und es bedarf natürlich auch in der Auslegung einer zusätzlichen Lektüre dieser beiden Urteile. – Herzlichen Dank!
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Zunächst zwei Vorbemerkungen! Ich möchte mich ausdrücklich der Bewertung des Kollegen Böhrnsen anschließen, der beschrieben hat, in welcher Weise Bremen mit den Foren im Rathaus ein Vorbild gesetzt hat, nun nicht quasi vom Gericht ins Parlament unter Umgehung einer Diskussion auch mit den Menschen Entscheidungen zu treffen, sondern diesen Weg findet über im Nachhinein immer noch sehr bemerkenswerte öffentliche Veranstaltungen, die auch weit über Bremen hinaus wahrgenommen worden sind in der Öffentlichkeit, dies dazwischenzuschalten. Wir, und auch ich, waren mit mehreren Kollegen aus der grünen Fraktion vertreten, haben dort auch sehr profitiert von dem, was da vorgetragen wurde. Dies zum Anfang!
Die zweite Vorbemerkung: Ich glaube, dass der Spruch des Bundesverfassungsgerichts, der sehr komplex, sehr interessant ist, wenn man ihn sich genau ansieht, manchmal etwas missinterpretiert wird. Ein Beispiel dafür, wie manchmal missinterpretiert wird, ist, dass man sagt, das Bundesverfassungsgericht, und das habe ich hier auch wieder herausgehört, der Senator für Bildung und Wissenschaft hat es in einem ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
Interview in „Buten un binnen“ sogar explizit gesagt, hätte die Länder aufgefordert, nun Gesetze zu erlassen, um diesen Gegenstand des Kopftuchs zu regeln.
Das hat das Bundesverfassungsgericht nicht getan, sondern das Bundesverfassungsgericht hat etwas anderes getan, darin liegt, glaube ich, ein großer Unterschied, es hat gesagt, und Baden-Württemberg war der Fall, der dazu geführt hat, liebe Länder, ihr dürft religiöse Symbole verbieten, aber wenn ihr das wollt, dann müsst ihr ein Landesgesetz machen, um solches zu tun. Ihr dürft es nicht tun, ohne ein solches Landesgesetz. Es hat aber auch gesagt, ihr könnt es auch bleiben lassen, nur, dann dürft ihr religiöse Symbole nicht verbieten, weil ihr kein Landesgesetz habt. Es hat also den Ländern freigestellt, hat es offen gelassen. Ich glaube, das ist schon ein Unterschied, als wenn man hingeht und sagt, das Bundesverfassungsgericht hat uns quasi aufgegeben, nun in einem Gesetz hier verbietend tätig zu werden, meine Damen und Herren.
Die Realität in unseren 16 Bundesländern ist nun genauso, wenn man sich das heute einmal anschaut, ich glaube, wir haben ein relativ aktuellen Stand erhoben vom 23. Mai dieses Jahres, dann haben sechs von 16 Bundesländern ein existierendes Gesetz, vier diskutieren zurzeit in den Gremien einen konkreten Gesetzentwurf, ein Bundesland diskutiert noch ganz vage, ob man einen solchen Gesetzentwurf abfasst, und in fünf Ländern hat man sich mehr oder weniger entschieden, kein Gesetz zu machen. Das spiegelt also genau diese Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils wider, dass man so oder so mit diesem Urteil umgehen kann. Zu den Ländern, die sich entschieden haben, kein Gesetz zu machen, gehören Hamburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt, also Länder mit ganz unterschiedlichen Regierungen und Koalitionen, die sich entschieden haben, das anders zu machen.
Ich glaube, das will ich gleich zu Anfang sagen, es gibt insgesamt bei den Grünen bundesweit, auch bei den Grünen in Bremen, auch in unserer Fraktion, eine sehr lebhafte und differenzierte Diskussion über dieses Thema wie, glaube ich, überall. Es würde uns ganz gut tun, wenn wir dies hier auch ein Stück weit offen legen würden. Ich kann mir vorstellen, dass in der CDU die Haltung dazu einheitlicher ist, dass das mehr oder weniger vielleicht mit einigen wenigen Ausnahmen eine geschlossene Haltung ist, die Kollege Perschau vorgetragen hat. Wir wissen alle, dass in der SPD, auch in Bremen, ganz unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema vorherrschen. Ich hätte mir auch gewünscht, dass man dies vielleicht einmal offen legt. Ich möchte das gern für die Grünen hier tun.
Es gibt bei uns mehrheitlich eine Meinung, die sagt, dass wir im Prinzip mit dem Status quo sehr gut le
ben können. Das heißt, wenn wir kein expliziertes Gesetz zum Kopftuchverbot machen, in dieser Haltung schließen wir natürlich auch komplett islamische Missionierungen, Agitation, Beeinflussung der Schüler aus, weil das über das Beamtenrecht und Disziplinarrecht heute schon, und zwar streng und unnachgiebig, sofort verfolgt werden kann, wenn tatsächliche Anlässe dann entstehen, wo Lehrer oder Lehrerinnen hier ihre Grenzen überschreiten. Das ist eine Meinung, die sagt, über die konkreten Störungen des Schulfriedens, über einen konkreten Einfluss auf die Schülerinnen und Schüler hinaus brauchen wir kein weiteres Gesetz.
Es gibt aber auch eine andere Auffassung, und ich kann die auch persönlich sehr gut nachvollziehen, die sagt, es gibt gute Gründe für diese andere Haltung, religiöse Symbole in der Schule zu verbieten. Mich hat unter anderem ein Grund der Landesfrauenbeauftragten, Ulrike Hauffe, beeindruckt, die sagte, ganz besonders in der Grundschule – in der Sekundarstufe II, also bei den Sechzehn- bis Achtzehnjährigen, glaubt man, dass sie sich auseinander setzen können mit Lehrern und Lehrerinnen – besteht eine Gefahr, dass bei Kindern zwischen sechs und zehn Jahren möglicherweise doch von einer Beeinflussung ausgegangen werden kann, und wenn man diese schützen will, das war zum Beispiel ein Argument, das mir eingeleuchtet hat, dann muss man hier herangehen.
Es gibt aber eine Lösung, die verbietet sich bei all diesen verschiedenen Betrachtungen von selbst. Ich glaube, dass wir in Bremen jetzt so eine Lösung bekommen, nämlich die Lösung verbietet sich juristisch durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts, und sie verbietet sich auch politisch, weil sie falsch ist, dass wir sagen, die einen religiösen Symbole wollen wir in der Schule verbieten, und die anderen religiösen Symbole werden wir in der Schule erlauben.
Das ist im Kern meine Kritik an Ihrem Gesetz. Sie sagen letztendlich, und das sind Aussagen, die der Bildungssenator auch in „Buten un binnen“ sehr deutlich getroffen hat, die in der Presse immer wieder getroffen worden sind, Ausfluss aus unserem Gesetz, was zunächst einmal, wie es von Herrn Böhrnsen vorgetragen worden ist, sehr unbestimmt klingt, was Herr Perschau wiederum in eine sehr bestimmte Richtung interpretiert hat, ist, die Umsetzung wird dann in der Bildungsbehörde sein. Der Bildungssenator hat sich klar geäußert und hat gesagt, damit ist das Kopftuch aus der Schule hinaus, aber ein Lehrer jüdischen Glaubens in Bremerhaven, der seit Jahren eine Kippa trägt, kann sie anbehalten, und auch christliche Symbole, wenn sie nun nicht ganz überdimensioniert in Ganzkörperformat daherkommen, können bleiben.
Damit wird nicht nur das Bundesverfassungsgerichtsurteil verletzt, sondern auch Beschlüsse des SPD-Parteitages und weiterer SPD-Gremien, und auch die grüne Position ist, dass eine solche Ungleichbe
Das Bundesverfassungsgericht hat einen weiteren Punkt genannt, der sehr interessant ist, der hier weggelassen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat etwas gesagt und explizit aufgenommen in seine Rechtsprechung, womit ich mich persönlich auch lange beschäftigt habe. Es hat gesagt, es kann ganz unterschiedliche Motive für Frauen geben, ein Kopftuch zu tragen. Das steht richtig so darin. Es hat festgestellt, es gibt welche, die wollen politisch agitieren, es gibt welche, die wollen religiös missionieren, das hat es auch klar gesagt. Das sehe ich auch ganz klar so. Es hat aber auch gesagt, es gibt ebenso Frauen, die aus ganz privaten, persönlichen, aus unpolitischen Motiven dieses Kleidungsstück tragen, die glauben, dass sie damit religiöse Pflichten erfüllen. Ob zu Recht oder zu Unrecht, sagt das Verfassungsgericht, ist in dem Punkt nicht so wichtig, sie glauben es aber individuell für sich. Ich glaube, diese Individualität der Frauen, diese individuellen Gründe, die da zum Ausdruck kommen, wird man, wenn man mit solchen Frauen spricht, auch finden.
Ich jedenfalls habe sie in Gesprächen und in Beschäftigung mit dem Thema gefunden. Dieser Individualität wird man natürlich nicht gerecht, wenn wir nicht darauf abzielen, was dann tatsächlich von diesen Frauen in der Schule gemacht wird.
Es gibt immer noch einen politischen Hintergrund, auch dieser ganzen Debatte, da sind wir uns, glaube ich, einig, warum diese Debatte so besonders wichtig geworden ist in den letzten Jahren, und das ist natürlich eine islamistische Bedrohung, das ist die Zeit nach dem 11. September, das ist die Frage, ob es islamistische Bestrebungen hier in der Gesellschaft gibt, das System zu unterwandern und im Sinne der islamistischen Vorstellungswelt zu agitieren. Wenn das immer noch ein Motiv für uns ist zu handeln, dann ist die Entscheidung, es am Kopftuch festzumachen, relativ schwer zu begründen, denn in der Vorstellung vor allen Dingen der Gegner oder derjenigen, die den Islam als eine Gefahr ansehen, sind ja die Männer die entscheidenden Entscheidungsträger, die, die handeln, die, die die Hosen an haben, die sozusagen die Dinge voranbringen.
Liebe Frau Windler, dann müssen wir natürlich auch klären, warum wir dann auf ein Kleidungsstück von Lehrerinnen, von Frauen so massiv abgehen mit einem Gesetz, während wir die Männer, die das Kopf
tuch nicht tragen und von daher in der Schule oder wo auch immer sich bewegen können, nicht im Blick haben. Es scheint so zu sein, als ob die islamistischen Bestrebungen vielleicht doch als Hintergrund dieser Debatte eine nicht so große Rolle spielen, wie wir immer gedacht haben.
Wenn man es noch einmal zusammenfasst, dann haben wir eine Situation, dass wir ein Gesetz haben, das zunächst so aussieht, als ob es die Anforderungen erfüllen würde. Wir haben ein Gesetz, das so aussieht, als ob die religiösen Symbole der unterschiedlichen Religionen gleich behandelt würden, und wir haben ein Gesetz, das so aussieht, als ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten würden. Wenn wir aber schon im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes wissen durch Aussagen desjenigen Senators, der zuständig ist für die Umsetzung des Gesetzes, dass er ganz genau schon weiß, welche religiösen Symbole, welche Religionen verboten und welche erlaubt sein werden, dann verbietet sich schlichtweg eine solche Interpretation dieses Gesetzes. Dann kann man das so nicht machen, auch liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD!
Ich will nur einen Satz sagen, ich glaube, viel mehr muss man nicht zum Antrag des Kollegen Wedler von der FDP sagen. Ich weiß es nicht genau, wie man darauf kommt, einen solchen Antrag zu stellen. Meine beiden Vorredner sind auch schon voller Weisheit nicht darauf eingegangen. Sie haben einen Antrag gestellt, der relativ kurz ist und zwei Verfassungsverstöße beinhaltet. Erstens sagen Sie, wir könnten das Kopftuch ohne Landesgesetz verbieten. Das haben wir nun ausführlich diskutiert, dass wir, wenn wir es wollen, dann eines brauchen. Zweitens sagen Sie, nur das Kopftuch, das schreiben Sie sogar so hinein, soll der Bildungssenator einmal eben so verbieten, und der Rest bleibt erlaubt, eben so mit dem Antrag hier in der Bürgerschaft! Darin sind wir uns wieder einig, wenn man es machen will, muss man es mit einem Landesgesetz machen. Allerdings muss man es dann auch so machen, dass man die Vorgabe einhält, dass alle religiösen Symbole gleich behandelt werden. In dieser Frage sind wir uns in unserer Fraktion vollkommen einig, und deswegen werden wir diesen Gesetzentwurf und den Antrag von Herrn Wedler selbstverständlich auch heute ablehnen, wenn Sie erlauben.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Schulgesetz kommt das Kopftuchthema heute auch hier in die Bürgerschaft und damit auch in die Gesetzesberatung hinein. Damit hat der Kopftuchstreit, der uns schon über ein Jahr oder länger hier im Lande Bremen beschäftigt, jetzt mit diesen Änderungsanträgen auch Einzug in dieses Haus gehalten. Vielleicht ist das auch gut so, denn damit wird eine Diskussion, die bisher außerhalb dieses Hauses stattgefunden hat, in dieses Haus hineingezogen. Das kann, glaube ich, für die Klärung der Situation und Positionen ganz gut sein.
Es ist vorhin schon gesagt worden, natürlich gibt es auch in meiner Partei unterschiedliche Auffassungen, gerade was dieses Thema anbetrifft. Das will ich nicht verhehlen. Ich denke aber schon, dass ich mit meinem Antrag eine große Meinung, eine Mehrheitsmeinung in meiner Partei getroffen habe. Das aber spielt hier keine große Rolle.
Bei dem Thema Kopftuch ist klar, dass es sich hier um eine hohe politische Fragestellung handelt, die natürlich vor dem Hintergrund unseres Rechts und der Rechtsprechung, die es dazu gegeben hat, interpretiert und gelöst werden muss. Ich will über die Rechtsprechung hier nicht mehr lange reden, darüber ist schon genügend gesagt worden, deswegen kann ich mich gleich mit unserem Landesrecht und speziell auch mit unserer Landesverfassung beschäftigen, denn ein Blick in unsere Landesverfassung und die entsprechenden Kommentierungen ist in der Frage, gerade was dieses Thema anbetrifft, eigentlich sehr hilfreich.
Zwar sagt unsere Landesverfassung direkt nichts zum Kopftuchstreit oder auch zum Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen im Unterricht oder in der Schule, doch enthält unsere Verfassung im zweiten Abschnitt, dem Abschnitt über Erziehung und Unterricht, einige markante und hier relevante Grundsätze. So werden in Artikel 26 unserer Landesverfassung allgemeine Grundsätze für die Erziehung und Bildung der Jugend festgeschrieben, bei der die Würde des Menschen, die Duldsamkeit gegenüber der Meinung anderer und das friedliche Zusammenleben der Menschen eine große Rolle spielen.
In Artikel 32 ist davon die Rede, dass die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen Gemeinschaftsschulen sind mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das Recht haben, außerhalb der Schulzeit die Kinder in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung zu unterweisen, sofern die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Schließlich heißt es in dem für unser Problem relevanten Artikel 33, ich darf das einmal zitieren: „In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in je
Ich denke, aus diesen Formulierungen unserer Landesverfassung wird schon klar, welchen Charakter unsere Schulen haben sollen und welche Aufgaben sie haben, wie der Unterricht in Biblischer Geschichte zu gestalten ist und wie sich Lehrer im Unterricht beziehungsweise in der Schule in Bezug auf religiöse und weltanschauliche Befindlichkeiten zu verhalten haben. Für mich und meine Partei ist klar, dass Religion und Staat strikt zu trennen sind, dass es eine zwingende Neutralität des Staates gegenüber den Religionen gibt und dass dies natürlich auch Folgen hat und haben muss für die Verfassung unserer Schulen und das Auftreten und das Erscheinungsbild der Lehrer in den Schulen.
Der frühere Bremer Bürgermeister und FDP-Politiker Theodor Spitta hat diese Prinzipien in der von ihm maßgeblich mitgestalteten und kommentierten Landesverfassung von 1947, die schon vor Verabschiedung des Grundgesetzes erlassen wurde, vertreten. Sogar das Grundgesetz mit seinem Artikel 141, die so genannte Bremer Klausel, nimmt Bezug auf die anderen landesrechtlichen Regelungen bei uns, was den Religionsunterricht anbetrifft und damit auf die besonderen Gegebenheiten hier bei uns im Lande.
Besonders der Artikel 33 unserer Landesverfassung mit seinem Grundsatz der Duldsamkeit und den Verpflichtungen für die Lehrer ihren Schülern gegenüber ist für mich in diesem Zusammenhang einschlägig und eindeutig. Danach ist es Lehrern, die ja eine Vorbildfunktion ihren Schülern gegenüber haben, nicht gestattet, im Unterricht ihnen anvertraute Schüler mit ihren religiösen oder weltanschaulichen Empfindungen zu beeinflussen. Das gilt sowohl für den Unterricht selbst als auch für das Auftreten und das äußere Erscheinungsbild der Lehrer.
Das offene Zurschautragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Lehrer im Unterricht und damit auch in der Schule – und damit komme ich auf Sie, Herr Dr. Güldner, das ist neutral, allgemein gesagt, das betrifft also auch andere zur Schau getragenen Symbole – widerspricht dem in der Bremischen Landesverfassung in Artikel 33 festgeschriebenen Grundsatz der Duldsamkeit und den daraus folgenden Maßgaben für das Verhalten der Lehrer im Unterricht. Das braucht nach meiner Auffassung nicht einfachgesetzlich geregelt zu werden. Wir haben das ja, was den biblischen Unterricht oder Religionsunterricht anbetrifft, auch nicht einfachgesetzlich geregelt, sondern das ist schon in der Bremer Klausel des Grundgesetzes und in der Landesverfassung ausreichend geregelt. Das braucht nach meiner Auffassung nicht einfachgesetzlich geregelt und erläutert zu werden. Die Landesverfassung ist an dieser Stelle für mich sehr eindeutig.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass zum Beispiel – und ich rede hier nur von Beispielen, nicht gene
rell – das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht durch muslimische Lehrerinnen wegen des Symbolcharakters und des indirekten Einflusses auf die Schüler, insbesondere auch auf die jüngeren Schüler, unzulässig ist und folglich von der Schulbehörde unterbunden werden muss.
Das gilt im Übrigen auch für Referendarinnen, für die es im Gesetzesvorschlag der Koalition eine Sonderregelung geben soll, denn der Begriff Unterricht ist an der Stelle sehr diffus, da weiß man nicht, wo fängt Unterricht an oder wo hört er auf. Es ist sicherlich nicht allein das Stehen vor der Klasse während der Unterrichtsstunde, sondern das ist mit Sicherheit auch so zu verstehen, dass es aus dem Unterricht herausgeht, Vorbereitung auf die nächste Stunde oder Aufsicht auf dem Schulhof und solche Sachen. Wegen dieser unscharfen Grenze würde ich sagen, ich verstehe das, was in unserer Landesverfassung steht, auch in Bezug auf Referendare oder andere Lehrpersonen, die dort in der Schule unterrichtlich tätig sind.
Mit dem Kopftuch bei muslimischen Frauen wird noch eine andere Symbolik verknüpft, und diese Symbolik hat an unseren Schulen nach meiner Auffassung erst recht nichts zu suchen. Sie steht zum Teil sogar im Widerspruch zu unserer offenen und toleranten sowie auf Gleichheit und Gleichberechtigung der Menschen gebauten Gesellschaftsordnung. Wenn islamisch-fundamentalistische Kreise das Kopftuch als Zeichen der Abgrenzung von unserer freiheitlichen Gesellschaft benutzen und den Frauen mit dem Kopftuch eine besondere, mit unseren Vorstellungen von Gleichheit und Gleichberechtigung nicht übereinstimmende Rolle zuweisen wollen, dann muss das strikt abgelehnt werden.
Das dürfen wir uns auch nicht gefallen lassen, erst recht nicht in einem Bereich, wo es um die Erziehung und Bildung unserer Kinder geht, die in aller Regel auch noch minderjährig sind. Wir haben doch nicht mehrere Jahrhunderte lang mit vielen Kriegen und unendlich vielen Toten für die Trennung von Kirche und Staat und für die bürgerlichen Freiheitsrechte sowie demokratische Strukturen in unserem Staat gekämpft, um dies jetzt alles aus falsch verstandener Toleranz und Nachsichtigkeit wieder aufzugeben. Das kann nicht sein.
Wir müssen bei der Auslegung und Anwendung unserer verfassungsrechtlichen Prinzipien fest bleiben, und das müssen auch unsere ausländischen Mitbürger respektieren, die aus einem entfernteren Kultur- und Gesellschaftsbereich kommen. Unsere Landesverfassung ist in der Frage des Tragens von religiösen und weltanschaulichen Symbolen in den Schulen durchaus sehr eindeutig. Damit ist auch auf die Frage nach dem Tragen eines Kopftuchs schon die Antwort gegeben, denn dies ist nicht zulässig.
Eine besondere gesetzliche Regelung für diese Frage oder auch, wie der vorliegende Gesetzesantrag ist, zwar allgemeiner formuliert, aber im Verständ
nis wohl auf solche Symbole ausgelegt, ist nach meinem Dafürhalten nicht erforderlich. Erforderlich ist eigentlich nur, dass der Senat entsprechend unserer Landesverfassung handelt und den Schulen bezüglich dieser Frage eine klare und eindeutige Vorgabe gibt. Die Verlagerung des Problems in die einzelnen Schulen entspricht nicht der klaren Vorgabe unserer Landesverfassung und der Verpflichtung des Senats. Ich kann mir vorstellen, dass selbst, wenn Sie einen Runderlass an alle Schulen im Lande Bremen machen und versuchen, eine Klärung herbeizuführen, Sie trotzdem noch streitige Diskussionen und womöglich unterschiedliche Handhabungen in den einzelnen Schulen in unserem Lande auslösen werden, und das darf nicht sein.