Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
Wer das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Drucksachen-Nummer 16/522, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Wer der Behandlung der Petitionen in der empfohlenen Art zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die grausame Ermordung des Münchner Modeschöpfers Moshammer erregte bundesweit sehr großes Aufsehen, Trauer und Empörung. Der Täter: ein mehrfach vorbestrafter Asylant aus dem Irak, der schon wegen Sexualdelikten per Zufall in die polizeiliche DNA-Kartei geraten war, so dass dieser schreckliche Mord schnellstens aufgeklärt werden konnte!
Meine Damen und Herren, ohne die Duldung solcher vorbestrafter Asylanten würde so manches Verbrechen hierzulande nicht passieren. Diese Tatsachen können Sie in der realistischen multikulturellen Sendung „XY – Aktenzeichen ungelöst“ hautnah und mit Gänsehaut verfolgen. Bei der Aufdeckung der Verbrechen steht der Polizei seit Jahren ein sehr effektives Instrument zur Verfügung, und zwar der DNATest. Angesichts solcher schnellen Erfolge muss die gesetzliche Hürde bei DNA-Proben dringend gelockert werden, weil die DNA-Analyse bei der Aufklärung von Gewaltverbrechen eine der wichtigsten Waffen der Polizei ist. Darum ist es auch dringend erforderlich, dass die DNA-Tests zum Standard bei erkennungsdienstlichen Behandlungen gemacht wird.
Es muss endlich eine Ausweitung der DNA-Analysen bei der Verbrechensbekämpfung umgesetzt werden! Eine Aufklärung eines Gewaltverbrechens darf nicht dem Zufall überlassen werden, wie es so oft in der Vergangenheit der Fall war. Hierzu sagt der Tübinger Kriminologe Hans-Jürgen Kerner – Herr Präsident, ich darf zitieren –: „Man habe mittlerweile Kenntnisse, dass Täter, die schwere Straftaten begehen, häufig auch mit leichteren Straftaten auffallen. Die frühere Annahme, dass Wiederholungstäter immer die gleiche Form von Straftaten begehen, habe sich nicht bestätigt. Die DNA ist der Fingerabdruck des einundzwanzigsten Jahrhunderts.“
Das, meine Damen und Herren, sind eindeutige Gründe für eine dringende Ausweitung der Datenspeicherung. Ein weiterer Grund ist die Tatsache, dass die Täter bei einer Ausweitung der Datenspeicherung wissen, dass sie ein sehr viel höheres Risiko haben, schneller erwischt zu werden. Eines ist doch klar: Kinderschänder, Kindermörder und sonstige Gewaltverbrecher dürfen nicht frei herumlaufen, wenn man durch eine Ausweitung der Datenspeicherung rechtzeitig Straftaten verhindern kann. Hier gilt in besonderem Maße Opferschutz vor Täterschutz. Ebenso halte ich die Bedenken von oft selbsternannten Datenschützern in Bezug auf die DNA für völlig unberechtigt, denn bei der DNA wird nur verglichen, ob die Daten übereinstimmen, ohne dass jemand weiß, was sie bedeuten.
Alle, die sich heute realitätsfremd gegen eine Ausweitung der DNA-Tests aussprechen und zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte von Gewalttätern, Sexualstraftätern, Kinderschändern und so weiter höher einstufen als den Schutz der Gesellschaft, machen sich in meinen Augen zu virtuellen Komplizen
von Gewalttätern. Darum sage ich namens der Deutschen Volksunion und im Interesse der Bevölkerung: Jeder, gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, muss künftig eine Speichelprobe abgeben. Diese Maßnahme dient dazu, eine größtmögliche Effektivität bei der Verbrechensbekämpfung zu erreichen. Das ist auch zum Schutz unserer Kinder vor Gewalttätern. Dafür sollte jedes rechtsstaatliche Mittel angewandt und schnellstens umgesetzt werden. Darum sage ich in aller Deutlichkeit: Der DNA-Test muss Standard werden! Darum stimmen Sie diesem Antrag der Deutschen Volksunion zum Schutz unserer Bürger überparteilich zu!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! CDU, SPD und Grüne haben sich verabredet, dass wir uns nicht auf den Versuch von Herrn Tittmann einlassen wollen, jegliches Thema hier mit ausländerfeindlicher Hetze zu verknüpfen. Wir wollen aber über das Thema „Ausweitung der DNA-Analyse“ reden, und zwar in sachlicher Form. Das ist ein Thema, das die Öffentlichkeit durchaus interessiert, wenngleich nicht in dem Sinne, wie Herr Tittmann das gern möchte.
Zunächst zur Sachlage: Bei den nach der Strafprozessordnung zurzeit zulässigen Maßnahmen zur Nutzbarmachung der DNA-Identifizierungsmuster sind im Grundsatz zwei Alternativen zu unterscheiden. Zum einen geht es um die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen in einem anhängigen Ermittlungsverfahren, und zum anderen geht es um die Frage der Speicherung und Verwendung von solchen Mustern zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren. In einem anhängigen Ermittlungsverfahren kann nach unserer Strafprozessordnung zur Aufklärung der Sache in jedem Fall molekulargenetisches Material genommen und untersucht werden. Es ist auch die Untersuchung von anonymem Spurenmaterial zulässig, wenn es darum geht, dass die Abstammung festgestellt werden kann oder geprüft wird, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder von dem Verletzten stammt. Dies muss im Einzelfall durch einen Richter angeordnet werden, das gilt also auch für die Untersuchung von anonymen Spuren. Dann geht es zum Zweiten um die Frage der Speicherung solcher Merkmale für künftige Strafverfahren. Eine derartige Untersuchung und Speicherung ist zulässig bei solchen Verdächtigen, denen vorgeworfen wird, ein Verbrechen begangen zu haben, also eine Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr steht, eine gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in besonders schwerem Fall, Erpressung und alle Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten. Hinzukommen muss eine Prognose, dass von dem Beschuldigten künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Die Juristen sprechen da
von einer qualifizierten Negativprognose. Auch hier ist es so, dass die Anordnung jeweils durch ein Gericht getroffen werden muss.
Man sieht also, es gibt schon einen relativ breiten Anwendungsbereich für diese Untersuchungsmethode. Es ist mitnichten so, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Täter durch die Strafprozessordnung geschützt ist, im Gegenteil. Diese Regelungen sollen ja gerade den Sinn haben, den Ermittlungsbehörden Feststellungen zu ermöglichen. Dementsprechend gibt es auch in der Kartei, die beim Bundeskriminalamt geführt wird, mittlerweile fast 400 000 Datensätze, die dort gespeichert sind. Das sind die Ergebnisse aus zurückliegenden Verfahren. Dann, wenn es zulässig ist, kann eben in einem aktuellen Strafverfahren ein Datenabgleich erfolgen.
Die spektakuläre Aufklärung aktueller wie auch lange zurückliegender Gewalttaten mit Hilfe der DNA-Analyse hat nun die öffentliche Debatte, ich habe es erwähnt, um die Erleichterung des Einsatzes dieser Ermittlungsmethode ordentlich angeheizt. Dabei ist klar, dass die Ermittlungserfolge – anders wäre es ja gar nicht möglich – auf der Grundlage der bestehenden Gesetze erzielt worden sind. Unsere Polizei hat ja nicht illegal irgendwelche Beweise erhoben, sondern hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausgenutzt. Das betrifft den Fall Moshammer wie auch andere Fälle mehr. Es ist aber richtig, dass natürlich auch andererseits bemängelt wird, dass die bestehenden medizinisch-technischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.
Wie ich schon sagte, ermöglichen die bestehenden Vorschriften bei der Ermittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung die Anordnung der Entnahme und der Untersuchung und Speicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wobei klar ist: Verbrechen, das sind die schweren Straftaten Diebstahl, Erpressung, alles, was mit Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu tun hat. Es ist ein Katalog, der sehr umfangreich ist, aber Straftaten wie Ladendiebstahl, Schwarzfahren und andere Dinge, das will ich erwähnen, sind nicht erfasst, und das ist, meine ich eigentlich auch, im Grundsatz jedenfalls in Ordnung.
Bei jeder gesetzlichen Regelung, die wir treffen, ist die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht spricht vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das ist ein Grundrecht, das nur durch Gesetze eingeschränkt werden kann, und bei dem Erlass von derartigen Gesetzen muss insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das heißt, es ist von der Verfassung her gar nicht möglich, den Einsatzbereich dieser Ermittlungsmethode uferlos auszudehnen, sondern es geht nur, wenn der Einsatz im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgt, und, wie gesagt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden.
Ein Einsatz der DNA-Analyse wie ein normaler Fingerabdruck, wie er auch in letzter Zeit vermehrt gefordert wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach unserer Überzeugung nicht möglich. Das hat übrigens auch die Bundeskonferenz der Datenschutzbeauftragten jüngst erst wieder in einem Beschluss bekräftigt, in dem sie sich im Einzelnen damit auseinander setzt. Ich darf zitieren, die Konferenz hat hier ausgeführt:
„Mit gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2000 und 2001 die Verfassungsmäßigkeit der DNA-Analyse zu Zwecken der Strafverfolgung nur im Hinblick auf die derzeitigen Voraussetzungen einer vorangegangenen Straftat von erheblicher Bedeutung, einer Prognose weiterer Straftaten und einer richterlichen Anordnung bejaht. Die besondere Qualität des Grundrechtseingriffs muss auch im Übrigen bei allen Überlegungen, die derzeit zu einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der DNA-Analyse angestellt werden, den Maßstab bilden. Dies schließt eine Gleichsetzung in der Anwendung dieses besonderen Ermittlungswerkzeugs mit dem klassischen Fingerabdruckverfahren aus.“
Nun mag es ja sein, dass diese Auffassung, wie sie von den Datenschützern beschlossen worden ist – sie sind sich da, glaube ich, ziemlich einig –, nicht von allen geteilt wird, aber ich meine, jeder, der hier öffentlich eine andere Auffassung vertritt und zu einem anderen Ergebnis kommen möchte, muss das im Einzelnen einmal darlegen, wie das nach der Rechtsprechung unseres obersten Gerichtes möglich sein soll. Dazu habe ich bisher überhaupt noch nichts gehört.
Wir sehen aber, dass angesichts der Ermittlungen, der Erfolge und angesichts einer strengen Bindung an die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die sich die Polizei selbst auferlegt – sie macht auch sehr eingeschränkt Gebrauch von diesen Möglichkeiten –, gesetzliche Änderungen diskutiert werden müssen, und dort, wo es möglich ist, muss man diesen Schritt auch gehen.
Deshalb haben wir in der vergangen Woche eine Anhörung durchgeführt und Experten aus den Bereichen der Medizin, der Staatanwaltschaft, der Polizei und des Datenschutzes zusammengeführt, um über diese Fragen zu diskutieren, und sind nach Abwägung aller Argumente, die für und gegen eine Erweiterung sprechen, zu folgendem Ergebnis gekommen: Wir meinen, dass bei der Untersuchung von DNA-Spuren am Tatort es keines Richtervorbehalts bedarf. Im Moment ist es ja so, dass auch bei den anonymen Spuren ein Richter zustimmen muss, wenn sie untersucht werden. Das halten wir nicht für notwendig. In der Praxis, so wird gesagt, werden eigentlich alle Anträge, die von der Staatanwaltschaft bei Gericht gestellt werden, auch genehmigt. Es ist also lediglich eine Verzögerung, die sich im Verfahren ergibt. Das muss nicht sein. Deshalb meinen wir, dass der Richtervorbehalt in diesen Fällen entfallen kann.
Wir sehen zweitens einen ganz dringenden Bedarf darin, eine gesetzliche Regelung für den so genannten Massengentest zu schaffen. Wir haben immer noch, wenn Sie sich erinnern, eine solche Aktion in Bremerhaven laufen. Allerdings meinen wir, dass es in diesen Fällen einer gesetzlichen Regelung bedarf, die besonders sorgfältig mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung umgeht, denn bei einem Massengentest, an dem sich die Bürger freiwillig beteiligen, liegt es in der Natur der Sache, dass viele Unschuldige untersucht werden. Von den 2000 Bürgern, die sich in Bremerhaven gemeldet haben, sind mindestens 1999 unschuldig, und deshalb sagen wir, man muss dort ganz sorgfältig mit dem Grundrecht umgehen. Dort wollen wir einen abgeschlossenen Katalog besonders schwerer Straftaten gegen das Leben und gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen dann eine solche Maßnahme zulässig ist.