Protocol of the Session on October 24, 2001

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Momentan ist es nämlich gar nicht so einfach, den Blick in die Verwaltungsakten werfen zu dürfen, bisher muss der Bürger gemäß Paragraph 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes direkt von diesem Verfahren betroffen sein, damit er Akteneinsicht erhalten kann. Das einzige Gesetz, welches bisher das Recht auf Akteneinsicht in der Bundesrepublik regelt, ist das Umweltinformationsgesetz. Das ist allerdings nicht so umfassend, wie das, was wir Ihnen heute hier vorlegen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wollen wir ein Relikt des preußischen Obrigkeitsstaates, die generelle staatliche Heimlichtuerei, weitestgehend beerdigen. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht soll ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

Regel und nicht die Ausnahme sein. Geschützt bleiben weiterhin personenbezogene Daten, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse sowie geheime Papiere staatlichen Handelns. Das heißt, der Anspruch auf Information hat auch Grenzen.

Ziel des grünen Entwurfs für ein Informationsfreiheitsgesetz ist die gläserne Verwaltung, die entsprechend dem Leitbild der Verwaltungsreform serviceorientiert dem Bürger zur Verfügung steht. Allein dieses Ziel lässt manchen allerdings schon den Atem stocken. Das haben wir auch bei unserem Pressegespräch gespürt, als wir unseren Gesetzentwurf der Öffentlichkeit am 4. Juli vorgestellt haben. Die SPD hatte netterweise noch einen Tag vorher eine Große Anfrage eingereicht, um unser Vorhaben zu unterstützen

(Heiterkeit bei der SPD)

oder vielleicht auch, um heute hier die erste Rede halten zu dürfen. Aber, Herr Kleen, Sie haben sich im Jahr 2000 schon positiv zu diesem Ansinnen geäußert, das muss ich Ihnen positiv auslegen.

Ist das Ganze also nicht eher ein Thema der Verwaltungsreform als der Informationsfreiheit? Das mag mir vielleicht nachher Herr Senator Perschau entgegnen. Für mich gehören Verwaltungsreform und Informationsfreiheit zusammen!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Die Verwaltung organisiert und verwaltet die Informationen einer Kommune, sie muss dieses Wissen möglichst gut und verständlich aufbereiten, also kein Fachchinesisch, sondern klipp und klar! Der Zugang zur Information soll möglichst einfach sein. Die Verwaltung muss für den Bürger da sein und nicht der Bürger für die Verwaltung.

Beispielsweise wollen wir in Bremen, dass ein Bürger, der den Antrag auf Akteneinsicht in der Verwaltung an der falschen Stelle stellt, Hilfestellung bekommt. Ein Verwaltungsmitarbeiter sagt dann nicht, „Sie sind bei mir falsch, Tür zu!“, sondern sagt, „Guten Tag, mein Name ist Müller, Sie wollen aber etwas anderes, das können Sie bei mir nicht erhalten, dafür ist meine Kollegin Frau Schulze zuständig, bitte folgen Sie mir!“ oder „Ich werde Ihr Ansinnen weiterleiten!“

(Abg. T e i s e r [CDU]: Das gibt ein wil- des Gerenne auf den Fluren!)

Das gibt kein Gerenne auf den Fluren, das ist alles ganz praktisch! In den Stadtstaaten wäre das nämlich eine gute, bürgerfreundliche Lösung, die auch die CDU in der vergangenen Stadtbürgerschaft, als wir uns über die Bürgerkommune oder über das Thema „Bremen als Bürgerstadt“ unterhalten haben, hier angesprochen hat.

Wir sind auch dafür, dass, wenn dieses Ansinnen auf Akteneinsicht abgelehnt wird, die Frist für die Bescheidung eines Antrags auf Informationszugang relativ kurz sein muss. Wir sagen, in vier Wochen muss der Bürger Bescheid wissen, ob seinem Wunsch nachgekommen wird oder nicht. Nach unserem Willen soll die Ablehnung eines Antrags schriftlich begründet und gerichtlich nachprüfbar sein. So haben wir es in den Gesetzentwurf hineingeschrieben. Ist der uneingeschränkte Zugang nicht möglich, so muss ein beschränkter Informationszugang gewährt werden, dann kann in den Texten auch geschwärzt werden, oder nur einzelne Auszüge können nachgelesen werden. Das Gesetz ermöglicht also jedem Bürger einen freien Zugang zu Unterlagen, Akten und anderen Datenbeständen von Bremer und Bremerhavener Behörden. Ausnahmen gelten nur, ich sagte es schon, wenn Betriebsgeheimnisse, Datenschutzrechte Dritter oder das Allgemeinwohl sowie die Unabhängigkeit der Regierung gefährdet sind. Also, was Bürgermeister Scherf mit Ministerpräsident Stoiber oder mit Ministerpräsidentin Simonis beim Kamingespräch beschließt oder abspricht, bleibt weiter so geheim wie bisher

(Abg. Frau H a m m e r s t r ö m [SPD]: Das wäre aber etwas Neues! – Heiterkeit bei der SPD und beim Bündnis 90/Die Grünen)

oder auch nicht. Für Entscheidungen, lassen Sie mich das noch einmal erwähnen, der Exekutive gilt das auch! Das ist auch nicht einsehbar, sondern bleibt bis zum Beschluss geheim. Wir schlagen hier das bewährte Modell aus anderen Ländern vor. Der Bremer Datenschutzbeauftragte soll nach unserem Gesetz Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht werden, Bürger und Verwaltung sollen sich in Streitfällen an ihn wenden können. Über die bisherigen Informationsmöglichkeiten hinaus soll dieses Gesetz die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern, Voraussetzungen für eine demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger schaffen und eine intensivere Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen. Verwaltungsexperten sind sich allgemein sicher, ich habe das nachgelesen, auch im „Handelsblatt“ fand man dazu einen Ausspruch, der besagte, mehr Transparenz stärke effizientes Arbeiten in der Verwaltung und vermeide unnötige Kosten durch teure Fehlplanung und Entscheidung. Jeder von Ihnen, der hier im Raum sitzt, kann sich an das eine oder andere Bauvorhaben in der Stadt erinnern, bei dem manche Bürgerbeteiligung doch vielleicht das eine oder andere erkleckliche Sümmchen gespart hätte. Weiterer Effekt: Im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen, Auftrags- und Subventionsvergabe,

der allgemein als relativ korruptionsanfällig gilt, auch Kollege Schildt führte dazu etwas aus, könnten durch mehr Transparenz Korruption, Verschwendung und Missmanagement verhindert werden. Ich gebe zu, auch das ist für uns ein Grund, dass wir dieses Gesetz sehr attraktiv finden.

Ein Gesetz kann nur etwas verändern, wenn die Menschen ihr Recht kennen und nutzen. Um all das zu erreichen, haben wir uns überlegt, dass das Gesetz auch in einfacher Sprache geschrieben sein muss. Das haben wir versucht umzusetzen, Sie müssen selbst beurteilen, ob uns das gelungen ist. Unser Entwurf sieht öffentliche Verzeichnisse und Informationsübersichten vor wie zum Beispiel Register- und Aktenpläne. Wir würden auch vorschlagen, dass, wenn die Bürgerschaft dieses Gesetz beschließen sollte – es wird ja erst überwiesen –, es eine Informationskampagne gibt, die die Bürger über diese neuen Rechte informiert.

Wir rechnen mit einem echten Bedarf der Bürger, der erst mit einem Informationsfreiheitsgesetz befriedigt werden kann, zum Beispiel in den Bereichen – ich habe eben schon gesagt, Bau wäre ein spannender Bereich, in dem Bürger doch einmal das eine oder andere Mal wissen wollen, was eigentlich geplant ist und wie viel Verkehr da überhaupt entlangfährt – Stadtplanung, Bau, Verkehr, Bildung und Kindergärten, Offenlegung von Lehrerbedarfszahlen, der Frage, wie Vergabekriterien von Bauvorhaben gehandhabt worden sind, oder Verkehrsbelastung. Das sind Themen, die auch in anderen Bundesländern nachgefragt worden sind, die ich eingangs genannt habe.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Informationsfreiheitsgesetz ist ein erster Schritt zu mehr Bürgerrechten und Akteneinsicht für jedermann, ein Schritt zu mehr Transparenz. Das Gesetz ist überfällig, es ist notwendig, um die Verwaltung zu modernisieren und den Bürger in den Mittelpunkt des staatlichen Handelns zu rücken.

Ich bin froh, dass die CDU das Gesetz heute nicht in erster Lesung ablehnt, sondern wir es geschafft haben, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse zu überweisen, um überhaupt eine fachliche Beratung möglich zu machen. Herr Rüttgers in NordrheinWestfalen hat sich an die Speerspitze der Bewegung gestellt, die CDU hat dort selbst ein Informationsfreiheitsgesetz in die parlamentarische Beratung eingebracht. Auch Herr Perschau hat in seinem Ressort einen Gesetzentwurf erarbeiten lassen, der dort noch in der Schublade liegt. Es wäre schön, wenn wir den auch dann noch einmal offiziell im weiteren parlamentarischen Verfahren zu sehen bekommen würden, um dann in den Wettstreit der besten Ideen für mehr Bürgerfreundlichkeit in Bremen treten zu können. – Danke schön!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Knäpper.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch wir haben uns in unserer Fraktion und auch in unserem Ausschuss lange mit diesem Thema beschäftigt. Wir haben darüber diskutiert und uns intensiv damit auseinander gesetzt. Wir haben darüber diskutiert, ob wir dieses Informationsfreiheitsgesetz überhaupt benötigen, denn schon der Name Informationsfreiheitsgesetz, den Sie hier gewählt haben, macht mich persönlich stutzig, vielleicht wäre Informationszugangsgesetz der bessere Name gewesen.

Es ist von Ihnen gesagt worden, dass Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein solch ein Gesetz schon haben. Frau Stahmann, ich muss hier gestehen, für meine Fraktion sind diese genannten Bundesländer nicht gerade ein leuchtendes Beispiel!

(Abg. K l e e n [SPD]: In Berlin hat es aber die große Koalition gemacht!)

Ganz ruhig, Herr Kleen, wir kommen dazu, ich werde das alles gleich auch noch einmal aufführen!

Sie wollen, dass die Allgemeinheit die Möglichkeit bekommen soll, Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen. Ich sage, diese Möglichkeit ist auch heute schon vorhanden. Ich komme gleich noch einmal darauf zurück, ich werde es dann auflisten.

Information ist bestimmt eine wichtige Grundlage dafür, dass die Bürger die Entscheidungen des Staates nachvollziehen können, dass sie sich auch an den Entscheidungen beteiligen können und dass man eine höhere Akzeptanz für Entscheidungen bekommt. Brauchen wir aber dafür dieses Gesetz?

Neben der Information würde die Bürokratisierung allein dadurch steigen, dass zusätzliche Leistungen der öffentlichen Hand zu erbringen sind. Es muss zusätzliche Bürokratie erfolgen, es müssen zusätzliche Personen damit beschäftigt werden. Es ist auch die Gefahr vorhanden, dass Rechte Dritter, die in diesen Akten genannt sind, nicht mehr gewährleistet sind. Bevor Akten zur Informierung herausgegeben oder, besser gesagt, zur Verfügung gestellt werden, muss es Menschen geben, die diese Akten daraufhin durchschauen, ob Datenschutzrechte Dritter durch eine entsprechende Veröffentlichung verletzt werden oder nicht. Das können Sie hier doch nicht bestreiten!

Wir haben also auf der einen Seite mehr Bürokratie und Verwaltung und auf der anderen Seite ein Mehr an Ausgaben. Wir wollen aber die Verwaltung, dazu sind wir hier angetreten, verschlanken, ausdünnen und nicht aufblähen. Wir meinen, die jetzi––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.

gen Voraussetzungen zum Erlangen von Informationen reichen aus.

(Beifall bei der CDU)

Informationszugang kann man in Bremen und Bremerhaven durch Auskunftserteilung und Akteneinsicht erlangen. Dieses bestehende Recht ist gekennzeichnet durch die Grundsätze der Vertraulichkeit der Verwaltung und der beschränkten Aktenöffentlichkeit. Das sind Grundsätze, die übrigens nicht nur dem Schutz der Verwaltung vor dem Bürger dienen, sondern umgekehrt auch die Vertraulichkeit der bei der Verwaltung vorhandenen personenbezogenen Informationen gewährleisten. Aufgrund dieser speziellen Regelungen, die ganz überwiegend besondere Voraussetzungen vorsehen – man muss das Rad ja nicht neu erfinden –, ist es heute schon möglich, Informationszugang in Form der Auskunftserteilung oder Akteneinsicht zu bekommen.

So besteht Akteneinsichtsrecht durch Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, es gibt Einsichts- und Auskunftsrechte nach dem Archivgesetz, und auch Personalakten können eingesehen werden. Auch die Einsicht in Personenstandsbücher kann bei rechtlichem Interesse möglich gemacht werden. Einsicht in Archivgut wird erst nach Ablauf langjähriger Schutzfristen gewährt, dies ist in Paragraph 5 Bundesarchivgesetz geregelt. Einen Informationsanspruch hat die Presse nach dem Pressegesetz, für eigene personenbezogene Daten geben die Datenschutzgesetze auch Auskunftsrechte her.

Bundesrechtliche Regelungen gegen den Informationsanspruch, wenn wir dieses Gesetz hier verabreden und beschließen sollten, gehen immer vor. Es sind also in Bundesgesetzen zum Beispiel Akteneinsichtsrechte geregelt, im Umwelt- und Informationsgesetz, Paragraph 2 Absatz 2, oder auch im Paragraphen 147 StPO beim Vergaberecht. Dies betrifft auch Register wie das Handelsregister, das Grundbuch oder das Schuldnerverzeichnis, die bundesrechtlichen Regelungen unterliegen. Allerdings ist außerhalb der genannten Vorschriften der Zugang zu behördlichen Informationen in Deutschland nicht ausgeschlossen, denn die Behörden haben entsprechende Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden.

Im Einzelfall unterscheiden sich daher die faktischen Möglichkeiten des Informationszugangs oft nur geringfügig von den Möglichkeiten in den Ländern mit einem gesetzlich verankerten Informationsanspruch, der dann durch zahlreiche Ausnahmen zum Schutz persönlicher Daten, von Betriebsgeheimnissen oder im staatlichen Interesse eingeschränkt wird.

Akten im Sinne des hier vorgelegten Gesetzes sind nicht nur schriftliche Unterlagen, meine Damen und Herren, sondern auch elektronische, optische, akus

tische oder auf andere Weise festgehaltene Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder, Karten, ich könnte das noch weiter aufführen.

Wie viele Neueinstellungen von Personal wären nötig, um in allen Behörden dem Gesetz Genüge zu tun? In jeder Behörde muss jemand verantwortlich sein, der die Anträge auf Akteneinsicht entscheidet, wird eine Akte von mehreren Stellen geführt, haben sich diese über die Federführung zu verständigen. Steht einer Akteneinsicht oder Auskunft Amtsverschwiegenheit entgegen, wird es lange dauern, bis eine Entscheidung getroffen wird. Ferner muss jede Behörde Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, wo der Antragsteller die Akten einsehen, die Tonbänder beziehungsweise Disketten abspielen kann. Auf Antrag sind dem Antragsteller Ablichtungen zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind auch Urheberrechte zu beachten. Jede Auskunftsverweigerung muss die Behörde begründen.

Jeder Antragsteller hat das Recht, nach Paragraph 15 dieses Gesetzes den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, um sein Recht auf Ablehnung durchzusetzen. Hier sehe ich auch schon eine Mehrbelastung dieser Behörde und würde, sollte dieses Gesetz verabschiedet werden, einen Mehrbedarf an Personal in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Datenschutzausschusses einfordern.

Die Behörden im Land Bremen prüfen entsprechende Anträge auf Informationszugang und werden diese Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen bescheiden, das heißt, im Einzelfall unterscheiden sich daher die faktischen Möglichkeiten des Informationszugangs, der dann durch zahlreiche Ausnahmen zum Schutz persönlicher Daten, von Betriebsgeheimnissen oder im staatlichen Interesse eingeschränkt wird.

Worum geht es jetzt bei diesem Gesetz, das von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereicht worden ist? Jedem Bremer Bürger soll ein Rechtsanspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde gelagerten Informationen eingeräumt werden, und zwar ohne dass der einzelne Bürger hieran ein berechtigtes Interesse geltend machen müsste. Dieses neue Gesetz, das uns vorliegt, macht es möglich.

Der Bürger soll wahlweise einen Anspruch auf Auskunftserteilung oder auf Zugang zu den entsprechenden Informationsträgern haben, und zwar unverzüglich, wie es im Gesetzentwurf der Grünen heißt. Gemäß Paragraph 5 Absatz 3 dieses Gesetzes sollen die bremischen Behörden ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung stellen. Auf Antrag, so heißt es im Gesetzentwurf in Paragraph 5 Absatz 4, sollen die Behörden Kopien der Informationsträger an den einzelnen Bürger versenden.

Meine Damen und Herren, das heißt, man muss sich das einmal überlegen, dass Behörden einzelnen Bürgern eine Vielzahl oder gegebenenfalls auch alle Verwaltungsvorgänge herauszugeben hätten, und zwar unabhängig davon, ob der Bürger ein persönliches berechtigtes Interesse hier geltend machen kann oder nicht. So steht es im Gesetz! Es würde ausreichen, wenn er einen Antrag stellt.

Dies ist nicht unser Wille, und wir werden diesem Entwurf so, wie er hier verfasst ist, nicht zustimmen, denn sollte dieses Gesetz in Kraft treten, wäre es mit einem unkalkulierbaren, unübersehbaren Verwaltungsaufwand verbunden, und es würde die Gefahr bestehen, dass Behörden durch einzelne Bürger im wahrsten Sinne des Wortes lahmgelegt werden könnten.

Selbstverständlich, ich habe dies ja eingangs erwähnt, bekommt jeder Bürger schon jetzt Auskunft von allen Behörden, wenn ein berechtigtes persönliches Interesse des einzelnen Bürgers geltend gemacht wird. Diese Regelung kann keiner hier bestreiten. Darum, meine Damen und Herren, ist es schon eine Unterstellung, die der Name dieses Gesetzentwurfs suggeriert, nämlich Informationsfreiheitsgesetz, was den Eindruck vermittelt, als ob es diese Informationsfreiheit nicht gäbe. Es ist geradezu böswillig, und ich sage hier, das ist böswillig falsch.

(Beifall bei der CDU)

Liebe Kollegen von den Grünen, auch Frau Stahmann, wir arbeiten im Datenschutzausschuss immer gut zusammen, Sie müssen sich schon fragen lassen, auch als Repräsentanten des Volkes hier in der Bremischen Bürgerschaft, ob Sie als Verfasser dieser Entwürfe, die in vielen Fällen die gleichen Passagen haben wie das Informationsfreiheitsgesetz in Schleswig-Holstein, das auch mit heißer Nadel auf die Schnelle noch einmal von SSW durchgepaukt wurde, und zwar gegen die Regierung in SchleswigHolstein, Zweifel hegen an dem System unserer parlamentarischen, repräsentativen Demokratie und an dessen Funktionsfähigkeit, ob Sie Zweifel hegen an der kommunalen Selbstverwaltung, in deren Rahmen die gewählten Vertreter alle Möglichkeiten haben, Behörden demokratisch zu kontrollieren, und dies auch bei der Problematik etwaiger Korruptionsfälle.

(Abg. D r. G ü l d n e r [Bündnis 90/Die Grünen] meldet sich zu einer Zwischenfra- ge – Glocke)

Herr Abgeordneter, sind Sie bereit, eine Zwischenfrage anzunehmen?