Zu drei: Vorübergehende Engpässe bei der Neuaufnahme behinderter Minderjähriger sind in erster Linie durch zeitliche Verzögerungen bei der planmäßig vorgesehenen Umsetzung von Anschlussmaßnahmen für herangewachsene junge volljährige Behinderte aus den genannten Einrichtungen entstanden. Diese Engpässe wurden jedoch in enger Ko
operation mit den Trägern, zum Beispiel durch einrichtungsinterne Umstrukturierungen und gezielte Kapazitätserweiterungen für diese Altersgruppe im betreuten Wohnen, bereits schrittweise beseitigt oder werden zeitnah behoben.
Wie bisher wird der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auch zukünftig die regionalen Versorgungskapazitäten für behinderte Minderjährige im Rahmen des Programms „Bremer leben in Bremen“ fortlaufend auf Bedarfsgerechtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls fortschreiben. – Soweit die Antwort des Senats!
Wir haben Wartelisten direkt bei den Trägern. Ich habe die einzige existierende Warteliste für Friedehorst, die ich genannt habe, hier vorliegen. Es gibt, wie gesagt, neun Anfragen. Nach meiner Kenntnis sind vier bereits mit einer Aufnahmezusage in absehbarer Zeit versehen, und an dem Rest wird noch gearbeitet.
Frau Senatorin, wie kann es sein, dass Eltern, die ihr Kinder gern im Kaisen-Stift untergebracht hätten, mit Hinweis auf eine große Warteliste abgewiesen werden?
Die fünfte Anfrage bezieht sich auf Wohnungsdurchsuchungen im Land Bremen. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Kuhn, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
gesetz im Land Bremen angeordnet worden, wie viele davon mit richterlicher Anordnung, wie viele ohne richterliche Anordnung allein durch die Strafverfolgungsorgane?
Zweitens: Wie oft ist eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung wegen „Gefahr im Verzuge“ gerichtlich nachgeprüft worden, mit welchem Ergebnis, und konnte sich eine Nachprüfung auf Dokumentation und Begründung stützen?
Drittens: Wie gewährleistet der Senat durch die Geschäftsverteilung sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte, dass die Wohnungsdurchsuchung nach richterlicher Anordnung die Regel ist und dass die Richter ihre Aufgabe nach Artikel 13 Grundgesetz zur Sicherung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung wahrnehmen können?
Zu eins: Im Jahr 2000 haben die zuständigen Vorermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen 894 Anträge auf Wohnungsdurchsuchungen und 196 Anträge auf Durchsuchung von Geschäftsräumen und Büros bearbeitet. Hinzu kommen etwa 100 Anträge, die über das Jugendgericht entschieden worden sind. Zusätzlich hat das Amtsgericht Bremerhaven im Jahr 2000 über 350 Anträge entschieden, und beim Amtsgericht in Bremen-Blumenthal wurden im vergangenen Jahr insgesamt 146 Vorgänge bearbeitet.
Die Zahl der Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung wegen „Gefahr im Verzuge“ wird weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei erfasst.
Zu zwei: Die gerichtlichen Nachprüfungen von Anordnungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft werden statistisch nicht erfasst. Das Amtsgericht Bremen schätzt die Zahl der Beschwerdeverfahren auf jährlich etwa zehn bis 20. Der Präsident des Amtsgerichts Bremen berichtet, den Vorermittlungsrichtern sei nicht erinnerlich, dass im Beschwerdeweg das Fehlen der „Gefahr im Verzuge“ gerügt worden sei. Bei den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal waren Beschwerdeverfahren allenfalls vereinzelt anhängig.
Zu drei: Die Geschäftsverteilung der Gerichte gehört zum Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit. Insoweit entzieht sie sich der Einflussnahme durch den Senat. Nach Einschätzung der Amtsgerichte ist durch die Zuständigkeit der Vorermittlungsrichter, die Bereitschaft durch die Jugendrichter und die Einrichtung von Not- und Eildiensten an allen Werk-, Sonn- und Feiertagen sichergestellt, dass die Rich
ter ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können. Unabhängig davon wird zurzeit geprüft, ob die bestehenden organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 aufgestellt hat.
Herr Senator, im „Weser-Kurier“ am 11. März war in einem Bericht über diese Frage auch erwähnt, ich darf zitieren, „Fachleute gehen von einem Verhältnis von etwa zehn zu 90 aus“, also zehn auf richterliche Anordnung und 90 ohne richterliche Anordnung. Können Sie diese Zahl wenigstens ungefähr bestätigen?
Nein, ich halte sie für aus der Luft gegriffen. Im Gegenteil bin ich selbst überrascht, wie viele richterliche Entscheidungen in diesen Fällen in Bremen, Bremerhaven und BremenNord ergangen sind. Wenn die fachlich zuständigen Richter sagen, dass sich praktisch keine Beschwerdefälle zitieren lassen, dann halte ich diese Zehnzu-90-Schätzung für aus der Luft gegriffen.
Können Sie dem Haus erklären, wie es möglich ist, dass es über ein Verfahren, das ausdrücklich – und zwar nicht erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sondern seit Bestehen des Grundgesetzes – als Ausnahme gekennzeichnet ist, dass es nämlich nur bei „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anweisung gemacht werden darf, im Übrigen aber nur mit richterlicher Anweisung, keine Statistik gibt?
Ich kann mir das nur so erklären, dass wir praktisch – das ist der Vorteil der Großstadt – jeden Fall mit richterlicher Entscheidung begleiten. Darum gibt es überhaupt keinen konkreten Anlass, im Land Bremen zu sagen, dass es hier eine Regelungslücke gegeben hätte.
Ich erkläre mir das Bundesverfassungsgerichtsverfahren so, dass es in Flächenländern, bei kleinen Amtsgerichten, schon schwieriger ist. Wenn es dort zwei Richter gibt, die an Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr Präsenz organisieren müssen, dann kann ich mir vorstellen, dass es gelegentlich einmal vorkommt, dass die Polizei vergeblich nach dem zuständigen Richter telefoniert und sagt, jetzt ist Gefahr im Verzuge, wir müssen das machen. Die Erfahrungen bei uns in Bremen sind genau andersherum.
Ich frage noch einmal: Sie halten also die übereinstimmende Auffassung von Fachleuten aus der Praxis, sei es von Richtern wie von Anwälten, dass in Wahrheit das Verhältnis zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Anordnung weit zugunsten der Ausnahme ausfällt, für nicht zutreffend?
Wie kommen Sie zu der Feststellung, dass das eine übereinstimmende Auffassung ist? Das ist Ihre subjektive Meinung. Ich halte das für eine streitige, in der Fachöffentlichkeit diskutierte Position, die ich nicht mit konkreten Belegen unterstützen kann. Sie sind nicht befugt zu sagen, das sei eindeutig die Meinung der Fachleute.
Ich habe eben sagen wollen, dass nach meiner Kenntnis, nach meiner Erfahrung, nach meinen Recherchen – –.
Ich stehe hier und rede für mich, Herr Senator, wenn Sie das vielleicht einfach zur Kenntnis nehmen! Ich spreche für mich, und Sie sprechen für den Senat. Sind Sie in der Lage, Herr Senator, uns in absehbarer, vernünftiger Zeit durch Recherche im Nachgang eine verlässliche Statistik über die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen zu liefern, die aufgeschlüsselt ist nach Verfahren nach richterlicher Anordnung und nach Verfahren ohne richterliche Anordnung? Es kann ja nicht sein, dass es darüber im Land Bremen keine Unterlagen gibt.
Alles, was wir haben, habe ich Ihnen heute vorgetragen. Es gibt keinen Anlass, darüber hinaus zu vermuten, dass ich Ihnen etwas vorenthalten habe. Insoweit geht Ihre Nachfrage ins Leere.
Darf ich Sie noch einmal fragen: Sind Sie in der Lage, entweder dem Haus oder dem Rechtsausschuss Zahlen vorzulegen, aus denen das verlässlich hervorgeht? Zahlen! Sie haben ja auch nur Vermutungen formuliert.
Entschuldigen Sie, Herr Senator, Sie haben keine einzige Zahl über Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung genannt. Sie haben allein die Zahlen mit richterlicher Anordnung genannt. Sie haben uns keine Zahl über die Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung nennen können. Ich frage Sie, ob Sie uns das in vernünftiger Zeit und verlässlich nachliefern können. Ist das möglich?