Protocol of the Session on July 17, 2024

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das heißt aber nicht, dass es aktuell keine rechtliche Handhabe für derlei schrecklichen Fälle von besonders schwerer Kinderkriminalität gäbe. Diesen Eindruck erweckt der Antrag. Unsere Jugendämter besitzen einen Instrumentenkasten mit zahlreichen Möglichkeiten für passgenaue Maßnahmen von Interventionen bis hin zum schärfsten Schwert der Unterbringung in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung. Ich bin unserem Kollegen und Herrn Minister a. D. Prof. Winfried Bausback sehr dankbar, dass er bereits flankierend ein sogenanntes Verantwortungsverfahren diskutiert und abgestimmt hat. Unter Einbeziehung von Tätern, Opfern, Erziehungsberechtigten, Jugendgerichten und Jugendstaatsanwaltschaft wird eine Aufarbeitung der Tat ermöglicht und erzieherisch in besonderem Maße auf den strafunmündigen Täter eingewirkt. Zudem sen

den wir mit diesem Verantwortungsverfahren ein klares Signal, nämlich die gerade psychologisch und zur Bewältigung des Geschehens oftmals immens wichtige Aufarbeitung und Aufklärung der Tat, die bislang bei Strafunmündigkeit stets zu kurz gekommen ist. Daneben muss gerade bei Kindern ein weiteres wichtiges Ziel im Vordergrund stehen: Ein einmaliger Täter in jungen Jahren darf nicht zum Justizstammgast in späteren Jahren werden.

Damit komme ich zu dem zweiten Antrag, mit dem eine generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Straftätern ab 18 Jahren gefordert wird. Hierzu ist anzumerken, dass die aktuelle Rechtslage mit § 105 JGG bereits klarstellt, dass auf Heranwachsende grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Ob Ausnahmetatbestände, wie eine Reifeverzögerung des Täters oder die Beurteilung der Tat als typische Jugendverfehlung, die ausnahmsweise Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen, liegt in der unabhängigen und einzelfallbezogenen Beurteilung unserer Gerichte. Dort ist sie auch gut aufgehoben, da sich natürlich, gedeckt von allen Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, Jugendliche und teilweise auch Heranwachsende mit 18 oder 19 Jahren in ihrer Entscheidungsfindung, Handlungsplanung und Handlungsdurchführung mithin deutlich von Erwachsenen unterscheiden.

Die dem Antrag innewohnende Annahme, dass die Gerichte immer öfter das vermeintlich viel zu milde Jugendstrafrecht verhängen würden, ist zudem in mehrfacher Hinsicht falsch. Zum einen bestätigt sich mit Blick auf die Zahlen der vergangenen Jahre an bayerischen Jugendgerichten der Trend, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende rückläufig ist. Zum anderen erscheint es auch problematisch, die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts per se als "schwerer" oder "härter" zu charakterisieren. Ohne Zweifel und mit Recht steht beim Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke stark im Vordergrund. Ein aus Erziehungsgründen verhängter Jugendarrest, der künftig gerne etwas länger als die aktuell geregelten vier Wochen dauern darf, kann von einem jungen Täter als deutlich gravierender empfunden werden als eine nach dem Erwachsenenstrafrecht zu verhängende Geldstrafe.

Übrigens ist es mehr als zweifelhaft, dass gerade bei Heranwachsenden mit einer Reifeverzögerung die Drohung in Form der Höhe und Schwere der Strafe überhaupt eine erhöhte Abschreckungswirkung entfalten kann, handeln diese doch aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung zumeist unüberlegt, impulsiv und situativ anlassbezogen, ohne Ansehung etwaiger Konsequenzen.

Kurzum: Anders als im konkreten Antrag erscheint unseres Erachtens vielmehr eine gesetzgeberische Klarstellung in Form einer Betonung des Vorrangs des Erwachsenenstrafrechts angebracht. Die Möglichkeit der Gerichte, in richterlicher Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall nach Jugendstrafrecht zu sanktionieren, sollte aber nicht eingeschränkt werden. Daher lehnen wir beide Anträge ab.

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Mir liegt noch eine Meldung zu einer Zwischenbemerkung von Herrn Abgeordneten Dierkes von der AfD-Fraktion vor. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Kollege Stock, erlauben Sie mir zunächst einen Hinweis: In anderen europäischen Staaten wurde die Strafmündigkeitsgrenze deutlich abgesenkt. Sie liegt zum Beispiel in der Schweiz bei 10 Jahren, in den Niederlanden bei 12 Jahren. Vorhin haben Sie moniert, dass es noch keine ausreichenden Studien gäbe. Das wurde auch im Ausschuss moniert. Zunächst möchte ich Sie fragen: Warum haben Sie keinen entsprechenden Änderungsantrag gestellt, wenn Sie das für notwendig halten?

Meine zweite Frage: Sie haben gesagt, dass Heranwachsende stets nach Erwachsenenstrafrecht bestraft würden. Wie schließen Sie aber aus, dass ein Mehrfachtäter nicht einfach ein Schauspiel durchzieht, um in den Genuss des Jugendstrafrechts zu kommen? Letztendlich kann doch niemand hinter die Fassade schauen. Die Anzahl der Straftaten und auch deren Qualität haben erheblich zugenommen. Das haben Sie selber festgestellt.

(Beifall bei der AfD)

Herr Dierkes, nachdem ich selbst Richter bin, kann ich Ihnen aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass die Richter Möglichkeiten haben zu erkennen, ob jemand ein Schauspieler ist oder nicht.

Zu Ihrer weiteren Frage stelle ich fest: Sie greifen hier beliebig zwei Beispiele einer Vielzahl europäischer Staaten heraus, in denen die Strafbarkeitsgrenze bei 10 oder 12 Jahren liegt. In der Mehrzahl der Staaten liegt sie, wie bei uns, bei 14 oder sogar bei 15 Jahren. Dieser Vergleich ist so also auch nicht korrekt. Ich bleibe dabei. Die Anträge sind so nicht zielführend und deswegen abzulehnen.

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Als nächstem Redner erteile ich Herrn Kollegen Toni Schuberl vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gibt es die Notwendigkeit, die Strafmündigkeitsgrenze bei Jugendlichen von 14 auf 12 Jahre zu senken? – Sehen wir uns die Fakten an; einige Zahlen wurden schon genannt. Im Jahr 2019 hatten wir bei der Anzahl der verdächtigen Jugendlichen den niedrigsten Stand seit 30 Jahren. Es waren damals 390.000 Fälle. Dann hatten wir bis zum Jahr 2023 einen relativ starken Anstieg auf 480.000 Fälle. Dieser starke Anstieg darf uns aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir die Zahlen im Gesamtzusammenhang sehen müssen; denn die Zahl von 480.000 liegt immer noch deutlich unter dem Durchschnitt der letzten Jahrzehnte. Wir liegen weit unter dem Höchststand des Jahres 1999 mit 700.000 Verdächtigen. Soweit die offizielle Kriminalitätsstatistik. Diese zeigt nur die Verdachtsfälle.

Kommen wir zu den Verurteilungen. Im Jahr 2011 gab es 51.300 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, die verurteilt worden sind. Im Jahr 2020 waren es nur noch 20.500. Das ist nicht einmal mehr die Hälfte. Kommen wir zu der Zahl der Personen, die im Jugendstrafvollzug einsitzen. Im Jahr 2014 waren es 5.000 Personen, im Jahr 2023 waren es nur noch 2.700 Personen. Auch das ist fast eine Halbierung. Diese Tendenz wird durch die Versicherungsstatistiken bestätigt. Dort findet sich zum Beispiel die Zahl, wie viele Raufunfälle es bei Schülerinnen und Schülern auf dem Schulhof gibt. Diese Zahl ist seit den 1990er-Jahren stetig zurückgegangen. Die Kriminalität auf dem Schulhof sinkt also seit den 1990er-Jahren stetig.

Ende 2023 gab es eine Studie zum Dunkelfeld der Jugendkriminalität, die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen durchgeführt wurde. Das Ergebnis: Gerade die schweren Straftaten sind im Vergleich zu 2019 eher zurückgegangen. In dieser Studie wurde nicht nur das Hellfeld, sondern auch das Dunkelfeld beleuchtet. Nach dem Ergebnis dieser Studie ist das Hellfeld größer geworden. Es wurde häufiger angezeigt und ermittelt. Das Dunkelfeld ist dadurch kleiner geworden. So sagt es diese Studie. Ich sage das nur zur Einordnung. Das soll nicht bedeuten, dass ich behaupten würde, es gäbe kein Problem. Ich möchte nur, dass die Untergangsszenarien, die hier von ganz rechts aufgezeigt werden, in die tatsächliche Faktenlage eingeordnet werden.

Ich möchte noch etwas klarstellen, was ein Kollege vorhin angesprochen hat: Was passiert eigentlich mit gefährlichen Jugendlichen, die nicht in Haft kommen, weil sie für das Strafrecht noch zu jung sind? Meine Kollegin Gülseren Demirel hat acht Jahre in der Jugendgerichtshilfe am Jugendgericht in München gearbeitet. Sie hat mir aus der Praxis geschildert, was dort passiert. Dort werden altersgerechte Maßnahmen verhängt. Das Jugendamt kann eingreifen und Maßnahmen anordnen. Außerdem gibt es den Täter-Opfer-Ausgleich, diverse Therapiemaßnahmen und sozialpädagogische Maßnahmen. Im schlimmsten Fall kann mit richterlicher Unterstützung eine zwangsweise Unterbringung in der Erziehungsanstalt oder in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet werden. Klar ist: Keiner wird konsequenzlos fortgeschickt, nur weil er jünger als 14 Jahre ist.

Wir lassen unsere Kinder nicht allein. Delinquentes Verhalten, gerade von Kindern, lässt auf Probleme im Leben des Kindes schließen. Mit diesen Problemen dürfen wir die Kinder nicht alleinelassen. Die Kinder- und Familienpolitik ist ein Schwerpunkt unserer Fraktion und der Bundesregierung. Die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien ist noch nie so stark angewachsen wie in den letzten drei Jahren. Wir brauchen eine bessere Finanzierung von Jugendarbeit und Streetworkern. Außerdem brauchen wir eine Kindergrundsicherung, um die Kinderarmut zu bekämpfen.

Straffällige Kinder gehören nicht einfach weggesperrt. Wir brauchen hier eher mehr Prävention. Stecken wir unsere Kinder nicht ins Gefängnis, sondern lassen Sie uns die Erfolgsstory der letzten 30 Jahre fortschreiben!

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege Schuberl. – Der nächste Redner ist Herr Kollege Martin Scharf von der Fraktion der FREIEN WÄHLER.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wertes Publikum auf der Tribüne! Heute stehen zwei Anträge zur Debatte, die weitreichende Auswirkungen auf unser Strafrecht und den Umgang mit Straftätern haben könnten. Sie werden sie aber nicht haben.

Zum ersten Antrag betreffend "Generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Straftätern ab 18 Jahren": Der gesetzliche Regelfall, wie er in § 105 Absatz 1 JGG festgelegt ist, sieht bereits die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts für Heranwachsende vor. Diese Regelung bietet die notwendige Flexibilität, um auf die geistige und sittliche Reife des Einzelfalls einzugehen. Die Entwicklungspsychologie zeigt deutliche Unterschiede zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen. Die aktuelle gesetzliche Regelung trägt dem Rechnung, indem sie individuell auf die jeweiligen Umstände eingeht.

Die beweglichen Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts bieten im Gegensatz zu den starren Formen des Erwachsenenstrafrechts die Möglichkeit, angemessene Sanktionen zu verhängen. Auch der Trend, den Herr Kollege Stock angesprochen hat, dass vermehrt Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, zeigt mir, dass bereits eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall stattfindet und dass Erwachsenenstrafrecht vermehrt zur Anwendung kommt, wenn es angemessen ist. Nach generalpräventiven Gesichtspunkten ist keine andere Wertung geboten. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts verfolgen den Erziehungsgedanken, während das Erwachsenenstrafrecht auf Spezial- und Generalprävention abzielt. Die konsequente Umsetzung des Erziehungsgedankens führt bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu einer besseren Resozialisierung.

Daher empfehle ich, diesen Antrag abzulehnen.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie des Abgeordneten Prof. Dr. Win- fried Bausback (CSU))

Nun komme ich zum zweiten Antrag betreffend "Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre". Es ist verständlich, dass furchtbare Straftaten durch junge Täter eine Debatte über die Strafmündigkeit auslösen und auch erfordern. Die Altersgrenze von 14 Jahren, wie sie momentan besteht, basiert auf langjähriger positiver Erfahrung. Derzeit fehlen empirische Daten, um eine fundierte Neubewertung des Strafmündigkeitsalters vorzunehmen. Daher ist eine Studie zur altersbezogenen Entwicklung der Einsicht und Steuerungsfähigkeit dringend erforderlich. Diese Studie muss auf Bundesebene durchgeführt werden, um festzustellen, ob die geistige Reife bei Kindern heutzutage tatsächlich früher einsetzt.

Ohne ausreichende empirische Daten ist eine pauschale Herabsetzung willkürlich und nicht zielführend. Es ist wichtig, Entscheidungen auf einer fundierten Basis zu treffen. Bevor man entscheidet, sollte man die Fakten kennen. Man sollte nicht, wie die AfD es will, das Pferd von hinten aufzäumen. Darüber hinaus – Herr Kollege Stock hat es auch angesprochen – bietet das Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht bereits jetzt vielfältige Hilfs- und Eingriffsmöglichkeiten.

Daher empfehle ich, auch diesen Antrag abzulehnen.

Abschließend will ich noch einmal sagen, es ist jetzt notwendig, dass der Bund handelt und entsprechende Studien in Auftrag gibt.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie des Abgeordneten Prof. Dr. Win- fried Bausback (CSU))

Vielen Dank, Herr Kollege Scharf. – Für die SPD-Fraktion hat nun Herr Kollege Horst Arnold das Wort.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die beiden Anträge zeugen von Reaktionen, die reflexartig in der Politik und auch in dieser Politik verlangen, dass, wenn etwas Gravierendes passiert, gehandelt werden muss. Mangels weiterer Phantasie oder Auseinandersetzung mit den wirklichen Ursachen will man dann sanktionieren, einsperren und wegsperren. Das eigentliche Problem ist aber, dass jede Straftat eine zu viel ist, egal, von welchem Menschen. Die Straftat zeigt, dass Menschen Normen verletzten, die wir als solche gesetzt haben. Der Strafzweck ist nicht nur Sühne, sondern auch Zurückführen in das straffreie Leben. Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Hier kann ich nicht alle über einen Kamm scheren und sagen, das spielt jetzt alles keine Rolle, dir glaube ich sowieso nichts, du bist ein guter Schauspieler und erhältst überhaupt keine Bewährung, sondern ich muss natürlich immer in den Einzelfall einsteigen.

So ist es auch bei den Heranwachsenden. Entscheidend dafür, ob man diese als Erwachsene behandelt oder nicht, ist der Einzelfall. Es macht einen Unterschied, ob ich jemanden, der gerade 18 Jahre alt geworden ist und aufgrund blödsinnigen Übermuts Hakenkreuzschmierereien in der Stadt an die Wand bringt, verurteile und versuche, ihn durch Erziehungsmittel des Jugendstrafrechts auf den richtigen Weg zu bringen, oder ob es sich dabei um einen 22-Jährigen handelt, der hier tatsächlich die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen muss. Deswegen ist es wichtig, dass wir hier unterscheiden und uns nicht von allgemeinen Horrorerwägungen nasführen lassen; denn Sie sind bei den wenigsten Strafverfahren dabei, und wenn, dann als Angeklagte und potenzielle Verurteilte.

(Heiterkeit der Abgeordneten Gabi Schmidt (FREIE WÄHLER))

Dann werden Sie sehen, wie wichtig es ist, ob ein Gericht bei einem 20-Jährigen nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht urteilt. Sie werden es selbst sehen.

Insofern ist aus meiner Sicht keine Änderung notwendig. Was die Herabsetzung der Strafmündigkeit betrifft, ist festzustellen: Jede Straftat ist eine zu viel. Wir Sozialdemokraten vertreten die Ansicht, eine gute Sozialpolitik ist das beste Instrument, um Straftaten zu verhindern.

(Beifall bei der SPD)

Sind dies Personen unter 14 Jahren, kann möglicherweise eine schädliche Neigung angelegt worden sein. Dann gibt es bereits, wie die Vorredner alle erwähnt haben, hinreichende Mittel und auch Zwangsmittel von Jugendämtern und Jugendgerichten bzw. Gerichten, die eine Unterbringung anordnen können. Das Problem ist aber auch, dass unsere Behörden in diesem Bereich sehr überlastet sind, weil einerseits Fachpersonal fehlt und auf der anderen Seite viel zu viel Arbeit vorhanden ist. An diesem Punkt müssen wir arbeiten, gerade in diesem Bereich.

Es geht nicht um eine Bagatellisierung gravierender Straftaten, sondern um eine ehrliche Aufarbeitung für die Gesellschaft, damit solche Straftaten nicht mehr passieren. Dass es verwerflich ist, wenn ein zehnjähriger Mensch einen anderen Menschen umbringt, ist klar. Das darf sich nicht wiederholen. In diesem Zusammenhang ist es am besten, die Schuldeinsicht und Reue mit Methoden zu fördern, die einem Kind angemessen sind. Wenn Sie glauben, diese Angemessenheit durch eine mathematische Herabsetzung des Alters herstellen zu können, haben Sie sich geschnitten; denn die altersgemäße Entwicklung fällt bei jedem unterschiedlich aus. Auch wenn manche von Ihnen jung sind, kommen Sie doch im Kleid von vor 80 oder 90 Jahren daher. Das erkennen wir. Deswegen wollen wir auch nichts ändern.

(Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der FREIEN WÄHLER)

Vielen Dank, Herr Kollege Arnold. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Hierzu werden die Anträge wieder getrennt.

Wir beginnen mit der Abstimmung über den Antrag der AfD-Fraktion auf Drucksache 19/2034 betreffend "Generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Straftätern ab 18 Jahren". Der federführende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration empfiehlt den Antrag zu Ablehnung.

Wer entgegen dem Ausschussvotum dem Antrag auf Drucksache 19/2034 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die AfD-Fraktion. Gegenstimmen! – Das sind alle anderen Fraktionen. Stimmenthaltungen? – Keine. Der Antrag ist abgelehnt.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der AfD-Fraktion auf Drucksache 19/2037 betreffend "Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre". Der federführende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration empfiehlt auch diesen Antrag zu Ablehnung.

Wer entgegen dem Ausschussvotum dem Antrag auf der Drucksache 19/2037 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die AfD-Fraktion. Gegenstimmen! – Das sind alle anderen Fraktionen. Enthaltungen? – Keine. Der Antrag ist abgelehnt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 20 auf:

Antrag der Abgeordneten Katharina Schulze, Johannes Becher, Andreas Birzele u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Landkreise für den Mangel an staatlichem Personal in den Landratsämtern kompensieren (Drs. 19/1976)