Protocol of the Session on February 9, 2017

(Beifall bei den GRÜNEN)

Auf Initiative Bayerns und der CSU wurde in den Referentenentwurf zur Novelle des Baugesetzbuches ein neuer § 13b eingefügt. Dadurch sollen Siedlungserweiterungen im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile im vereinfachten Verfahren nach § 13a für Bebauungspläne der Innenentwicklung ermöglicht werden. Dies steht in fundamentalem Widerspruch zu den Errungenschaften des Umweltrechts und dessen Niederschlag im Baugesetzbuch, wie die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten in einer gemeinsamen Stellungnahme feststellten. – So urteilen also die Fachleute über das, was Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CSU, vorhaben.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen, wirklich am meisten ärgert mich, dass dadurch die eigentliche und sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzesvorhabens, die Stärkung der Innenentwicklung in den Stadt- und

Ortszentren, zur Farce zu verkommen droht. Was war denn die eigentliche Intention der Bundesbauministerin? – Durch die Novelle soll den Kommunen ein neues, wirksames Instrument zum Umgang mit dem anhaltenden Zuzug in Ballungsräumen an die Hand gegeben werden. Herzstück ist dabei der neue Baugebietstyp "Urbanes Gebiet". In diesem urbanen Gebiet soll dichter und höher gebaut werden können; es soll ein Miteinander von Wohn- und Gewerbenutzung möglich sein. Das Leitbild einer Stadt bzw. eines Ortes mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung soll umgesetzt werden. In urbanen Gebieten sollen Kommunen künftig die Möglichkeit erhalten, auch in stark verdichteten Quartieren und sogar in einem gewerblichen Umfeld Wohnungen zu bauen und Gebäude für Wohnzwecke umzunutzen. Das sind wirklich sinnvolle Ziele, muss man sagen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Doch dann hat die CSU sich offenbar gedacht: Das ist ja eine Riesenidee; beschleunigtes Bauen – das machen wir doch gleich auch im Außenbereich; bei der Siedlungsentwicklung an den Ortsrändern sparen wir uns doch gleich noch die bisher notwendige Prüfung, ob eine Bebauung im Außenbereich überhaupt verträglich und alternativlos ist, das muss nämlich bisher gemacht werden; wir sparen uns die Umweltprüfung – so haben Sie sich gedacht –, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und auch der Fachbehörden. – Zu allem Überfluss sparen Sie auch noch den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Das ist kontraproduktiv und läuft Ihren Zielen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung zuwider.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nebenbei gesagt: Dadurch werden auch landwirtschaftliche Flächen vernichtet. Das sollten Sie auch bedenken. Die Vorsitzende des Landwirtschaftsausschusses hört schon ganz interessiert zu.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen, Fakt ist, die Intention des § 13a des Baugesetzbuchs, die Innenentwicklung sinnvoll zu fördern, wird damit unter Missachtung des 30-Hektar-Ziels der Bundesregierung konterkariert. Und dann versuchen Sie noch, das ganze Elend zu kaschieren. Die räumliche Begrenzung von entsprechenden Bebauungsplänen auf eine Grundfläche von

jeweils bis zu 10.000 m2 soll vorgaukeln, dass damit die schlimmsten Auswüchse einer ungehemmten Außenentwicklung verhindert werden sollen. Nicht verhindert wird damit jedoch eine Siedlungsentwicklung an mehreren Ortsrandgebieten, was einem Ausfran

sen der Siedlungen und damit einer Zersiedelung der Landschaft Vorschub leistet. Die Anwendung der bekannten Salamitaktik kann mit dieser Regelung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Wir müssen bedenken, Deutschland hat über 11.000 Gemeinden mit durchschnittlich 30 Ortsteilen. Damit würden bis zum Ende des Jahres 2019 300.000 Hektar Wohnbaufläche am Außenrand von Ortsteilen möglich. Statistisch gesehen entspricht das einem Flächenverbrauch von 274 Hektar pro Tag in den nächsten drei Jahren, und das zusätzlich zu den Normalplanungen von Verkehrsflächen und Gewerbegebieten. Für Bayern würde diese Neuregelung konkret bedeuten, dass der tägliche Flächenverbrauch von 13 Hektar auf gut 51 Hektar ansteigen würde. Der Vorsitzende des Umweltausschusses, mein Kollege Dr. Magerl, hat zu Recht von einem Anschlag auf die freie Landschaft gesprochen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen, es ist überhaupt nicht notwendig, so etwas zu machen; denn die bundesweiten Innenentwicklungspotenziale werden auf rund 165.000 Hektar geschätzt. Die Befristung des neuen § 13b des Baugesetzbuchs auf drei Jahre erweckt den Eindruck, die Auswirkungen könnten sich in einem überschaubaren Rahmen halten. Diese Befristung könnte jedoch insoweit zum Problem werden, als die Kommunen sie als Druck oder, wie es die CSU ausdrückt, als Chance empfinden könnten, innerhalb dieses Zeitfensters möglichst intensiv von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Mit dieser Befristung lösen Sie doch eine regelrechte Bau- und Planungspanik aus, die das Gesicht der Landschaft nachhaltig verändern würde.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen von der CSU, selbst in Ihren eigenen Reihen gibt es ja noch so etwas wie ein ökologisches Gewissen. Ich darf Ihren BundestagsKollegen Josef Göppel zitieren. Er sagt: Das ist ein Generalangriff auf die Schönheit und die Lebensqualität Bayerns, ein Freibrief für das Bauen auf der grünen Wiese. Ich füge hinzu: Das ist ein Angriff auf unsere Heimat.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Wir fordern Sie deshalb auf: Stimmen Sie unserem Antrag zu! Helfen Sie mit, diesen sinnlosen Paragrafen ersatzlos aus dem Baugesetzbuch zu streichen! Ergreifen Sie endlich selbst Maßnahmen, um den Flächenfraß in Bayern zu stoppen! Wir brauchen kein vereinfachtes Verfahren für den Außenbereich, son

dern endlich eine verbindliche Obergrenze für den Flächenverbrauch und ein klares Bekenntnis zu dem Grundsatz "Innen- vor Außenentwicklung". Außerdem brauchen wir eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist höchste Zeit, verlorenen Boden gutzumachen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. – Für die CSU-Fraktion darf ich jetzt Herrn Kollegen Dr. Bernhard das Wort erteilen. Bitte schön, Herr Kollege.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Herr Mistol, Sie kämpfen hier gegen Windmühlen, und Sie bauen einen Pappkameraden auf, auf den Sie schießen. Wenn das, was Sie hier behaupten, richtig wäre, stünde ich an Ihrer Seite. Es ist aber nicht richtig.

Was ist der Ausgangspunkt dieses Themas? – Der Ausgangspunkt ist der Umstand, dass wir einen dringenden Wohnungsbedarf haben. Wir stellen fest, dass selbst die Wohnungen, die jetzt gebaut werden, und der Wohnungsbau, der angeschoben wird, bei Weitem nicht ausreichen, um den Wohnungsbedarf einigermaßen zu befriedigen. Bei diesem Thema bestehen auch große regionale Unterschiede, zum Beispiel zwischen dem Ballungsraum München und ländlichen Gebieten. Das alles muss man sehen. Sie haben dagegen pauschalierende Gutachten zu den Entwicklungsmöglichkeiten der Innenstadt herangezogen.

Selbst die Gutachter, die Sie zitieren, sagen, dass es diese regionalen Unterschiede gibt und dass wir hier eine ganz andere Situation als beispielsweise in Nordbayern haben. Das nächste Thema, das die Gutachter anführen, ist die Aktivierbarkeit. Wie viele der theoretisch ermittelten Flächen können tatsächlich für den Wohnungsbau aktiviert werden? An dieser Frage scheitert es sehr oft. Ich nenne nur das Stichwort Marktgängigkeit. Diese Zahl ist höchst fragwürdig.

Der zentrale Punkt ist: Alles, was Sie hier infrage stellen, ist nicht infrage zu stellen, da die Prinzipien, zum Beispiel der Vorrang der Innenentwicklung, weiterhin gelten. Auch künftig muss geprüft werden, ob landwirtschaftliche Flächen tatsächlich in Anspruch genommen werden müssen. Der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutet nicht, dass das materielle Umweltrecht nicht angewendet werden müsste. Das alles muss auch künftig geprüft werden. Darum ist die Vorstellung, die Sie haben, völlig falsch. Das materielle Recht gilt weiterhin und muss beachtet werden. Das muss auch nachgewiesen werden. Das ist völlig klar.

Auch künftig muss ein Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung und Transparenz durchgeführt werden. In diesem Verfahren muss abgewogen werden, wie dies bei jedem Bebauungsplan der Fall ist. Sollte die Abwägung falsch sein, ist dies justiziabel. Das wissen Sie. Sie tun so, als sollte künftig im Außenbereich das Baurecht wild und ohne materielle Prüfung ausgewiesen werden. Das ist schlicht falsch.

Eines muss ich auch sagen: Sie tun so, als ob Sie in das Verantwortungsbewusstsein der Kommunen null Vertrauen hätten. Für Sie sind alle Kommunen wilde Planer, die einfach Bebauungspläne im Außenbereich erlassen. Ich glaube, so ist es nicht, und das sehen wir anders. Insofern handelt es sich nicht um eine Katastrophe, wie Sie gesagt haben, sondern wirklich um den Versuch, etwas zu tun, damit wir dem Wohnungsmangel, den wir in bestimmten Bereichen haben, gerecht werden können.

Auch Ihr Hinweis auf die neue Kategorie "Urbane Gebiete", die es geben wird, ist schief. Es ist sicher richtig, dass man versucht – das unterstützen wir ja auch voll –, mit der neuen Kategorie noch mehr Baurecht für den Wohnungsbau zu schaffen, indem man die Vorhaben kompatibler macht, was zum Beispiel den Lärmschutz und andere Themen anbelangt, weil man dann in solchen Bereichen in Zukunft etwas andere Maßstäbe anlegt. Aber diese neuen Gebiete werden kerngebietsähnliche Bereiche sein, die überhaupt keinen Bezug zu dem haben, was wir hier wollen. Man kann also nicht sagen, dass wir das Instrument, das wir jetzt schaffen wollen, nicht brauchen, weil wir "Urbane Gebiete" schaffen.

Im Übrigen – das wissen Sie auch – begrüßen alle kommunalen Spitzenverbände bundesweit diese Möglichkeit, die – Sie haben es erwähnt – befristet ist. Das heißt, wir schauen einmal, wie sich der Wohnungsbedarf entwickelt und ob der Druck wieder nachlässt. Dann fällt diese Möglichkeit in Zukunft wieder weg. Sie ist also befristet. Auch was die Fläche anbelangt, ist das Ganze befristetet. Sie haben das erwähnt. Insofern sehen wir es als eine vernünftige und temporäre Veränderung des Baurechts und, weil die materiellen Kriterien weiterhin gelten, auch als eine vernünftige Balance, beschleunigt auch in solchen Bereichen zu Baurecht zu kommen. Insofern gibt es für Ihren Antrag und für Ihre Dramatisierung überhaupt keinen Anlass. Wir müssen Ihren Antrag leider ablehnen.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank. – Für die SPD-Fraktion jetzt der Kollege Dr. Wengert. Bitte schön, Herr Kollege.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Baugesetzbuches dient der Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/52 und der Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, wozu auch die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" eingeführt wird, was wir sehr begrüßen. Ein Pferdefuß ist allerdings der beabsichtigte neue § 13b des Baugesetzbuches. Er normiert die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, wonach nun Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu

10.000 m2 ebenfalls im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Es geht um Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen und Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, wie es im Gesetzestext heißt. Die Verfahrensbeschleunigung und vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ebenso entfällt wie die Verpflichtung, einen Ausgleich für die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu schaffen.

Natürlich ist es völlig unbestritten, dass wir dringend für mehr, und zwar für sehr viel mehr Wohnraum sorgen müssen, und dies nicht nur in Ballungszentren, auch wenn der Bedarf dort wohl am größten ist, sondern im ganzen Land. Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Zweck heiligt natürlich nicht die Mittel. Nun scheint der Umgriff der hier in Betracht kommenden Flächen auf den ersten Blick überschaubar zu

sein – von weniger als 10.000 m2 Grundfläche ist da die Rede –; aber das entspricht je nach Erschließungs- und Grünlandkonzept tatsächlich einer Gesamtfläche vom Drei- bis Vierfachen. Wir sprechen

hier also von 30.000 bis 40.000 m2.

Dazu kommt, dass eine entsprechende Siedlungsentwicklung an mehreren Ortsrandgebieten ermöglicht wird, die vorhandene Bebauung damit ausfranst, wie es der Kollege Mistol schon gesagt hat, und es zu einer weiteren Zersiedelung der Landschaft kommt. Damit wird die sehr positive Absicht des § 13a des Baugesetzbuches geradezu konterkariert, wo es um die bevorzugte Förderung der Innenentwicklung geht. Die Befristung der 13b-Regelung auf drei Jahre, Herr Kollege Bernhard, macht es nicht viel besser und erweckt den Eindruck, die Auswirkungen würden sich schon in einem überschaubaren Rahmen halten. Das Gegenteil wird der Fall sein. Denn die Kommunen sehen sich dem Druck ausgesetzt, innerhalb dieser drei Jahre möglichst intensiv von der Neuregelung Gebrauch zu machen und die Innenentwicklung vorerst zurückzustellen. Damit wird die Innenentwicklung plötzlich gegenüber der Außenentwicklung nachrangig.

Einen ähnlichen Planungsbeschleunigungseffekt gab es auch im Hinblick auf die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Bauleitplanverfahren durch die Baugesetzbuchnovelle von 2004. Ja, auch wir haben großes Vertrauen in die Kommunen, deren Planungshoheit durch die Streichung von § 13b ja überhaupt nicht berührt wird. Im Gegenteil, ihre Flächennutzungsplanung wird durch diesen § 13b nicht über den Haufen geworfen. Dass das Flächensparziel, also das Ziel, bis 2020 die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrsprojekte in Deutschland auf 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, damit noch ein Stück weiter in die Ferne rückt, brauche ich nicht näher zu erläutern. Das wird so sein.

§ 13b ist also mit heißer Nadel gestrickt, und dazu muss man wissen – Kollege Mistol hat darauf schon hingewiesen –, dass es sich bei der Novellierung des Baugesetzbuches um einen Kompromiss handelt und der im Referentenentwurf des Bundesbauministeriums noch nicht enthaltene § 13b erst auf Druck der CSU in den Entwurf eingefügt wurde. Während der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Regelung im Hinblick auf den Wohnungsbedarf begrüßt, findet die Regelung beim Bayerischen Städtetag nur bedingt Zustimmung. Er möchte eine Beschränkung der Bebauung im Bereich des § 13b auf Geschosswohnungen. Ob dies allerdings im Hinblick auf die Ortsrandlagen und das Ziel einer abgestuften Bebauung von innen nach außen sinnvoll ist, ist meines Erachtens schon eher fraglich.

Der Bundesrat hat die Sprengkraft der 13b-Regelung offensichtlich erkannt. Im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung wurde dem Antrag, § 13b ersatzlos zu streichen, letzte Woche mit zehn zu vier Stimmen bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Im Umweltausschuss fiel auf den gleichlautenden Antrag mehrerer Länder hin die Entscheidung sogar einstimmig, also auch mit der Stimme Bayerns. Damit dürfte sicher sein, dass das Plenum des Bundesrats in seiner morgigen Sitzung die Streichung von § 13b zumindest mit großer Mehrheit beschließen wird, und das ist auch gut so. Daher stimmen wir als SPD-Fraktion dem Antrag der GRÜNEN heute zu.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die Fraktion der FREIEN WÄHLER: Herr Kollege Muthmann, bitte. Bitte schön, Herr Kollege.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege Mistol hat von der Gefahr eines Flächenfraßes gesprochen und die in Rede stehende Änderung des Baugesetzbuches in vielerlei Hinsicht als Drohkulisse

beschrieben. Auch die Überschrift des Antrags "Innen- vor Außenentwicklung – Keine Aufweichung im Bauplanungsrecht" deutet auf Gefahren hin, die der Gesetzentwurf aber nicht enthält.

Was wir heute beraten, tangiert die materielle Frage und das materiell-rechtliche Gebot. Weiterhin gilt unverändert, dass in Ballungsgebieten, sonst überall in Bayern und aufgrund von Bundesrecht ebenso darüber hinaus die Inanspruchnahme des Außenbereichs nur möglich ist, wenn die intendierten bauleitplanerischen Ziele als Innenentwicklungsmaßnahmen nicht realisiert werden können.

Was sowohl der Herr Kollege Mistol als auch der Herr Kollege Dr. Wengert als Probleme beschrieben haben, ist in der Tat materiell-rechtlich zu entscheiden. Wenn im Übrigen die Gemeinden eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme am Ortsrand durchführen wollen – und darüber sprechen wir ja –, dann könnten sie das jetzt auch – verfahrensmäßig erschwert. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung, die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit ist im normalen Verfahren aber natürlich unerlässlich, das ist richtig.

An der Frage "Vorrang der Innenentwicklung" ändert sich in diesem und durch dieses Gesetz jedoch nichts. Wir haben weiterhin § 1 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches, der den Vorrang der Innenentwicklung unverändert festlegt. Wir haben weiterhin in § 1 Absatz 6 unter allen aufgeführten Belangen natürlich auch die Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Belange des Naturschutzes und – in diesem Sinne wohlverstanden – die Verpflichtung der Gemeinden, Natur und Landschaft nur insoweit anzutasten, als dies zur Erreichung des planerischen Ziels unerlässlich ist. Des Weiteren haben wir in § 1 Absatz 4 die Anordnung, dass die Ziele der Raumordnung zu beachten und verbindlich sind.

Auch das Landesentwicklungsprogramm sieht sehr deutlich die verpflichtende Vorgabe bei allen planerischen Tätigkeiten der Gemeinden, Flächen zu sparen, und Nummer 3.2 des derzeit gültigen LEPs enthält die Verpflichtung der Planungsträger, die Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Gemäß Nummer 3.3 ist die Zersiedelung zu vermeiden.

Man muss immer wieder betonen: Hier geht es ausschließlich um eine verfahrensmäßige Erleichterung, und wenn wir an anderer Stelle – das haben die beiden Vorredner von der SPD und den GRÜNEN Gott sei Dank auch gesagt – über den Wohnungsbedarf als besondere politische Herausforderung sprechen, betonen auch alle Fraktionen, dass alle Mittel ergriffen