Protocol of the Session on November 10, 2016

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Nachfrage nach land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist trotz steigender Kaufpreise ungebrochen hoch. Die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke haben sich in den letzten Jahren verdoppelt. So hatten wir im Jahr 2004 einen durchschnittlichen Preis pro Hektar von 22.500 Euro, im Jahr 2015 lag er bereits bei 47.358 Euro. Das bedeutet einen bundesdeutschen Höchstwert. Wesentlicher Grund für diese Dynamik ist neben der hohen Flächeninanspruchnahme für Infrastrukturmaßnahmen, Siedlungen und Ausgleichsflächen auch das steigende Interesse von außerlandwirtschaftlichen Investoren an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Diese zusätzliche Konkurrenz zwischen Landwirten und Nichtlandwirten müssen wir in Zukunft stärker im Blickfeld haben. Ziel muss sein: Bauernland soll grundsätzlich in Bauernhand bleiben.

Um den geänderten Rahmenbedingungen gerecht zu werden, brauchen wir mehr behördliche Kontrolle. Das hat auch die Expertenanhörung im Bayerischen Landtag im März 2015 ergeben. Deshalb senken wir die Genehmigungsfreigrenze für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in unserem Gesetzentwurf von zwei auf einen Hektar ab. Dadurch werden künftig wieder mehr Erwerbsfälle einer Überwachung durch öffentliche Behörden unterzogen, und Veräußerungen, die den Zielen der Agrarstruktur widersprechen, können damit effektiver verhindert werden.

Mit dem Gesetzentwurf wird auch der einstimmige Beschluss des Bayerischen Landtags vom 28. Januar 2016 umgesetzt, der unter anderem die Staatsregierung auffordert, durch normative Maßnahmen das landwirtschaftliche Bodenrecht effektiver auszugestalten und die Genehmigungsgrenzen von zwei auf einen Hektar abzusenken.

Die Absenkung von zwei auf einen Hektar ist aus meiner Sicht richtig und angemessen; denn bei der Festlegung der Genehmigungsfreigrenze muss nicht nur dem Bedürfnis nach mehr Schutz der bayerischen Ag

rarstruktur Rechnung getragen werden, sondern es ist auch der Wunsch des Veräußerers zu berücksichtigen, seine Flächen möglichst unbürokratisch zu verkaufen. Wir dürfen und wollen die Verfügungsbefugnis des Grundstücksverkäufers nicht mehr als notwendig einschränken. Nicht jeder noch so kleine und im Vergleich agrarstrukturell unbedeutende Grundstücksverkauf soll vom Ausgang eines Genehmigungsverfahrens abhängig gemacht werden. Außerdem wollen wir die Genehmigungsbehörden nicht mehr als notwendig mit zusätzlichen bürokratischen Aufgaben belasten.

Der bundesweite Vergleich zeigt, dass wir das geeignete Mittelmaß gefunden haben. Vier Länder haben weiterhin die Zwei-Hektar-Grenze. Fünf Länder haben, wie künftig auch wir, eine Ein-Hektar-Grenze, und sechs Länder haben eine Grenze unter einem Hektar.

Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen besondere Regelungen für Kommunen vor. Erwerbsgeschäfte der Kommunen werden von der Absenkung generell ausgenommen. Die bisherige Genehmigungsgrenze von zwei Hektar bleibt hier erhalten. Nicht zuletzt die Expertenanhörung hat gezeigt, dass auf die besonderen Gemeinwohlaufgaben der Kommunen Rücksicht zu nehmen ist.

Der Gesetzentwurf regelt nicht nur die Absenkung der Genehmigungsfreigrenze, sondern er verringert folgerichtig auch die Grenze für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts auf einen Hektar. Die vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen können künftig bereits ab einer Verkaufsfläche von einem Hektar das Vorkaufsrecht ausüben.

Neben der Absenkung der Freigrenzen bringt der Gesetzentwurf auch eine deutliche Vereinfachung für die Gesetzesanwender. Die vielen verstreuten Regelungen zum landwirtschaftlichen Bodenrecht werden künftig in einem Gesetz zusammengefasst. Anders als bisher sind im neuen Bayerischen Agrarstrukturgesetz alle relevanten Regelungen auf einen Blick erkennbar. Dadurch wird nicht nur der Verwaltungsvollzug erleichtert; der Entwurf sieht nämlich auch vor, dass ein bayerisches Gesetz und zwei bayerische Verordnungen vollständig aufgehoben werden sollen.

Ich bitte deshalb im weiteren parlamentarischen Verfahren um Unterstützung und am Ende um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung.

(Beifall bei der CSU)

Herzlichen Dank. – Nächster Redner ist der Kollege Arnold.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, der vorgelegt wird, ist der Sache nach dringend erforderlich, weil er dazu beiträgt, in einem wichtigen Bereich eine Strukturierung der umfangreichen Vorschriften, die zerfasert sind, zu leisten. Das ist das Erste.

Wenn wir uns auf die Internetseiten unter dem Stichwort Agrarimmobilien begeben, werden wir erstaunt feststellen, dass in der Tat nur Objekte angeboten werden, bei denen ausdrücklich steht "nur für Kapitalanlage". Landwirtschaftlich hoch wirksame und notwendige Grundstücke zu erwerben, heißt natürlich nicht, dass die notwendige Strukturabsicht damit verbunden sein muss. Eher das Gegenteil ist der Fall, dass nämlich eine kurzfristige Gewinngenerierung und Zerfaserung stattfindet, ausgerichtet an Gewinninteressen von Anlegern. Deswegen ist es richtig und notwendig, dass hier Maßnahmen ergriffen werden.

Was die Flächenreduktion betrifft, schlägt die Bayerische Staatsregierung einen Hektar vor. Wir haben in unserem Gesetzentwurf 0,5 Hektar vorgeschlagen, weil gerade in der heutigen Zeit der Liquiditätskrise auch von einzelnen Landwirtinnen und Landwirten bei sogenannten Verkaufsfällen gefragt wird: Mache ich das, oder mache ich das nicht? – Die Vorkaufsrechte gelten im Prinzip nur bis zu einer Frist von einem Monat. Wenn bis zum Ablauf dieser Frist nichts gesagt worden ist, dann verfällt das Vorkaufsrecht, und dann gilt die Fiktion als entsprechend genehmigt. Dann ist das Vorkaufsrecht verwirkt.

Das bedeutet: Die Landwirtinnen und Landwirte, die möglicherweise ein Grundstück erwerben wollen, müssen Kapital generieren und müssen das innerhalb eines Monats mit ihrer Bank oder sonst wem vereinbaren und dann das Vorkaufsrecht entsprechend ausüben. Das ist schwierig, und je kleiner die Fläche ist, desto einfacher wird es auch für solche Betriebe, möglicherweise 0,5 Hektar zu kaufen, während sie bei einem Hektar in weiten Bereichen vollkommen außen vor sind. Das ist aus unserer Sicht auch ein Beitrag zur Sicherung der Kleinteiligkeit. Wie Sie, Herr Minister, ausgeführt haben, gibt es diese Grenze von 0,5 Hektar auch schon in einigen Bundesländern. Die großen Hektarzahlen, die Sie genannt haben, stammen aus Mecklenburg-Vorpommern und so weiter; da liegt die durchschnittliche Betriebsgröße bei 148 Hektar. Das sind andere Größenordnungen als hier. In Bayern ist die durchschnittliche Betriebsgröße laut Agrarbericht 34 Hektar. Über die Flächenreduktion müssten wir also noch reden, damit das unter Umständen bei Ihnen gehört wird.

Das Bedürfnis der Gemeinden nach einer Ausnahme erkennen wir an. Aber nicht jeder Zukauf durch die

Gemeinde sichert die Agrarstruktur; da bitten wir schon um ein Monitoring. Wir wissen, dass oftmals andere Zwecke damit verfolgt werden. Das wäre in diesem Zusammenhang, auch wenn das Gemeinwohl durch die Gemeinden massiv und intensiv wahrgenommen wird, noch genau zu überprüfen. Aber wir erkennen das an.

Die Transparenz, Herr Minister, spielt in Ihrem Gesetzentwurf leider Gottes kaum eine Rolle; in der Anhörung kam die erste Aufforderung durch dieses Hohe Haus, entsprechende gesetzliche Maßnahmen vorzubereiten. Transparenz ist in keiner Weise gegeben. Nach wie vor erteilt die Genehmigungsinstanz, die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die Stadt, je nachdem, wer dafür zuständig ist, diesen Bescheid als Verwaltungsakt, der allerdings unanfechtbar ist. Wir kennen aus der Vergangenheit verschiedene Vorgänge, bei denen sich die Frage stellt, wie der Erwerber, der nicht Landwirt ist, nachweisen kann, dass er landwirtschaftliche Interessen hat. Einmal ist von einem Ingenieurbüro ein Betriebskonzept vorgelegt worden; das genügte, und damit war die Genehmigung erteilt. Der Verkauf erfolgte; ein entsprechendes Vorkaufsrecht wurde nicht ausgeübt; jetzt ist auf dieser Fläche nichts übrig von landwirtschaftlichen Strukturen, sondern es ist tatsächlich das eingetreten, was man nicht wollte, nämlich eine Entflechtung des landwirtschaftlichen Zweckes: Erholungsfläche für die erwerbende Familie, die dort einen Ponyhof aufmacht und mit Sicherheit keinen Cent dazu beiträgt, die Wertschöpfung im landwirtschaftlichen Bereich zu erhöhen.

All diese Dinge sind auch in der Anhörung zur Sprache gekommen, durch die Landsiedlung zum Beispiel, die sich dringend wünscht, dass diese Bescheide überprüfbar und anfechtbar sind. Das hat nicht zwingend eine vermehrte Bürokratie zur Folge, sondern Transparenz erzeugt Rechtssicherheit. Jeder, der in diesem Zusammenhang den Bescheid bekommt, weiß, anhand welcher Maßstäbe nun die Kreisverwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat oder auch nicht. Dann kann man sich insoweit auch konzentriert an die Verwaltungsgerichte bzw. die zuständige Gerichtsbarkeit wenden. Wir wissen, dass das für die Notare ein Graus ist, weil die Rechnung dann viel zu spät abgefertigt und eingeschickt werden kann. Aber wir glauben, dass die Sicherung der ländlichen Struktur in diesem Zusammenhang ein Bereich ist, der in der Tat auch den Beteiligten im ländlichen Raum die Möglichkeit geben muss, den Rechtsweg zu beschreiten, aber auch Rechtssicherheit zu schaffen. Das ist in diesem Bereich gar nicht angesprochen worden.

Ein letzter Punkt, der uns Sorge macht: Es handelt sich hier nur um landwirtschaftliche Flächen. Vollkom

men ausgenommen von diesem Bereich sind forstwirtschaftliche Flächen. Wir haben verschiedene Betriebe mit gemischten Situationen, Forstwirtschaft und Landwirtschaft. Da ist guter Rat teuer, wie man in der Praxis damit umgeht. Ihr Gesetzentwurf ist diskussionswürdig; bitte gehen Sie im Prozess aber auch auf die Argumente der Opposition ein.

(Beifall bei der SPD)

Herzlichen Dank. – Nächster Redner ist der Kollege Kreitmair.

Verehrte Frau Präsidentin, Hohes Haus! Der Gesetzentwurf wurde von Minister Helmut Brunner schön, sehr umfangreich und deutlich strukturiert vorgestellt. Ausgangslage ist die Änderung des Agrarstrukturgesetzes und ein einheitlicher, konsequenter Vollzug. Da sind wir uns einig. Hier ist einfach Spielraum nach oben da.

Kernpunkt ist die Absenkung der Genehmigungsfreigrenze von zwei Hektar auf einen Hektar – Sie sehen die Grenze bei 0,5 Hektar; aber das Thema haben wir vor ein paar Wochen eigentlich abgeräumt –, um künftig weit mehr Flächenverkäufe zu erfassen. Deshalb ist es wichtig, die Mindestgröße für die Ausübung des Vorkaufsrechts auf einen Hektar, wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist, festzulegen. Landwirtschaftliches Bodenrecht in Bayern muss stärker vereinheitlicht werden; auch die unterschiedlichen Ausübungen in den verschiedenen Kreisverwaltungsbehörden lassen Spielraum nach oben. Das muss man einfach überarbeiten und der Sache deutlich nachgehen.

Beieinander sind wir auch, Kollege Arnold, bei den Vergabekriterien der Siedlungsunternehmen. Die Entscheidungskriterien müssen transparenter dargelegt werden und auch nachvollziehbar sein. Auch hier – das sage ich ganz deutlich – besteht Handlungsbedarf, wie wir es in unserem Antrag vom vergangenen Jahr mit eingebracht haben.

Die Dinge, die Sie angesprochen haben, will ich gar nicht alle verneinen; aber nach drei Jahren muss man sie einfach erörtern. Wir haben in unserem Antrag mit erfasst, dass wir uns in drei Jahren noch einmal mit den Fragen beschäftigen, bei denen Handlungsbedarf besteht. Der Forstbereich macht die Sache noch deutlich komplizierter. Hier ist es wichtig, dass mal eine Umsetzung zustande kommt. Von daher ist die Absenkung von zwei auf einen Hektar ganz klar.

Im kommunalen Bereich und bei den Zweckverbänden bleibt es beim alten Recht; das möchte ich ausdrücklich erwähnen. Sie werden nicht benachteiligt. Ursprünglich war an die Gleichsetzung gedacht; hier ist man schon deutlich entgegengekommen. Auch im

Rahmen der Anhörung vom März 2015 wurde das deutlich zum Ausdruck gebracht. Insofern war dieser Punkt mehr oder weniger akzeptiert. Das Problem ist einfach die Begehrlichkeit nach Grund und Boden, der nicht vermehrbar ist. Viele außerlandwirtschaftliche Investoren wollen ihr Kapital unterbringen. Von daher ist die Dringlichkeit gegeben; man kann also nicht mehr neu aufrollen, neu diskutieren. Deshalb haben wir das damals, vor ein paar Wochen, hier im Landtag deutlich erwähnt.

Der Kaufpreis von 47.000 Euro im Jahr 2015 wurde von Minister Brunner angesprochen. Ich bin mir sicher, dass wir im Jahr 2016 oder 2017 die 60.000 Euro übersteigen werden. Das ist die Problematik.

Man sollte aber auch etwas nicht aus den Augen verlieren: den fortschreitenden Flächenverbrauch in Bayern. Dieser wurde minimal gesenkt. Momentan sind wir – die Statistik weicht da ab – bei 13 Hektar; vor ein paar Jahren waren wir bei 18 Hektar – darüber kann man streiten. Deutschlandweit sind wir bei 60 Hektar. Wir sind uns einig: Das ist einfach zu viel.

Zum Kommunalbereich: Wir Kommunalpolitiker haben es in den Kommunen selbst in der Hand, den Flächenverbrauch einzudämmen. In den Dörfern, in den Märkten, in den Städten ist wahnsinnig viel Spielraum für eine vernünftige Baulandentwicklung und Gewerbeentwicklung vorhanden. Auch der Rückbau von Gewerbebrachen, von Industriebrachen muss thematisiert werden.

Ich sage das nur nebenbei zum Klimaschutzplan 2050. Wir wollen deutschlandweit den Flächenverbrauch halbieren und aus den 60 Hektar 30 Hektar machen. Dies ist ein sportliches, ein ehrgeiziges Ziel.

Die Expertenanhörung habe ich angesprochen. Im März 2015 waren wir uns in allen Punkten fraktionsübergreifend einig. Das war damals das Entscheidende. Wir hatten einen Konsens. Deshalb war das eine gute Expertenanhörung. Das Ergebnis dessen ist der Gesetzentwurf, der heute eingebracht wird. Darin kommt die gute Ausarbeitung zum Vorschein.

Ich komme zum Ende. Das Wichtigste für mich sind der Verwaltungsvollzug und die Vereinheitlichung, dass sich auch die Umstellung auf die moderne Technik, die digitale Umstellung in den Kreisverwaltungsbehörden einheitlich vollzieht. Die Ausführungsbestimmungen müssen klar dargelegt werden. Anhand von Dienstbesprechungen und Schulungen muss bayernweit eine einheitliche Regelung gefunden werden, damit eine konsequente Umsetzung erfolgt. Deshalb mein Dank an Minister Helmut Brunner für die Weiterverfolgung unseres Antrags. Das war eine Initiative, die von unserem Arbeitskreis ausging. Im Ausschuss

fand im März 2015 eine gemeinsame Anhörung statt. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Wir haben im Ausschuss noch Gelegenheit, ihn zu erörtern. Die Kernfragen, die Sie heute angesprochen haben, kann man erst nach der dreijährigen Umsetzung beantworten, weil wir gewisse Fakten nicht kennen.

Ich danke für die Aufmerksamkeit und bitte nochmals um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön. – Nächster Redner ist Herr Kollege Dr. Herz.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es deutet sich eine neue Entwicklung an. Ich glaube, ich darf nicht vorgreifen. Wir hatten ja schon viele Vordiskussionen und Anhörungen. Es hat den Anschein, dass alle vier hier vertretenen Parteien zu einem Konsens kommen. Das wäre erfreulich und würde auch zeigen, dass man hinter der Thematik steht und die Problematik erkennt. So weit dazu. Es ist nicht mehr alles zu wiederholen. Zwei Vorredner haben den Gesetzentwurf schon sehr ausführlich begründet. Ich darf nur noch kurz ausführen: Im Jahr 2000 hatten wir schon einmal die Situation, dass die Grenze ein Hektar war. Bei mehr als einem Hektar war es zu genehmigen. Damals hatten wir eine andere Situation. Inzwischen ist land- und forstwirtschaftlicher Grund vielfach zum Spekulationsobjekt geworden. Häufig treten außerlandwirtschaftliche Investoren und teilweise auch außerlandwirtschaftliche Käufer auf. Um dem vorzubeugen, ist es nötig, zu reagieren. Natürlich bedeutet die Absenkung auf einen Hektar wieder ein Stück mehr Bürokratie. Es gibt auch andere Vorschläge. Beispielsweise hat das Bundesland Thüringen die Grenze bei 0,25 Hektar. Wir sehen also: Hier gibt es Variationen; es gibt andere Möglichkeiten. Mir erscheint aber zunächst einmal der Rückgang von zwei Hektar auf einen Hektar doch als ein machbarer, gangbarer Kompromiss.

In meiner langjährigen Erfahrung als Ortsobmann habe auch ich immer wieder Angebote auf den Tisch bekommen. Natürlich kann man einiges an den rechten Mann oder die rechte Frau bringen; denn man kennt sich im Ort aus und kann dann bei einem schriftlichen Angebot prüfen: Passt das eventuell zu einem bestimmten Grundstücksbesitzer? Grenzt dieser an? Ist es für ihn sinnvoll? Wie Kollege Arnold schon angesprochen hat, ist es in der vierwöchigen Einspruchsfrist aber häufig nicht möglich, einen geeigneten Käufer zu finden, weil häufig überlegt wird: Können wir das machen? Können wir das finanzieren?

Insofern ist es gut, dass wir die Grenze absenken. Insgesamt stellt die Absenkung auf einen Hektar eine erfreuliche Entwicklung dar. Natürlich müssen wir die weitere Entwicklung beobachten; denn ich glaube, auch Gesetzentwürfe sollten nicht in Stein gemeißelt sein; sie sollten immer wieder an die aktuelle Entwicklung angepasst werden können. Wir haben ja erlebt, dass sich vom Jahr 2000 bis jetzt, also in kurzer Zeit, die Märkte so entwickelt haben, dass eine Revidierung, eine Veränderung notwendig war.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Danke schön. – Nächster Redner ist Herr Kollege Leiner.

(Vom Redner nicht autori- siert) Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt natürlich etliche Ziele. Beim Bayerischen Agrarstrukturgesetz geht es zunächst um die Vereinfachung der Gesetzgebung. Das wäre schon wichtig. Das sehen wir in dieser Gesetzesvorlage, die der Minister auch schon ausgeführt hat, als relativ gut gelöst. Verschiedene Verordnungen werden zusammengefasst, mit denen einzelne Bereiche geregelt wurden.

Dieses Gesetz ist dringend notwendig, weil der Druck gerade bei uns in Bayern auf die Fläche, wie mehrfach schon gesagt worden ist, als Spekulationsobjekt, als Investitionsobjekt, ganz gewaltig gestiegen ist. Die zweite Forderung an dieses Gesetz wäre also, die Situation für die aktiven Landwirte deutlich zu verbessern.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Unsere Expertenanhörung hat gezeigt, dass die Absenkung der von einem Genehmigungsverfahren ausgenommenen Fläche auf einen Hektar schon eine erhebliche Erleichterung für die Landwirte bedeuten würde. Wir waren von dem Vorstoß der SPD-Fraktion etwas überrascht – das muss ich ganz klar sagen –, die diese Grenze noch weiter, und zwar auf 0,5 Hektar senken wollte. Uns erscheint im Moment die EinHektar-Grenze als richtiger erster Schritt. Wir haben ja eine Evaluierung des Gesetzes – das war auch eine richtige Forderung –, sodass wir zwei, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal debattieren können, ob eine weitere Absenkung notwendig ist, falls sich die Situation in Bayern verschärft hat. Deswegen halten wir diesen einen Hektar im Moment für die richtige Größe.

(Beifall bei Abgeordneten der CSU)

Mit einem weinenden Auge sehen wir die Belassung der Grenze bei den Gemeinden, weil der Landverbrauch nicht nur durch Spekulation von außen, sondern auch durch die Gemeinden mit Anforderungen an die Flächen bezüglich Gewerbeflächen und Baugebieten verursacht wird. Ich meine, wir sollten die Situation in dem weiteren Verfahren genau betrachten und prüfen, ob eine andere Lösung gefunden werden kann.