Protocol of the Session on April 6, 2017

Liebe Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN, für eine Selbstkasteiung nach dem Motto, dass es uns Abgeordneten sowieso schon zu gut geht, besteht in diesem Punkt nach meiner Auffassung wirklich kein Anlass. Das ist keine unangemessene Selbstbevorzugung der Abgeordneten.

Zum Punkt Versorgungsregelung. Worum geht es hier eigentlich? – Es geht nicht um die Einführung einer völlig neuen, unangemessen hohen Versorgung. Es geht um die Schließung einer erkannten Lücke. Der Begriff "Härtefall" wird in diesem Zusammenhang nicht sehr gerne gehört. Eine soziale Härte – dem stimme ich zu – ist es sowieso nicht. Es ist aber eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke besteht in der Tat in einzelnen Fällen. Hier wird kein neues System geschaffen, sondern diese Einzelfälle werden berück

sichtigt. Wenn jemand teilweise hauptamtlich ein Bürgermeister- oder Landratsmandat und teilweise ein Abgeordnetenmandat ausübt, dann werden die beiden Einzelfälle auf die Mindestversorgung für zehn geleistete Jahre hochgerechnet, es sei denn, in einem der beiden Systeme ist bereits die Mindestzahl erreicht. Wie schon gesagt wurde, besteht die Regelungslücke darin, dass bei einer gewollten starren Mindestgrenze von zehn Jahren der Amtszeit in kumulativer Anwendung von theoretisch neun Jahren in beiden Systemen jemand, der neun Jahre im kommunalen Dienst ist und dann neun Jahre Abgeordnetenzeit hat, achtzehn Jahre in politischer Verantwortung gestanden hat, hieraus aber keine gesonderte Altersversorgung erhält.

(Thomas Gehring (GRÜNE): Aber eine Altersversorgung!)

Ja, lieber Herr Kollege Gehring, die achtzehn Jahre, von denen ich hier rede, entsprechen drei Amtsperioden als Bürgermeister oder Landrat. In diesem Fall hat bisher niemand die Legitimation einer gesonderten Versorgungsregelung bestritten, wirklich niemand. Die Schließung der Lücke bedeutet nur, dass für das jeweils letzte Amt – wenn darin nicht die Mindestzeit von zehn Jahren erreicht wird – die Lücke bis zu den zehn Jahren sozusagen mit den Jahren aus dem anderen Amt aufgefüllt wird. Mehr ist das nicht. Diese Person bekommt dann insbesondere, wenn sie – wie in meinem Beispiel – zweimal neun Jahre in Verantwortung war, nicht aus achtzehn Jahren eine Pension, sondern sie bekommt aufgrund dieser Regelung nur die Mindestversorgung aus zehn Jahren. Sie bekommt schon gar nicht eine zusammengerechnete Mindestversorgung aus beiden Jahren. Hier sehe ich keine übertriebene Privilegierung.

Eine unangemessen hohe Versorgung für junge bzw. jung ausgeschiedene Ex-Landräte und Ex-OBs gehört nicht in die Diskussion um diesen Gesetzentwurf. Das bestehende System ist nämlich so, wie es ist. Dieses System wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf weder angekratzt noch besteht ein Anlass, es zu ändern. Im Übrigen bekommt auch ein hauptamtlicher Kommunalpolitiker nach zehn Jahren keine große Versorgung, sondern nach zehn Jahren bekommt er auch nur 35 % aus der maximalen Versorgung. Er bekommt also nur eine anteilmäßige Versorgung. Die einzige Ungleichbehandlung besteht darin, dass bei einem Wechsel vom Landtag in das kommunale Mandat beim Ausscheiden aus dem kommunalen Mandat in der Tat sofort die Mindestversorgung greift. Das mag bei einem entsprechend jungen Ausscheiden durchaus gewisse Legitimationsprobleme bereiten. Das ist aber kein durch diese Regelung neu entstehendes Problem. Im umgekehrten Fall greift die Abge

ordnetenversorgung erst mit 67 Jahren. Auf die Ausnahmen hat Herr Kollege Halbleib bereits hingewiesen. Beides, meine Damen und Herren, sind aber gültige Systeme, die der Gesetzgeber jeweils bewusst und gewollt so gemacht hat. Anlässlich dieses Gesetzentwurfs besteht kein Anlass, diese Systeme infrage zu stellen. Es werden einzelne Fälle in das jeweilige System eingeschleust, und das halte ich für systemgerechter, als eine neue Regelung für solche Fälle zu erfinden. Die schon zweimal genannte Abgeordnetenrechtskommission, die eine im Abgeordnetengesetz definierte Aufgabe hat, heißt das Ganze gut. Sie hat durchblicken lassen, dass man es gerne noch etwas ausführlicher hätte regeln können und dürfen, aber wir machen hiermit bewusst nur einzelne Lückenschlüsse.

Insgesamt stimmen wir dem Gesetzentwurf zu, meine Damen und Herren. Er eignet sich nicht zur Diskussion über angeblich üppige Pensionen oder andere Privilegien gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen. Wir können diese besondere Versorgung aus dem Kommunalmandat und dem Abgeordnetenmandat, wenn beide nicht die zehn Jahre erreicht haben, nicht einfach mit der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzen. Das ist nicht fair. Das sind nämlich ganz andere Bruttobeträge, die wir jetzt haben, die die Bürgermeister haben, und die Personen wären mit einem vergleichbaren Verdienst in der Wirtschaft, bei einer vergleichbaren Verantwortung, schon lange nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darum geht es bei der besonderen Altersversorgung. Herr Kollege Halbleib, ich stimme Ihnen zu, ein Grund zur Skandalisierung liegt hier nicht vor.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und Abge- ordneten der CSU)

Danke schön, Herr Kollege Meyer. – Der nächste Redner ist Herr Kollege Gehring. Bitte schön, Herr Gehring.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ungeachtet unserer Warnrufe und Bedenken aus den eigenen Reihen will die CSU-Fraktion nun einen Gesetzentwurf durchbringen, der nicht nur unklug ist, sondern der auch wesentliche verfassungsrechtliche Prinzipien außer Acht lässt. Namentlich geht es um den sogenannten formalisierten Gleichheitssatz, der auch bei der Altersversorgung keinen Unterschied unter den Abgeordneten zulässt. Ich habe die CSU-Fraktion bereits in der Ersten Lesung aufgefordert: Ziehen Sie diesen Gesetzentwurf zurück. Ich fordere Sie hiermit noch einmal dazu auf.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Lieber Herr Kollege Zellmeier und lieber Herr Kollege Meyer, ich habe keine rechtlichen Begründungen für diesen Gesetzentwurf von Ihrer Seite gehört. Ich habe auch keine Einwände gegen unsere verfassungsrechtlichen Bedenken von Ihrer Seite gehört. Es wundert mich schon, dass Sie als Juristen in dieser Richtung nicht argumentieren.

(Peter Meyer (FREIE WÄHLER): Weil wir keine Einwände sehen!)

Bei der Beratung im federführenden Ausschuss hat der zweifellos gute Jurist und Ausschussvorsitzende, Herr Schindler von der SPD-Fraktion, seine verfassungsrechtlichen Bedenken zu diesem Gesetzentwurf klar zum Ausdruck gebracht. Er hat anschaulich dargelegt, warum Abgeordnete des Bayerischen Landtags die Finger von einer solchen Änderung lassen sollten. Er hat sich im Wesentlichen meiner Argumentation in der Ersten Lesung angeschlossen. Herr Kollege Weidenbusch von der CSU-Fraktion hat im Haushaltsausschuss betont, dass er durch den Gesetzentwurf den formalisierten Gleichheitssatz als verletzt sieht. Sicherlich, eine bloße Enthaltung der Kollegen im Ausschuss ist ein etwas schwaches Signal, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Raum steht.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Falls dieser Gesetzentwurf heute verabschiedet wird, wird sich die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN eine Überprüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorbehalten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, hier geht es nicht um Neid, um Überprivilegierung oder Überversorgung. Hier geht es nicht ums Geld. In einer parlamentarischen Demokratie entscheidet mit gutem Grund das Parlament, wenn es um finanzielle Regelungen in eigener Sache geht. Das ist mit dem Abgeordnetenstatus verbunden. Abgeordnete sind Vertreter des Volkes, nicht Herkunft oder finanzielle Lage sollen ausschlaggebend sein. Abgeordnete brauchen eine angemessene Sicherung des Lebensunterhalts und eine entsprechende Altersversorgung. Sie brauchen auch angemessene Arbeitsbedingungen. Das müssen wir vertreten, und das können wir gut vertreten. Wir müssen aber deutlich machen, was wir hier tun, und dafür argumentieren können. Wir müssen den Eindruck vermeiden, hier würde schnell etwas durchgewunken, hier würde etwas hinter verschlossenen Türen entschieden oder hier gäbe es eine Selbstbedienung oder gar, wie in diesem Fall, hier würde etwas für bestimmte Leute zurechtgeschneidert. Die

ser Eindruck darf nicht entstehen. Deshalb sind wir gegen diesen Gesetzentwurf.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Es wurde schon angesprochen, worum es geht. Die CSU-Fraktion will Zeiten aus einer Abgeordnetentätigkeit und Zeiten einer Tätigkeit als kommunale Wahlbeamte zusammenrechnen, um zu erreichen, dass die zehnjährige Wartezeit, die für eine Abgeordnetenpension notwendig ist, leichter erfüllt wird. Diese Regelung kann zu absurden Ergebnissen führen. Bereits junge Berufspolitiker könnten nach ein paar Jahren im Landtag und ein paar Jahren als Bürgermeister oder Landrat in den Genuss einer monatlichen Altersversorgung von über 2.500 Euro kommen, und das nicht erst mit Eintritt ins Rentenalter, also mit 67 Jahren, wie alle Abgeordneten, sondern unmittelbar im Anschluss an ihr Amt als Bürgermeister oder Landrat. Herr Schindler hat es im federführenden Rechtsausschuss sehr deutlich dargestellt. Er hat gefragt, ob wir eine solche Regelung wollen. So eine Regelung können wir nicht wollen; denn wir halten diesen Gesetzentwurf für verfassungswidrig.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Der Gesetzentwurf widerspricht der formalisierten Gleichheit unter den Abgeordneten. Alle Abgeordneten sind formal gleich. Jeder Mann und jede Frau muss ohne wirtschaftliche Unterschiede Abgeordneter werden können. Darauf legen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof großen Wert. Der vorliegende Gesetzentwurf verstößt gegen den formalisierten Gleichheitssatz in vier Punkten:

Erstens. Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Regelung werden Abgeordnete, die vor Erreichen der zehnjährigen Wartefrist nicht Bürgermeister oder nicht Landrat werden, sondern in eine andere berufliche Tätigkeit, zum Beispiel in die freie Wirtschaft, eine Nichtregierungsorganisation, in einen Verband, einen Verein oder eine kirchliche Organisation, wechseln, finanziell schlechter gestellt. Kollege Weidenbusch hat im Ausschuss darauf hingewiesen.

Zweitens. Der vorliegende Gesetzentwurf verstößt gegen den formalisierten Gleichheitssatz, weil bei Zusammenrechnen der Zeiten einer Abgeordnetentätigkeit und der Zeiten einer Tätigkeit als Landrat oder Bürgermeister derjenige, der zuerst Abgeordneter und dann Landrat oder Bürgermeister ist, bessergestellt ist als derjenige, der zuerst Landrat oder Bürgermeister und anschließend Abgeordneter ist. Kollege Schindler hat ein schönes Beispiel genannt: Tritt jemand mit 28 Jahren in den Landtag ein, bleibt neun Jahre lang Abgeordneter und ist anschließend sechs Jahre lang

Landrat, dann hat er bereits mit 43 Jahren und nicht wie alle anderen Abgeordneten mit 67 Jahren einen Anspruch auf eine Altersversorgung in Höhe von 2.629 Euro, die vom Landtag bezahlt wird. Werden beide, der ehemalige Landrat und der Abgeordnete, 83 Jahre alt, dann zahlt der Landtag für den einen 40 Jahre lang die Altersversorgung, für den anderen nur 16 Jahre lang. Ein Vertreter des Innenministeriums hat im Verfassungsausschuss deutlich gemacht, dass dies so ist, je nachdem, in welcher Reihenfolge diese Ämter ausgeübt werden.

Sicherlich könnten es der Gemeinderat oder der Kreistag einem ehemaligen Bürgermeister oder Landrat verwehren, dass dieses Geld bezahlt wird. Wollen wir aber wirklich, dass ein solches Gremium eine verfassungsrechtlich fragwürdige Konstruktion retten soll? Das kann doch nicht sein, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Drittens verstößt der Gesetzentwurf gegen den formalisierten Gleichheitssatz, weil Abgeordnete keine Beamten, auch keine kommunalen Wahlbeamten sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar festgestellt. Beide, Abgeordnete und kommunale Wahlbeamte, werden zwar gewählt, beide haben eine gesellschaftliche Verantwortung und beide arbeiten gleich viel, aber man kann die beiden Ämter und ihre Versorgungssysteme nicht in einen Topf werfen. Das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar gesagt, dass Abgeordnete keine Beamten sind und dass für sie nicht die verfassungsrechtlich gesicherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten. Der Abgeordnete hat ein spezielles öffentliches Mandat auf Zeit, das nicht Teil einer Karriereplanung oder einer Laufbahn ist, auch wenn manche das offenbar glauben. Das Abgeordnetenmandat ist ein Mandat auf Zeit. Für dieses Mandat auf Zeit wird man entschädigt, und dafür gibt es auch eine Entschädigung für das Alter.

Viertens verstößt der vorliegende Gesetzentwurf gegen den formalisierten Gleichheitssatz, weil kommunale Wahlbeamte und Abgeordnete versorgungsrechtlich nicht als Einheit gesehen werden können. Das Abgeordnetenrecht sieht ausdrücklich vor, dass Zeiten aus anderen Abgeordnetentätigkeiten beim Europaparlament, beim Bundestag oder bei anderen Landtagen auf die Altersversorgung angerechnet werden können. Der Landtag ist aber ein Legislativorgan, die Kommunen sind dagegen ein Exekutivorgan, und beides kann man nicht in einen Topf werfen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, noch ein Wort zur Abgeordnetenrechtskommission. Ich will jetzt nicht

darauf eingehen, wann deren Stellungnahme bei uns eingegangen ist. Diese Stellungnahme umfasst elf Zeilen. Kollege Zellmeier hat sie vorgelesen. Bei aller Wertschätzung für dieses Gremium, die bei mir wirklich groß ist, enthält diese Stellungnahme aber keine rechtliche Würdigung. Sie enthält auch keine Einwände gegen unsere Kritik an diesem Gesetzentwurf. Eine rechtliche Würdigung ist diese Stellungnahme der Abgeordnetenrechtskommission nicht. Das muss man beachten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die CSU spricht in ihrem Gesetzentwurf im Zusammenhang mit der Altersversorgung von Härte. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Mir geht es jetzt nicht um die Höhe der Altersversorgung. Auch wer den Landtag vor Ablauf von zehn Jahren verlässt, steht mit 67 Jahren nicht vor dem Nichts. Diese Abgeordneten können eine Versorgungsabfindung in Höhe von 120.000 Euro erhalten, oder sie werden in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstsatz nachversichert. Das ist die gleiche Regelung wie im Bundestag, Kollege Zellmeier. 2.300 Euro Nachversicherung pro Jahr entspricht über zehn Jahre ziemlich genau dem, was beim Bundestag nachgezahlt wird. So viel mehr ist das gar nicht.

Selbstverständlich gibt es Probleme mit der zehnjährigen Wartezeit. Dann aber müssen wir eine Regelung wie der Bundestag treffen. Das ist eine rechtlich einwandfreie Lösung, aber nicht eine solche Regelung, wie sie hier getroffen wird.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir halten es für höchst fragwürdig, dass für wenige Einzelfälle ein Gesetz gemacht wird, das verfassungsrechtlich bedenklich, unklug und unbillig ist, und deswegen werden wir es ablehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Noch ein letzter Satz zur Elternzeit: Kollegin Gote hat sowohl im Ausschuss als auch hier im Plenum deutlich gemacht, was die Meinung der Fraktion ist. Ich möchte es noch einmal deutlich machen: Man sollte als Abgeordneter nicht auf Arbeitnehmerrechte pochen, wenn es gerade passt. Auch hier gibt es Unterschiede. Wir Abgeordnete müssen unsere Arbeitszeit für das Geld, das wir bekommen, nicht nachweisen. Wir müssen nicht nachweisen, ob wir ein Baby wickeln, ob wir einen Antrag schreiben oder ob wir auf einer Feuerwehrversammlung sind. Alles ist Teil unserer Tätigkeit.

(Volkmar Halbleib (SPD): Der Kollege Mütze findet das aber gut!)

Bei uns geht es auch nicht um die Lohnfortzahlung.

Achten Sie bitte auf die Zeit, Herr Kollege.

Es geht um den Ausfall, wenn wir Sitzungen nicht besuchen. Dieser Ausfall ist aber notwendig. Dieser Gesetzentwurf ist abzulehnen. Ich bitte darum, ihm nicht zuzustimmen. Sie würden uns allen etwas Gutes tun, wenn Sie diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen würden.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön, Herr Kollege Gehring. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung.

Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/14995 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden und endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen auf Drucksache 17/16180 zugrunde.

Der Ausschuss empfiehlt Zustimmung. Ergänzend schlägt er vor, in § 4 als Datum des Inkrafttretens den "1. Mai 2017" einzufügen. Wer dem Gesetzentwurf mit dieser Ergänzung seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die CSUFraktion und die FREIEN WÄHLER. Gegenstimmen, bitte! – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Enthaltungen? – Die SPD-Fraktion. Damit ist das Gesetz so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die CSU-Fraktion und die Fraktion der FREIEN WÄHLER. Gegenstimmen, bitte! – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Enthaltungen? – Die SPD-Fraktion. Das Gesetz ist damit angenommen. Es hat den Titel: "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung".

Der Tagesordnungspunkt 6 ist damit abgeschlossen. Wir gehen jetzt in die Mittagspause bis 13.40 Uhr. Nach der Mittagspause beginnen wir gleich mit den Dringlichkeitsanträgen.

(Unterbrechung von 13.09 bis 13.44 Uhr)

Kolleginnen und Kollegen! Die Mittagspause ist beendet. Ich eröffne die Sitzung wieder.