Protocol of the Session on December 4, 2012

Bei diesem Gesetz ist einfach zu fragen: Wem gehört der öffentliche Raum? Die staatlichen Parkanlagen sind unseres Erachtens eher Eigentum der Allgemeinheit und nicht Privateigentum der Schlösser- und Seenverwaltung bzw. des Finanzministeriums. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, der Schlösser- und Seenverwaltung einen Freibrief auszustellen − und diese Art und Weise der Regelung ist unterm Strich ein Freibrief -, mit bußgeldbewehrten Nutzungsverordnungen die Rechte der Bevölkerung einzuschränken, ohne dass es eine Kontrollinstanz über die Verordnungsinhalte gibt und ohne dass es transparente Entscheidungswege gibt. Man muss hier schon die Frage der Notwendigkeit solcher Nutzungsverordnungen stellen. Das Pilotprojekt im Hofgarten am Neuen Schloss in Bayreuth habe ich angesprochen. Hier ist ein Einzelfall herangezogen worden, um eine landesweite Regelung zu treffen, die in anderen Bereichen überhaupt nicht nötig ist.

Es ist die Frage der parlamentarischen Kontrolle zu stellen. Es gibt keine Möglichkeiten, Einfluss auf die Inhalte dieser Verordnung zu nehmen. Diese können in Selbstherrlichkeit von der Schlösser- und Seenverwaltung selbst bestimmt werden.

Es wäre noch nachvollziehbar, wenn diese Verordnungen im Benehmen oder im Einvernehmen mit den betroffenen Städten und Gemeinden erlassen würden. Zumindest sollte ein Anhörungsrecht einbezogen werden, weil es immerhin um den öffentlichen Raum der jeweiligen Kommune geht.

Hier bin ich wieder bei der Ausgangsfrage: Wem gehört der öffentliche Raum? - Der Bevölkerung! Deshalb bräuchte es zumindest einen Mechanismus, die Bevölkerung in die Regelungen zur Benutzung der öffentlichen Flächen staatlicher Parkanlagen einzubeziehen und nicht Regelungen über deren Köpfe hinweg zu treffen. Herr Kollege Dr. Herrmann, Sie haben sich hier sehr bemüht, uns Neinsagerei unterzuschieben. Anscheinend haben Sie unsere Begründung nicht verstanden.

Wenigstens läuft diese Verordnungsermächtigung nach dem jetzigen Gesetzentwurf Ende 2014 aus. Wenn wir uns möglicherweise nach der nächsten Wahl in anderer Konstellation hier wieder treffen, hat sich das Thema vielleicht erledigt,

(Widerspruch von der CSU)

und die zukünftigen Koalitionäre können dann möglicherweise unsere Begründung nachvollziehen und mit uns an einem Strang ziehen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. Jetzt habe ich noch die Wortmeldung des Kollegen Dr. Fischer. Bitte sehr.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Vier Fraktionen dieses Hohen Hauses sind sich einig, dass man zumindest einmal ausprobieren sollte, der Schlösser- und Seenverwaltung die gleichen Rechte einzuräumen, wie sie die Kommunen bereits haben. Vier Fraktionen sind sich einig, dass man über die dauerhafte Geltung eines Gesetzes erst entscheiden kann, wenn man die nötigen Erkenntnisse hat.

(Unruhe − Glocke der Präsidentin)

Eine Fraktion meint, dass wir für staatliche Einrichtungen keine Regelungen brauchen. Kolleginnen und Kollegen, ich glaube das nicht. Gerade weil die staatlichen Schlösser und Seen Eigentum der Allgemeinheit sind, brauchen wir Regeln zu ihrem Schutze. Ich betone es: Vandalismus ist kein Bürgerrecht, und Regelungen zum Schutze des öffentlichen Eigentums haben nichts, aber auch gar nichts mit hoheitlichem Staatsverständnis zu tun.

(Beifall bei der FDP)

Deswegen unterstützen wir den Gesetzentwurf der Staatsregierung.

(Beifall bei der FDP - Georg Schmid (CSU): Bravo, knackig und gut!)

Vielen Dank, Herr Kollege. Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13865 und die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit auf Drucksache 16/14942 zugrunde. Der federführende Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. − CSU, FDP, SPD und FREIE WÄHLER. Die Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. − BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? − Keine. Damit wurde dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führe ich gemäß § 56 der Geschäftsordnung die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. − Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. − CSU, FDP, FREIE WÄHLER und SPD. Danke schön. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. − Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthal

tungen? − Keine. Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel "Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes".

Ich darf das Ergebnis der namentlichen Schlussabstimmung zu Tagesordnungspunkt 10, Drucksache 16/13864, bekannt geben. Mit Ja haben gestimmt 84, mit Nein haben gestimmt 54, Stimmenthaltungen gab es keine. Das Gesetz ist so angenommen. Es hat den Titel: "Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern".

(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)

Ich rufe Tagesordnungspunkt 12 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drs. 16/13462) - Zweite Lesung

hierzu:

Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Bernhard Pohl u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) hier: Entlassung der Gemeinde Wolfertschwenden aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach (Art. 2 KommStAGebG) (Drs. 16/13866)

Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart. Ich darf als ersten Redner den Kollegen Schwimmer aufrufen. Bitte sehr.

Frau Präsidentin, Hohes Haus, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich versuche, es ganz kurz zu machen. So kurz, wie ich es zu Hause in der Gemeinderatssitzung gewohnt bin, wenn wir entscheidende Beschlüsse fassen.

(Zurufe von der CSU: Bravo! - Beifall bei der CSU)

Es geht um Änderungsanträge, wie sie in jeder Legislaturperiode zur Gliederung des Staatsgebietes auflaufen. Vier Änderungsanträge liegen vor. Im Gesetzentwurf soll dem einen Antrag entsprochen werden. Denn es gibt hier das Kriterium der Mindestzahl 2.000 Einwohner, um aus einer Verwaltungsgemeinschaft entlassen werden zu können. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Walsdorf im Landkreis Bamberg die Entlassung aus der Verwaltungsgemeinschaft Stegaurach beantragt. Mit 2.500 Einwohnern erfüllt die Gemeinde Walsdorf die Voraussetzungen des Mindestkriteriums. Die Verwaltung wird zwar teurer, gleichzeitig wird sie aber bürgernäher. Dem sollte mit dem Gesetzesentwurf zugestimmt werden.

Es gab dann drei weitere Anträge, die in einer Negativliste zusammengefasst wurden. Da geht es zum einen um die Gemeinde Bayerbach im Landkreis Landshut mit 1.750 Einwohnern. Sie erreicht das Mindestkriterium nicht. Somit sollte das Petitum abgelehnt werden. Die Mehrkosten belaufen sich auf circa 100.000 Euro. Eine Auflösung dieser Verwaltungsgemeinschaft ist weder verwaltungsmäßig noch wirtschaftlich sinnvoll.

Dann kommt der bekannte Antrag der Stadt Rain. Sie hat 8.500 Einwohner und will aus der Verwaltungsgemeinschaft mit vier anderen Gemeinden entlassen werden. Diese vier Gemeinden haben jeweils rund 1.100 Einwohner, wobei die Vertreter der Stadt in der Gemeinschaftsversammlung mit Patt und damit gegen die Auflösung gestimmt haben. Der Antrag sollte abgestimmt werden gemäß der Empfehlungen des Landratsamtes und des Innenministeriums.

Dem Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER zur Entlassung der Gemeinde Wolfertschwenden aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach wollen wir nicht entsprechen. Wir werden ihn ablehnen. Auch hier wird das Mindestkriterium von 2.000 Einwohnern laut Statistischem Landesamt nicht vor dem Jahre 2021 erreicht. Die hohe Steuerkraft allein ist kein Grund, eine Verwaltungsgemeinschaft aufzulösen.

Also, in dem einen Fall Zustimmung, bei den anderen Ablehnung.

Zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften bei Zweckverbänden und Kommunalunternehmen bitte ich um Zustimmung. Das war im Ausschuss unstrittig. Im Übrigen bedanke ich mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege. Jetzt hat die Frau Kollegin Schmitt-Bussinger das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Wesentliche haben wir vom Vorredner, Herrn Schwimmer, schon gehört. Es ist gute Tradition bei der Gemeindegebietsreform, dass in jeder Legislaturperiode Änderungen bei den kommunalen Gliederungen auf Antrag beraten werden. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung ist davon leider nur bei einem Antrag Gebrauch gemacht worden, nämlich bei der Gemeinde Walsdorf, die aus der Verwaltungsgemeinschaft Stegaurach austreten möchte.

Diese Entscheidung wird von der SPD-Fraktion ausdrücklich begrüßt. Tatsächlich haben jedoch drei weitere Kommunen den Austritt aus ihrer Verwaltungsgemeinschaft beantragt. Wir würden gern allen drei weiteren Anträgen nähertreten. Die Gemeinden sind genannt. Es ist Wolfertschwenden aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach, wozu die FREIEN WÄHLER einen Änderungsantrag eingebracht haben. Es sind ferner die Gemeinde Bayerbach aus der Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach und die Stadt Rain aus der Verwaltungsgemeinschaft Rain am Lech.

Wie gesagt, die Zurückweisung dieser Austrittswünsche halten wir für falsch; denn nach unserer Auffassung würden, wenn man das Gesetz genau liest, alle drei Kommunen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, und deswegen hätten sie die Voraussetzungen, aus den Verwaltungsgemeinschaften jeweils auszutreten, erfüllt.

Diese Vorgaben sind: Das öffentliche Wohl muss einen solchen Schritt begründen. Das ist eine sehr weit gefasste Begrifflichkeit, das wissen Sie selbst, und da kann man hineininterpretieren, was man nun gerade möchte. Das zweite Kriterium ist schon etwas handfester. Es besagt, dass die Gemeinden − sowohl die, die austreten wollen, als auch die, die übrig bleiben − wirtschaftlich leistungsfähig sind; das ist jeweils gegeben. Und: Die Einwohnerzahl von 2.000, allerdings minus 10 % - steht auch ausdrücklich im Gesetz −, muss in etwa eingehalten werden, damit eine gewisse Eigenständigkeit und Wirtschaftlichkeit auch gegeben sind. Und, wie gesagt, der Austrittswunsch muss bei der entsprechenden Gemeinde per Gemeinderatsbeschluss entschieden sein.

Das ist in allen drei weiteren Fällen gegeben. Wir halten es für willkürlich, dass hier nicht zugestimmt wird, und wir sind auch gespannt, wie Herr Kollege Fraktionsvorsitzender der CSU-Fraktion, Schmid, seinem Angebot an die Stadt Rain, sich des Problems persönlich anzunehmen, gerecht werden möchte, wenn nun die Chance, diese ungleiche Verwaltungsgemeinschaft aufzulösen, nicht wahrgenommen wird; denn die Ungleichheit der Größe der Kommunen, die der Verwaltungsgemeinschaft Rain angehören, ist doch augenfällig. Ich meine auch, dass die Stadt Rain am Lech sehr wohl eine eigenständige Kommune bilden könnte und die übrigen Kommunen ohne Not eine eigenständige Verwaltungsgemeinschaft bilden könnten.

(Beifall bei den GRÜNEN - Zuruf des Abgeordne- ten Jörg Rohde (FDP))

- So ist es auch. Nicht nur Sozialdemokraten, sondern auch Angehörige anderer Parteien, auch der CSU in Rain am Lech, sind dieser Meinung: Wie gesagt, wir sind sehr gespannt, wie Sie eine andere Lösung finden, als hier den Schritt, die Verwaltungsgemeinschaft aufzulösen, auch zu tun.

Dem Gesetzentwurf der Staatsregierung − das will ich ausdrücklich sagen − stimmen wir dennoch zu, denn Sie haben zumindest einem Austrittsbegehren auch nachgegeben.

Ich bin mir sicher, dass wir uns mit den Wünschen der abgelehnten Antragsteller in der nächsten Wahlperiode wieder werden befassen müssen, und ich bin dann gespannt, ob es andere Entscheidungen geben wird. Wenn die Mehrheitsverhältnisse hier andere sein werden, wird das natürlich der Fall sein.

In diesem Sinne Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung und Bedauern darüber, dass Sie die übrigen Austrittsbegehren nicht mit umsetzen können.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. Herr Kollege Pohl steht schon bereit. Bitte schön.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Warum gibt es Verwaltungsgemeinschaften? Verwaltungsgemeinschaften gibt es deswegen, weil sich der Gesetzgeber bei der Gebietsreform dafür entschieden hat, keine großen Einheitsgemeinden zu schaffen, sondern die kleinen Gemeinden zu belassen.

Das halten wir grundsätzlich für positiv. Allerdings sind Verwaltungsgemeinschaften natürlich per se ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, und es ist den Gemeinden, sofern sie ihre Leistungsfähigkeit erreicht haben, die Möglichkeit zu geben, selbstständig zu werden, aus der Verwaltungsgemeinschaft auszutreten bzw. auch Verwaltungsgemeinschaften aufzulösen.

Wir haben hier vier Fälle, und bei diesen vier Fällen ist ein Fall dabei, wo man, meine ich, zwingend dazu kommen muss, dass die Gemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft austreten kann. Es handelt sich um Wolfertschwenden. Genauso ist ein Fall dabei, das ist die Gemeinde Bayerbach aus der VG Ergoldsbach, wo es klar ist, dass sie nicht austreten kann. Bayerbach hat lediglich 1.743 Einwohner, und die Steuerkraft von Ergoldsbach ist unterdurchschnittlich, die von Bayerbach gerade einmal durchschnittlich.

Dann habe ich zwei grenzwertige Fälle: Das ist Walsdorf/Stegaurach. Hier muss man nicht zu einer Auflösung kommen. Auch die Regierung von Oberfranken hat dies ebenso wenig befürwortet wie das zuständige Landratsamt. Dennoch stimmen wir dem Gesetzentwurf der Staatsregierung, die diese Gemeinde entlassen will, zu. Walsdorf hat über 2.500 Einwohner und eine knapp unterdurchschnittliche Steuerkraft. Hier kann man es rechtfertigen, man muss es aber nicht. Wir tun es trotzdem.