Protocol of the Session on November 9, 2006

Eine weitere verfahrensleitende Anmerkung: Liebe Kolleginnen und Kollegen, es folgt jetzt – hören Sie mir gut zu, damit Sie nichts verpassen – die namentliche Abstimmung. Danach wäre an sich noch Tagesordnungspunkt 4 mit zwei Anträgen aufzurufen gewesen. Diese sind jetzt einvernehmlich vertagt worden, sodass im Anschluss an die namentliche Abstimmung gleich die Fragestunde kommt. Anhand der Zeitberechnung sind wir somit spätestens um 13.45 Uhr fertig. Nach der namentlichen Abstimmung kommt also nur noch die Fragestunde; dann ist für heute Schluss, weil heute Nachmittag die Hauptsynagoge in München eingeweiht wird.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Urnen stehen an ihren Plätzen. Nun folgt die namentliche Abstimmung. Ich bitte, Ihre Karten abzugeben. Fünf Minuten stehen zur Verfügung.

(Namentliche Abstimmung von 12.50 bis 12.55 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die fünf Minuten sind abgelaufen. Die Abstimmung ist abgeschlossen. Wie üblich werden die Stimmen außerhalb des Plenarsaals ausgezählt. Ich gebe das Ergebnis später bekannt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, die Gespräche in den Gängen einzustellen.

Ich rufe jetzt Tagesordnungspunkt 5 auf:

Mündliche Anfragen

Ich bitte Frau Staatsministerin Dr. Merk um die Beantwortung der Fragen an das Staatsministerium der Justiz. Der erste Fragesteller ist Herr Kollege Kobler.

Herr Präsident, Frau Staatsministerin! Wird die Handhabung der Bewährungshilfe und des Strafvollzuges beim erneut durch die Ermordung einer 50jährigen Frau in Passau in Erscheinung getretenen R.B. für sachlich und rechtlich in Ordnung gesehen, hätte der schon 19 Jahre in Haft gesessene Verbrecher aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit – zu nennen sind Vergewaltigung und Tötung der eigenen Mutter, versuchte Tötung eines beinamputierten Rentners usw. – nicht doch als „tickende Zeitbombe“ in eine zeitlich unbefristete Sicherungsverwahrung verbracht werden müssen und welche Konsequenzen wird die Staatsregierung aus dem Fall Passau hinsichtlich der Sicherungsverwahrung Hochkrimineller ziehen?

Herr Präsident, Herr Abgeordneter Kobler, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bevor ich auf die konkrete Frage eingehe, die sich auf die rechtliche Situation bezieht, möchte ich betonen, dass wir die tiefen Gefühle, das große Leid und den großen Schmerz der Hinterblie

benen des Mordopfers sehen und dass wir daran Anteil nehmen.

Der Beschuldigte Roman B. ist dringend verdächtig, am 1. November 2006 eine 50-jährige Nachbarin mit 34 Messerstichen getötet zu haben. Das Amtsgericht Passau hat am 5. November 2006 Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beschuldigte ist bereits zweifach wegen Mordes bzw. versuchten Mordes vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Juli 1984 wurde gegen ihn wegen Vergewaltigung und Ermordung seiner Mutter – Sie haben es bereits angesprochen – unter Einbezug einer Verurteilung wegen zwölffachen gemeinschaftlichen Diebstahls eine zehnjährige Jugendstrafe verhängt.

Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Mai 1993 musste gegen den Beschuldigten erneut wegen versuchten Mordes an einem Rollstuhlfahrer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt werden. Herr B. hat diese Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Im Vollzugsverlauf erfolgten zwischen 1993 und 1998 zehn disziplinarische Ahndungen, überwiegend wegen Arbeitsverweigerung.

Durch Gewalt fi el Herr B. während des Strafvollzugs nicht auf. Zu einer Therapie während des Vollzugs ließ er sich nicht motivieren. Wegen fortbestehender erheblicher Gefährlichkeit und mangelnder Therapiebereitschaft stellte die Justizvollzugsanstalt Straubing vor Strafende einen Antrag auf Unterbringung nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern. Mit Beschluss vom 11. Juli 2003 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Vorstrafen nicht gegeben seien und im Übrigen keine neuen Tatsachen vorlägen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 stellte die Strafvollstreckungskammer sodann fest, dass für den Verurteilten nach Verbüßung der Haftstrafe für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht besteht und unterstellte den Probanden der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. Ihm wurde unter anderem die Weisung erteilt, einen festen Wohnsitz zu begründen und sich um eine Arbeit sowie nachhaltig um einen Platz für eine Sozialtherapie zu bemühen. Am 1. Oktober 2003 wurde B. entlassen. Er hielt sich in den folgenden drei Jahren an die Weisungen der Führungsaufsicht und hielt zuverlässig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer. Nach anfänglichen Problemen fand sich aufgrund der Bemühungen des Bewährungshelfers auch ein Therapeut, der bereit war, B. in einer ambulanten Therapie zu behandeln.

Die therapeutische Behandlung wurde fortan in 27 Therapiesitzungen regelmäßig durchgeführt. B. bemühte sich erfolgreich um Arbeitstellen und stabilisierte sein persönliches Umfeld. Am 4. Mai 2005 erging gegen ihn ein Strafbefehl des Amtsgerichts Passau wegen Diebstahls. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Anzeichen für Gewaltbereitschaft oder aggressives Verhalten haben sich nicht ergeben. Weder der Bewährungshelfer noch der Therapeut haben von ungewöhnlichen Problemen berichtet.

Die Maßnahmen des Strafvollzugs und der Bewährungshilfe sind im vorliegenden Fall – jetzt komme ich ganz konkret zu Ihren Detailfragen – als sachgerecht anzusehen und nicht zu beanstanden.

Zu den Möglichkeiten einer Sicherungsverwahrung ist Folgendes zu sagen:

Wir müssen zunächst zwischen der sogenannten originären Sicherungsverwahrung, die das Tatgericht zusammen mit dem Urteilsspruch anordnet und der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die während des Strafvollzugs aufgrund neuer Tatsachen verhängt werden kann, unterscheiden.

Zum Tatzeitpunkt der Vergewaltigung und Ermordung seiner Mutter, also der ersten Tat, war B. 17 Jahre und damit Jugendlicher. Er erhielt mit 10 Jahren Jugendstrafe die gesetzlich mögliche Höchststrafe. Die originäre und die nachträgliche Sicherungsverwahrung waren und sind auch heute bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht möglich. Der vorliegende Fall ist bestes Beispiel dafür, dass dies kein akzeptabler Zustand ist. Deshalb mache ich mich seit langem für eine gesetzliche Änderung stark.

So hat 2005 der Bundesrat auf bayerische Initiative einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch für nach Jugendstrafrecht Verurteilte vorsah. Dieser Gesetzentwurf ist jedoch durch die vorgezogene Bundestagswahl der Diskontinuität anheim gefallen. Im nachfolgenden Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD konnte die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten jungen Gewalttätern vereinbart werden. Ein Entwurf der Bundesregierung liegt jedoch bislang nicht vor. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit hat der Freistaat Bayern wiederum – und zwar am 7. März diesen Jahres – den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern in den Bundesrat eingebracht.

Nach diesem bayerischen Entwurf soll es möglich werden, nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines schweren Gewalt- oder Sexualverbrechens die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dabei ist Voraussetzung, dass die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wenn er in Freiheit entlassen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Bayerische Staatsregierung wird sich mit Nachdruck auch weiterhin dafür einsetzen, dass möglichst bald ein entsprechendes Bundesgesetz verabschiedet wird. Hier sind wir auf die Mitarbeit der Bundesregierung in Berlin angewiesen.

Zum Zeitpunkt der Aburteilung des versuchten Mordes im Jahr 1993, also der zweiten Tat, war der Beschuldigte erwachsen. Allerdings war die Verhängung der originären Sicherungsverwahrung damals aus rechtlichen Gründen

nicht möglich, da dies entweder zwei Vorverurteilungen oder eine Verurteilung wegen dreier Straftaten erfordert hätte. Seit dem Jahr 1998 hat sich diese Rechtslage geändert. Seit einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es nunmehr möglich, wenn der Straftäter gefährlich ist, schon nach dem ersten Rückfall eine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Seitdem besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr.

Zur Frage der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde mit Gesetz vom 23. Juli 2004 im Strafgesetzbuch verankert. Ebenso wie bei der landesrechtlichen Vorgängerregelung, dem bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten höchstgefährlichen Straftätern, bedarf es zur Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung sogenannter neuer Tatsachen. Das sind Tatsachen, die zum Urteilszeitpunkt noch nicht bekannt waren, also während der Zeit des Strafvollzugs auftraten.

Bei Straftätern, bei denen zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen Gründen noch keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte – wie im vorliegenden Fall – besteht eine Anwendungslücke, die aus der Defi nition des Begriffs „neue Tatsachen“ durch die höchstrichterliche Rechtsprechung resultiert. Danach sind auch solche Tatsachen als „alt“ und eben nicht als „neu“ anzusehen, die das Tatgericht zwar kannte, mangels gesetzlicher Grundlage jedoch nicht zur Verhängung von Sicherungsverwahrung heranziehen konnte.

Hier sahen wir eine Schutzlücke und wir wollen diese schließen. Deshalb hat der Bundesrat auf bayerische Initiative am 28. Juni 2006 den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Stärkung der Sicherungsverwahrung beschlossen. Dieser liegt dem Bundestag vor. Nach diesem Gesetzentwurf sollen alle Tatsachen bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung verwertbar sein, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung berücksichtigt werden konnten.

Mit den vorgenannten Initiativen hat die Bayerische Staatsregierung die notwendigen Schritte unternommen, die zur Verbesserung des Rechts der Sicherungsverwahrung aus unserer Sicht erforderlich erscheinen.

Frau Staatsministerin, wir sind uns vollkommen einig darin, dass der Schutz der Bevölkerung im Endeffekt vor derart Kriminellen Priorität haben muss. Nachdem Sie sagten, dass das Gericht eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht anordnen wollte, frage ich, ob das Gericht eine solche nicht anordnen konnte oder nicht anordnen wollte. In der Öffentlichkeit ist nicht nachvollziehbar, warum das Gericht, nachdem die JVA, die eine Globalaufnahme des Betroffenen vorliegen hat und eine negative Prognose abgegeben hat, nichts unternommen hat. Hätte das Gericht auch anders handeln können?

Als Justizministerin ist es mir verwehrt, Entscheidungen des Gerichts zu kritisieren oder auszulegen. In diesem

Fall ist Folgendes geschehen: Es lag ein Antrag der JVA vor. Es handelte sich nicht um die nachträgliche Sicherungsverwahrung, sondern um die Unterbringung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz, aber mit der gleichen Wirkung und unter den entsprechend gleichen Voraussetzungen, die wir auch heute haben. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Aus diesem Grunde hat das Gericht die Entscheidung getroffen, die Unterbringung nicht anzuordnen.

Weitere Zusatzfrage: Der Täter stand unter Bewährungshilfe. War dem Bewährungshelfer bekannt, das gegen Herrn B., Herrn Brehm, eine Räumungsklage läuft und möglicherweise diese Aufregung dazu führte, dass er in seine Wohnung einbrechen wollte, die Nachbarin dazu kam und er diese erstochen hat? Hat die Bewährungshilfe Bescheid gewusst, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Kriminellen gelaufen sind? Hätte man nicht eher vonseiten der Bewährungshilfe Hilfe geben müssen?

Die Bewährungshilfe stand in ständigem Kontakt mit dem Verdächtigen. Sie hat keinerlei Anzeichen dafür gehabt, dass es aufgrund äußerer Umstände zu einem Gewaltausbruch kommen könnte. Die sozialen Verbindungen, das soziale Umfeld des Verdächtigen, waren stabil. Nach dem Gesamteindruck konnte bzw. musste nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Gewalttat erfolgen würde.

Letzte Zusatzfrage: Herr Kollege Kobler.

Ich weiß, diese Frage ist jetzt schwierig. Das Gesetzgebungsverfahren zu einer Änderung dieser Bestimmung läuft momentan auf Bundesebene. Welche Prognose geben Sie der Öffentlichkeit? Bis wann wird hier tatsächlich eine grundlegende Änderung eintreten? Wie schätzen Sie den Zeitablauf ein?

Sie meinen jetzt die nachträgliche Sicherungsverwahrung für nach Jugendstrafrecht verurteilte Gewalttäter?

(Konrad Kobler (CSU): Ja!)

Darüber wird im Moment diskutiert. Die Diskussion dreht sich vor allem um die Frage, zu welcher Freiheitsstrafe ein solcher Gewalttäter verurteilt sein muss. In unserem Gesetzentwurf haben wir uns angelehnt an die Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden und für die eine fünfjährige Haftstrafe ausgesprochen werden muss. Vonseiten des Koalitionspartners wird aber gewünscht, dass es nicht eine Verurteilung zu fünf Jahren, sondern eine Verurteilung zu sieben Jahren sein muss. Dies würde bedeuten, dass von den entsprechend Verurteilten nur ein Drittel von dieser Änderung betroffen wäre. Wir sind der Meinung, dass dies dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht gerecht wird. Deshalb beharren wir weiterhin auf den fünf Jahren.

Nächster Fragesteller: Herr Kollege Dr. Kaiser.

Frau Staatsministerin, wie ist der Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Miltenberger Stadtpfarrer Ulrich Boom, den die NPD wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz angezeigt hat, weil er zu Beginn einer Kundgebung der rechtsradikalen Partei die Miltenberger durch das Glockenläuten der Stadtpfarrkirche zum Innehalten und zum Gebet aufgerufen hat?

Herr Präsident, Herr Abgeordneter Kaiser! Auf Strafanzeige der NPD hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 21 des Versammlungsgesetzes in Tateinheit mit Nötigung eingeleitet. Mittlerweile sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen. Die Abschlussverfügung wird in Kürze von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.

Frau Ministerin, wie wird diese Verfügung aussehen? Kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens, was ich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel sehr begrüßen würde? Oder kommt es zu einer Anklage? Könnten Sie uns das heute bitte sagen?

Herr Abgeordneter Kaiser, ich kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht vorwegnehmen. Ich sage Ihnen aber, dass wir bei der Entscheidung über die Abschlussverfügung den Sachverhalt unter allen Aspekten umfassend würdigen und dabei selbstverständlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten werden.

Eine Zusatzfrage: Wie würden Sie als Justizministerin den Vorgang beurteilen? Sind sie mit mir und großen Teilen unserer Bürgerinnen und Bürger und auch mit dem Ordinariat in Würzburg der Meinung, dass ein solches Verfahren schon wegen Geringfügigkeit eingestellt werden müsste? Es ist fraglich, ob hier überhaupt ein Verstoß vorliegt. Hier hat man doch mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Herr Abgeordneter Kaiser, ich bitte Sie um Verständnis, dass ich in diesem laufenden Verfahren der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft nicht vorgreifen kann, dass ich aber fest davon überzeugt bin, dass wir mit der Entscheidung, die die Staatsanwaltschaft treffen wird, gut werden leben können.

Frau Ministerin, damit ist Ihr Bereich zu Ende. Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich rufe jetzt das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf. Fragestellerin ist Frau Kollegin Kamm. Herr Staatssekretär Spitzner übernimmt die Antworten.

Sehr geehrter Herr Staatssekretär, warum hat die Bayerische Eisenbahngesellschaft, die im Auftrag der Staatsregierung den Schienenpersonennahverkehr plant und bezahlt, bei der Bestellung neuer, ab den Jahren 2008/2009 im Raum Augsburg auf nicht elektrifi zierten Strecken zum Einsatz kommender Züge nicht die Ausrüstung der neuen Fahrzeuge mit Rußpartikelfi ltern vorgegeben? Können die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Abgas-Emissionsgrenzwerte für Schienenfahrzeuge mit den ab 2008/2009 neu zum Einsatz kommenden Nahverkehrszügen eingehalten werden und ist der Staatsregierung bekannt, dass im September 2005 für den Raum Frankfurt bestellte Dieseltriebwagen desselben Fahrzeugherstellers bereits mit Rußpartikelfi ltern ausgestattet werden?

Herr Präsident, Frau Kollegin Kamm! Ich möchte mit Nachdruck hervorheben, dass uns der Einsatz von Rußpartikelfi ltern bei dieselgetriebenen Nahverkehrszügen ein wichtiges Anliegen ist. Zugleich ist es aber auch Ziel des Freistaates, bei Ausschreibungen im Schienenpersonennahverkehr den zu Recht auch von diesem Hohen Hause immer wieder geforderten wirksamen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei hohen Qualitätsstandards stattfi nden zu lassen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des so genannten Augsburger Dieselnetzes II war bekannt, dass lediglich ein Hersteller Dieseltriebzüge mit Rußpartikelfi ltern anbieten konnte, wie sie im Bereich des Rhein-Main-Verkehrsverbundes zum Einsatz kommen sollen. Natürlich stellte sich die Frage, wie wir uns entscheiden. Nach sorgfältiger Abwägung wurde aber auf die Vorgabe von Rußpartikelfi ltern zum damaligen Zeitpunkt verzichtet, um den von mir eben schon genannten wirksamen Wettbewerb zu garantieren. Sonst hätte man nur einen ganz bestimmten Anbieter gehabt.

Zu Ihrer Information: Die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Abgasgrenzwerte gelten ausschließlich für die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr kommenden Fahrzeuge. Die bestellten Dieseltriebzüge müssen und werden bei der derzeitigen Auslegung diese künftige Norm nicht einhalten.

Wäre es nicht sinnvoll, durch die Ausschreibung auf die Fahrzeughersteller einen gewissen Druck auszuüben, damit sie Fahrzeuge mit der erforderlichen Filtertechnik auf den Markt bringen?

Frau Kollegin Kamm, ich habe großes Verständnis für Ihre Frage. Ich verhehle nicht, dass der Staatssekretär genau diese Frage auch seinen Mitarbeitern gestellt hat. Seit Jahren – schon unter Minister Wiesheu und auch jetzt unter Minister Huber – haben wir die ganz klare Vorgabe, wo immer nur möglich den erforderlichen technologischen und ökonomischen Vorsprung zu gewährleisten. In der Tat hatten wir eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wir hatten damals aber nur einen einzigen Anbieter mit Rußpartikelfi ltern. Bei rein ökologischer Betrachtung hätte er den Auftrag bekommen müssen. Auf der anderen Seite gab es aber auch eine ganze Reihe von anderen namhaften Anbietern mit äußerst interessanten Angeboten hinsichtlich Verkehrsbedienung, Einbindung in den