Protocol of the Session on June 21, 2006

Die Realisierung der Maßnahme wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Sie wird in ein Prioritätenkonzept eingepasst, das mit der Universität, der Bauverwaltung und dem Staatsministerium der Finanzen abgestimmt wird. Einen Vorschlag für die Prioritätenliste hat die Universität dankenswerterweise kürzlich vorgelegt. Das war Folge eines intensiven Gesprächs mit Herrn Fraktionsvorsitzenden Herrmann.

Zusatzfrage? – Frau Kollegin.

„Im Rahmen der Haushaltsmittel“, das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Können Sie in etwa sagen, in welcher prozentualen Höhe sich eine Beteiligung bewegen könnte?

Es gibt drei Möglichkeiten zur Finanzierung. Die eine ist, dass ich sie parallel zu allen anderen Maßnahmen aufrufe. Dann steht sie auf der Rangliste ganz hinten, das heißt, wir brauchen uns heute noch keine Gedanken darüber zu machen.

Ich kenne das Alter der Frau Kollegin Gote nicht. Aber ob sie es, wenn es nur in der Reihung drankäme, in diesem

Parlament noch erleben wird, weiß ich nicht. Diesen ersten Fall will ich nicht unterstellen.

Der zweite Fall wäre: Wir gehen miteinander davon aus, dass wir eine mögliche Beschleunigung in Angriff nehmen. Beschleunigung heißt dann, dass wir, sobald im Haushalt eine Möglichkeit besteht, eine Lücke zu nutzen, um einen Teil der Orangerie zu realisieren, davon Gebrauch machen. Das kommt bei kleineren Baumaßnahmen öfter vor. Das bedeutet, wir fangen nach der Vorlage der HU Bau so schnell wie möglich an. Das heißt, frühestens im Haushalt 2009 kommt es zu der Baumaßnahme. Deswegen können Grundmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Der dritte Gedanke ist, dass wir die Orangerie generell nicht im Rahmen der normalen Vollzüge behandeln. Vielmehr handelt es sich um ein PPP-Projekt. Dieses setzt allerdings voraus, dass sich die Erlanger etwas einfallen lassen.

Zu einer weiteren Zusatzfrage: Frau Kollegin.

Ich glaube, wir haben ein bisschen aneinander vorbeigeredet. Ich wollte die mögliche Höhe einer fi nanziellen Beteiligung an den Sanierungskosten wissen und nicht den Zeitplan. Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt.

Oder ich habe nicht ordentlich zugehört. Wir haben uns jedenfalls missverstanden.

Die Größenordnung ist wie bei allen Hochschulbaumaßnahmen festgeschrieben. Die Beteiligung von Bund und Land entspricht den alten Programmen. Wenn es nicht mehr so ist, gilt die neue Finanzierung, die wir gemeinsam mit dem Haushaltsausschuss und dem Finanzminister festlegen müssen.

Wenn ich von der Orangerie höre, seufze ich schon lange. Ich begleite Sie also in Ihrem Stoßseufzer gern.

Der nächste Fragesteller ist Herr Kollege Dr. Runge.

Herr Staatsminister, hält die Staatsregierung die in der Weisung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 09.05.2006 an die BLM, Werbung für Sportwetten privater Anbieter in Bayern lizenzierten Privatsendern zu unterbinden, enthaltene Aussage, das Sportwettengeschäft könnte auch bei Nutzung des Internets auf bestimmte Regionen beschränkt werden, indem beispielsweise Bayerns Bürgerinnen und Bürger gesperrt würden – genaue Registrierung mit Angabe des Wohnortes bei der Anmeldung und dann Ablehnung eines Abschlusses des „Spielvertrages“ durch den Wettanbieter –, für inhaltlich zielführend und rechtlich haltbar und hat das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hierbei berücksichtigt, dass auch bayerische Bürgerinnen und Bürger durchaus in der Lage sind, mit dem Internet an einem PC auch außerhalb ihres Wohnortes umzugehen, und dass

sich gerade bei wechselnden IP-Adressen der jeweilige Aufenthaltsort der Internet-Nutzer eben nicht feststellen lässt?

Herr Staatsminister.

Den Anteil Ihrer Frage, der die Intelligenz der bayerischen Landesbürger betrifft, lieber Kollege Runge, beantworte ich uneingeschränkt mit Ja. Das Übrige beantworte ich etwas ausführlicher.

Die Weisung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst als Rechtsaufsichtsbehörde über die BLM vom 9. Mai 2006 beruht darauf, dass Werbesendungen für illegale Sportwetten den Tatbestand des § 284 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs erfüllen und deshalb wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Gesetze nach § 41 Absatz 1 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig sind. Illegal ist ein Sportwettenangebot, wenn es nach § 284 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. In Bayern sind private Sportwetten aufgrund des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 weiterhin anwendbaren Staatslotteriegesetzes nicht genehmigungsfähig. Damit dürfen in Bayern private Sportwetten nicht angeboten werden, auch nicht auf dem Weg des Internets.

Will ein Sportwettenanbieter das Internet mit einer allenfalls in den neuen Ländern gültigen Lizenz – wie Betandwin -für sein Geschäft nutzen, so trägt er die Verantwortung dafür, dass niemand außerhalb seines Lizenzbereichs mitspielt. Da jedenfalls Betandwin auf seiner Homepage ohnehin den genauen Wohnsitz des Kunden abfragt und sich für den Vertragsschluss bestätigen lässt, dass der Kunde kein US-Einwohner und über 18 Jahre alt ist, wäre es ein Leichtes, zusätzlich die Bestätigung zu verlangen, kein Bürger der alten Länder zu sein.

Sobald eine Adresse aus den alten Ländern angegeben wird bzw. die entsprechende Bestätigung fehlt, müsste der Abschluss eines Wettvertrags abgelehnt, zumindest aber überprüft werden.

Wenn das via Internet abgegebene Wettangebot eines Bürgers bzw. einer Bürgerin mit Erstwohnsitz in Bayern ausnahmsweise nicht vom heimischen PC, sondern von einem PC innerhalb des Lizenzgebiets des Sportwettenanbieters abgegeben wird – zum Beispiel in Dresden –, handelt es sich zwar um eine zulässige Sportwette, allerdings kann der Sportwettenveranstalter solche Angebote über das Internet nur annehmen, wenn er sich darüber vergewissern kann, dass trotz bayerischen Wohnsitzes des Kunden ausnahmsweise eine zulässige Sportwette vorliegt. Sollte dies unmöglich sein, müsste insoweit auf den Abschluss von Wettverträgen via Internet verzichtet werden. Nur dann wären die mit DDR-Lizenzen betriebenen Sportwetten legal, und nur dann würde die dafür ausgestrahlte Werbung nicht gegen § 284 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs und den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen.

Da ich mit der Rundfunkaufsicht betraut bin – nicht etwa mit der Frage, ob sich jemand rechtmäßig oder vernünftig verhält, wenn er da hineingeht –, bin ich gehalten, den BLM-Betreiber daran zu erinnern, dass es sein Auftrag ist.

Zu einer Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Runge.

Herr Staatsminister, ist der Staatsregierung die gutachtliche Stellungnahme des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom Mai 2005 zu Fragen des möglichen Ausschlusses von Wetten über das Internet bekannt?

Mir ist sie im Augenblick nicht bekannt. Aber ich werde sie mir gern beschaffen, wenn Sie sie mir nicht persönlich zukommen lassen.

(Dr. Martin Runge (GRÜNE): Ich werde sie Ihnen selber geben!)

Noch eine Zusatzfrage.

Herr Staatsminister, wie beurteilen Sie die Rechtsauffassung der BLM, dass die Weisung vom 9. Mai 2006 schon deshalb unzulässig ist, weil Werbung nach § 7 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags als Programmbestandteil zählt und rechtsaufsichtliche Maßnahmen in Programmfragen dezidiert untersagt sind, beispielsweise nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 des Bayerischen Mediengesetzes, aber auch nach der im Grundgesetz verankerten Rundfunkfreiheit?

Wenn ich in die Programmgestaltung eingriffe mit der Erinnerung an die BLM, dann hätten Sie Recht. Ich greife aber nicht in die Programmgestaltung ein, sondern in das Recht der Veranstalter zur Nutzung von Werbeangeboten. Das ist etwas anderes. Sie reden von einem anderen Sachverhalt, den ich in Ihrer Ansicht teile, soweit das Programm betroffen ist.

Zu einer Zusatzfrage: Herr Kollege Dr. Runge.

Ich habe meine Frage sehr konkret formuliert. Sie betrifft die Rechtsauffassung der BLM, die sich auf den Rundfunkstaatsvertrag bezieht, in dem in Artikel 7 Absatz 2 ganz klar die Werbung zum Programm gezählt wird. Sie sagen, Werbung und Programm seien auch im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 etwas anderes. Deswegen meinen Sie, diese Weisung dürfte Bestand haben.

Das Werbeangebot, das die BLM unterbreitet, ist ein Angebot, das in einem anderen Land zulässig ist, während es bei uns zugangsfähig ist. Wenn die Zugangsfähigkeit zum Programm von jemandem zu einer rechtswidrigen Handlung genutzt werden kann, weil die Anfrage

nicht sauber gestellt ist, muss eingegriffen werden. Deswegen erinnere ich die BLM noch einmal an diese Dinge.

Ich habe der BLM im Übrigen eine lange Zeit der Überprüfung all dieser Positionen gewährt. Ich kenne bis jetzt keine abschließende Stellungnahme dem Hause gegenüber, mit der wir etwas anfangen könnten. Ich kenne Gerüchte, die Dank der Berichterstattung, die über Ihre Gespräche mit der BLM stattgefunden haben, verbreitet worden sind. Darin steht, dass alle möglichen Folgerungen gezogen werden. Ich bin gespannt, wie sie aussehen werden. Die erste Folgerung wird das heutige oder morgige Verfassungsgerichtsurteil sein. Und dann wird es morgen eine Entscheidung der Ministerpräsidenten geben. Dieser Termin sollte von uns absolut erreicht werden. Denn wir wollen nicht eingreifen, sondern sicherstellen, dass die rechtlichen Bedenken beachtet werden. Das ist die Aufgabe der BLM.

Der nächste Fragenkomplex richtet sich an das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Der erste Fragesteller ist Herr Kollege Martin Sailer.

Martin Sailer (CSU) Herr Staatsminister, ich frage die Staatsregierung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang die Investitionskostenzuschüsse für Busunternehmen für Neu- bzw. Ersatzbeschaffungen für im öffentlichen Personennahverkehr – ÖPN – eingesetzte Fahrzeuge im laufenden Haushalt 2006 gekürzt werden und in welcher Höhe Zuschüsse im Rahmen des Doppelhaushaltes 2007/ 2008 eingeplant werden?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für die Busförderung werden in diesem Jahr 56 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das entspricht etwa dem Niveau des Jahres 2005, als es 57 Millionen Euro waren.

Die Busse werden je nach Länge in verschiedene Kategorien eingruppiert und mit einem Festbetrag gefördert. In Anbetracht der hohen Anmeldungen für die Busförderung im Jahr 2006, die insgesamt 97,6 Millionen Euro ausmacht und weit über den Anmeldungen der Vorjahre lag, und um eine möglichst hohe Zahl von Omnibussen fördern zu können, war es notwendig, die Festbeträge für die einzelnen Buskategorien pauschal um jeweils 20 000 Euro zu senken. Insgesamt steht zwar die gleiche Summe wie im Vorjahr zur Verfügung, aber durch die höheren Anmeldungen ergaben sich Senkungen für die Einzelförderung.

In der Bedarfsanmeldung zum Doppelhaushalt 2007/08 sind bei den für die Busförderung einschlägigen Haushaltsstellen keine Zuschüsse eingeplant. Ich habe die Tatsache, dass die Busförderung zumindest für 2007/08 ausgesetzt wird, im Februar öffentlich erklärt, sodass es sich nicht um einen Überraschungsangriff handelt. Es ist vielmehr die notwendige Konsequenz daraus, dass die Regionalisierungsmittel des Bundes deutlich zurückgeführt werden.

Zusatzfrage? – Nein. Die nächste Fragestellerin ist Frau Kollegin Sonnenholzner.

Herr Staatsminister, in welcher Art, in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Staatsregierung die Aufnahme von Geschäftsreisefl ügen in Oberpfaffenhofen während der Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 genehmigt?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich muss nun die dortige komplizierte Genehmigungsmöglichkeit vortragen. Die Benutzungsberechtigten für den Sonderfl ughafen Oberpfaffenhofen sind nach dem Genehmigungsbescheid die EDMO-Flugbetrieb GmbH, die Betriebe der Daimler-Benz Aerospace AG sowie nach Vereinbarung mit der EDMO-Flugbetrieb GmbH das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. einschließlich der Fliegergruppe des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., der Bundesminister der Verteidigung, der Bundesminister des Innern, der Luftsportclub Dornier e. V., die Motorfl uggruppe Dornier e. V. und des Weiteren nach vorheriger Zustimmung der EDMO-Flugbetrieb GmbH Werkskunden der Dornier-Betriebe und andere Nutzer in besonderen Fällen sowie Benutzer aus den Geschäftsbereichen Entwicklung, Produktion, Instandhaltung, Aus- und Umrüstung sowie Vertrieb von Luftfahrzeugen bzw. Luft- und Raumfahrtkomponenten.

Die Geschäftsführung der EDMO-Flugbetrieb GmbH sieht in der Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 mit bedeutenden Spielen am Austragungsort München einen besonderen Fall im Sinne ihrer Genehmigung. Die Einschaltung der Genehmigungsbehörde Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist für Flüge innerhalb der Betriebszeiten nicht erforderlich. Für Flüge außerhalb der Betriebszeiten des Sonderfl ughafens Oberpfaffenhofen von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und am Samstag von 8 bis 14 Uhr kann die Regierung von Oberbayern in Einzelfällen auf der Grundlage von § 25 des Luftverkehrsgesetzes Starts und Landungen am Sonderfl ughafen Oberpfaffenhofen genehmigen. Während der Fußball-Weltmeisterschaft ist es bislang nur in einzelnen Fällen zu Anfragen für entsprechende Einzelfallgenehmigungen gekommen.

Zusatzfrage? – Frau Kollegin Sonnenholzner.

In welcher Form wurden die betroffenen Gemeinden vor den zusätzlichen Sondergenehmigungen beteiligt oder informiert, dass zusätzlich gefl ogen werden kann?

Herr Staatsminister.

Aus der Übersicht, die mir vorliegt, ergibt sich, dass es etwa in zehn Fällen zu Flugbewegungen in diesem Zusammenhang kam. Es liegt also in keiner Weise eine

wesentliche Veränderung des Flugbetriebs vor. Die Beteiligung der Gemeinden wäre rechtlich nicht notwendig.