Protocol of the Session on March 7, 2006

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die gesetzliche Klarstellung im Polizeiaufgabengesetz zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Rahmen einer Schleierfahndung ist notwendig. Nicht alles, was machbar ist, ist zulässig. Nicht alles, was dem Zweck dient, ist wünschenswert. Der Zweck heiligt nicht die Mittel; denn wo enden diese Mittel, wann führen sie uns in einen autoritären Staat?

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Schramm.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Urteil vom 28. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die grundsätzliche Vereinbarkeit der Schleierfahndung mit der Bayerischen Verfassung bestätigt. Mit Urteil vom 7. Februar dieses Jahres, auf das der Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN Bezug nimmt, hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung noch einmal bestätigt. Frau Kollegin Stahl, dem entschiedenen Fall liegt eine polizeiliche Maßnahme aus dem Jahre 2002 zugrunde; diese Maßnahme hat also noch vor dem grundlegenden Urteil stattgefunden. Was wollen Sie eigentlich mit Ihrem Gesetzentwurf? – Sie wollen, dass im Rahmen der Schleierfahndung die Durchsuchung von Personen auf das Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern im Inland beschränkt wird – im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die als Örtlichkeiten auch Durchgangsstraßen sowie öffentliche Einrichtungen des internationalen Verkehrs erfasst hat.

Weiterhin wollen Sie – angeblich nur zur Klarstellung – in das PAG eingeführt haben, dass die Durchsuchung von Personen nur dann zulässig ist, wenn der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, die den Schluss

zulassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Durchsuchung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts oder zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erforderlich ist. Die Durchsuchung mitgeführter Sachen wird also an entsprechende Voraussetzungen geknüpft, und die Befugnis für die Durchsuchung von Sachen, die sich an Durchgangsstraßen und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs – Flughäfen und Ähnliches – befi nden und nicht im Besitz einer bestimmten Person sind, soll ersatzlos entfallen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der GRÜNEN, diesen Gesetzentwurf können wir nicht mittragen. Ich sage Ihnen auch, warum: Die bisher geübte polizeiliche Praxis entspricht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes. Bereits seit dem grundlegenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2003 werden Durchsuchungen von Personen oder Sachen nur noch dann vorgenommen, wenn der Polizei andere weitergehende Verdachtsmomente vorliegen.

Die polizeiliche Praxis entspricht also den Vorgaben der Rechtsprechung. Eine Änderung aus Anlass des aktuellen Urteils ist daher nicht veranlasst. Auch die Beschränkung der Durchsuchungsbefugnis auf einen Grenzstreifen von 30 Kilometern Tiefe ist aus polizeitaktischer Sicht abzulehnen. Der Gesetzentwurf verkennt, dass auch an Durchgangsstraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs Bedarf für anlassunabhängige Kontrollen, inklusive Durchsuchungen von Personen und Sachen, entstehen kann.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, entgegen der Darstellung der Begründung Ihres Gesetzentwurfs handelt es sich bei der neuen Nummer 5, die eingefügt werden soll, nicht bloß um eine klarstellende Regelung. Die Vorgaben der neuen Nummer 5 schränken den Anwendungsbereich der Durchsuchung bei der Schleierfahndung erheblich ein und behindern damit die Ermittlungstätigkeit der Polizei immanent. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Kumulation von tatsächlichen Anhaltspunkten und hoher Wahrscheinlichkeit legt einen unverhältnismäßig strengen Maßstab an die Prognosen der vor Ort handelnden Polizeibeamten an, den der Verfassungsgerichtshof selbst in seinem Urteil nicht verlangt. Auch gibt es keine örtliche Begrenzung. Es wird nicht gefordert, dass diese 30-Kilometer-Zone beachtet werden muss.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr Vorschlag, die Befugnis zur Durchsuchung von Sachen, die nicht von Personen mitgeführt werden, im Zusammenhang mit der Schleierfahndung zu streichen, muss von uns selbstverständlich auch abgelehnt werden. Der Gesetzentwurf verkennt, dass dieser Alternative eine eigenständige Bedeutung zukommt. Zwar kann die Durchsuchung von mitgeführten Sachen auf Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Nummer 3 des Polizeiaufgabengesetzes gestützt werden, davon nicht erfasst sind allerdings Sachen, die in diesem Bereich abgestellt bzw. hinterlassen wurden. Dies wäre eine erhebliche Sicherheitslücke. Solche Sicherheitslücken wollen wir nicht haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Frau Kollegin Stahl, Bayern ist das sicherste Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen, dass dies auch so bleibt. Deswegen können wir Ihren Gesetzentwurf nicht mittragen.

(Beifall bei der CSU)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Schuster.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in Erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes. Aus Sicht der GRÜNEN ist dieser Gesetzentwurf aufgrund des Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 notwendig geworden. Auch die SPD-Fraktion nimmt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Einschränkung von Durchsuchungen im Rahmen der Schleierfahndung zur Kenntnis. Die Entscheidung steht in einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Stellenwert des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar nur klargestellt, dass auch im Rahmen der Schleierfahndung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist; dennoch ist die Entscheidung im Hinblick auf die polizeiliche Praxis von großer Bedeutung.

Kolleginnen und Kollegen, hier geht es nicht darum, die Arbeit der Polizei zu erschweren, sondern darum, die Voraussetzungen für polizeiliche Eingriffe zu präzisieren. Wir werden deshalb einen Antrag einbringen, der dann zusammen mit dem Gesetzentwurf der GRÜNEN im Ausschuss beraten werden kann. In dem Antrag werden wir fordern, dass aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine entsprechende Klarstellung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes vorzunehmen ist; denn der Verfassungsgerichtshof hat enge Grenzen gesetzt. Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die eine Schleierfahndung durchführen, muss Rechtssicherheit an die Hand gegeben werden.

Ich komme auf den Gesetzentwurf der GRÜNEN zurück: Kolleginnen und Kollegen, wenn ich Ihren Gesetzentwurf zur Hand nehme und die Problemstellung durchlese, stelle ich fest, dass dort genau das steht, was der Verfassungsgerichtshof angemahnt hat und was in der Praxis umgesetzt werden muss. Wenn ich jedoch umblättere und lese, was Sie alles im Polizeiaufgabengesetz ändern wollen, stelle ich fest, dass Ihre Wünsche weit über das hinausgehen, was der Verfassungsgerichtshof gefordert hat.

Sie wollen, dass in Artikel 21 Absatz 1 Nummer 3 der Passus „oder Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5“ gestrichen und dem Artikel 21 eine neue Nummer 5 angehängt wird. Das hätte zur Folge, dass eine Durchsuchung einer Person nur noch möglich wäre, wenn sie sich im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern aufhält, allerdings nur unter der Voraussetzung – wie Sie das formu

lieren –, dass der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, die den Schluss zulassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Durchsuchung der Person zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts oder zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erforderlich ist.

Kolleginnen und Kollegen, diese Formulierung geht viel weiter als die Formulierung des Verfassungsgerichts. Frau Kollegin Stahl, Sie haben das bereits erwähnt. Viel schwerer wiegt jedoch: Eine Durchsuchung von Personen, die sich auf Durchgangsstraßen – also auf Bundesautobahnen, auf Europastraßen oder auf anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr – und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs aufhalten, wäre auch zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts oder zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität nach der beantragten Änderung der GRÜNEN nicht mehr möglich.

Kolleginnen und Kollegen, in einem seriösen Gesetzentwurf, der die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 umzusetzen versucht und damit der Mehrheitsentscheidung der Verfassungsrichter im PAG Genüge täte, hätten die weiteren in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5 genannten Orte, also die Bundesautobahnen, Durchgangsstraßen und die öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, nicht einfach entfallen dürfen.

In Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wollen Sie die Worte „oder 5“ streichen. Das hätte zur Konsequenz – Kollege Schramm von der CSU hat es schon angesprochen –, dass ein herrenloser Koffer, der am Flughafen steht, nicht mehr durchsucht werden dürfte. Bei unserer momentanen Sicherheitslage wäre das Wahnsinn. Ich glaube, dass das ein rein redaktioneller Fehler von Ihnen ist.

Kolleginnen und Kollegen, wir glauben, der Gesetzentwurf der GRÜNEN schießt weit über das Ziel hinaus. Wir werden darüber im Detail noch in den Ausschüssen beraten. Allerdings glaube ich auch, dass sich das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auf die polizeiliche Praxis auswirken wird; es wird nicht, wie Sie gesagt haben, Herr Innenminister, keinerlei Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis haben. Die Bevölkerung und vor allem auch die die Schleierfahndung durchführenden Beamten brauchen Rechtssicherheit. Die müssen wir ihnen zur Verfügung stellen, etwa durch die Aufnahme der Schleierfahndung in die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des PAG. So, wie es nach der Ersten Lesung momentan aussieht, werden wir dem Gesetzentwurf der GRÜNEN nicht zustimmen.

Eine weitere Wortmeldung: Frau Kollegin Stahl.

Herr Präsident, ich bin ein höflicher Mensch und hätte gerne den Herrn Innenminister

vorgelassen. Es ist aber das alte Spiel: Der Herr Minister möchte den Aufwasch haben.

Herr Kollege, Sie behaupten, dass die Polizei in der Praxis nur tätig wird, wenn es einen hinreichenden Tatverdacht gibt. Ich frage mich nur, wieso es dann die Fälle gibt, mit denen ich mich in meiner Praxis als Abgeordnete herumschlagen muss. Leute, die sich keiner Schuld bewusst sind, werden durchsucht. Sie wenden sich an uns, man hat nichts gefunden, sie haben sich nicht strafbar gemacht, und trotzdem mussten sie die Maßnahme über sich ergehen lassen. Welcher hinreichende Tatverdacht hat für diese Fälle gegolten? Das müssen Sie mir erklären.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ich habe auch nicht verhehlt, dass unsere Forderungen weiter gehen. Der Herr Kollege hat das festgestellt. Wir haben das Gerichtsurteil zum Anlass genommen, so seriös zu reagieren, wie es damals Mecklenburg-Vorpommern gemacht hat. Wenn Sie sagen, unser Gesetzentwurf sei nicht seriös, müssen Sie das auch dem Verfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern sagen. In diesem Sinne sehe ich der Diskussion gelassen entgegen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nächste Wortmeldung: Herr Staatsminister Dr. Beckstein.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Hinblick auf die ganz präzisen Ausführungen des Kollegen Henry Schramm will ich mich sehr kurz fassen. Ich bedanke mich für diese Ausführungen, ich will mich all dem anschließen, was Kollege Schramm dargelegt hat. Es entspricht auch meiner Auffassung. Ich mache nur drei Bemerkungen.

Die erste Bemerkung. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Rechtsgrundlage für nichtig erklärt worden, während der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage ausdrücklich akzeptiert und deren Rechtsgültigkeit und Rechtmäßigkeit bestätigt hat. Das Verfassungsgericht hat lediglich einen Fall aufgehoben und beanstandet, der sich am 10. April 2002 ereignet hat. Wir hatten allerdings bereits im Jahr 2003 aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit einem IMS, einem innerministeriellen Schreiben, die tatsächlichen Voraussetzungen und die praktische Handhabung präzisiert und den Polizeibeamten aufgegeben, danach zu verfahren.

Das heißt, das Verfassungsgericht hat noch eine ohne diese Präzisierung erfolgte Maßnahme zur Grundlage seiner Entscheidung gehabt. Das ist der Hintergrund dafür, dass uns im Verfahren gesagt wurde, wir hätten die Gründe für eine Durchsuchung überhaupt nicht dargelegt. Es wäre auch falsch gewesen, das im Nachhinein zu konstruieren. So etwas kann man machen. Wer Rechtsanwalt ist, weiß, dass man derartige Begründungen nachschieben kann. Ich halte es aber für richtig, dass wir es nicht gemacht haben. Ich weise noch einmal darauf

hin, dass bereits im Jahr 2003 die Voraussetzungen für diese Maßnahmen durch ein innerministerielles Schreiben präzisiert worden sind.

Ein zweiter Punkt. Die Schleierfahndung ist kriminalstrategisch von außerordentlicher Bedeutung. Ich glaube, es gibt in der europäischen Fachdiskussion nur wenige, die die herausragende Bedeutung der Schleierfahndung nicht akzeptieren. Wir haben übrigens erst gestern oder heute bei einer Schleierfahndung in Rosenheim wieder 100 Kilogramm Heroin sichergestellt.

(Henry Schramm (CSU): Bravo!)

Jeder kennt die Erfolgsbilanz. Bei der Schleierfahndung machen wir gerade keine willkürlichen Kontrollen. Ich sage es einmal salopp: Wir kontrollieren diejenigen, die danach ausschauen, als ob sie einer Kontrolle dringend bedürften. So etwas gibt es. Das ist noch kein Verdacht, sondern irgendetwas passt einfach nicht zusammen. Es erfolgt dann ein stufenweises Vorgehen. Die erste Stufe ist die Kontrolle der Identitätspapiere. Dabei sieht man schon, wie sich der Betreffende verhält, ob er etwa nervös ist oder Schweißausbrüche hat. Man schaut im Auto etwas herum. Wenn dann der Eindruck entsteht, dass sich eine Kontrolle lohnt, weil Gefahr erhöhende Umstände vorliegen, werden weitere Maßnahmen ergriffen. Natürlich erfolgt das in einem schrittweisen Vorgehen. Es wird nicht etwa einer willkürlich herausgepickt, meinetwegen jeder Fünfhundertste oder Tausendste, der auf der Autobahn fährt, und dessen Fahrzeug dann auseinander genommen. Zunächst einmal wird von Selektierern danach geschaut, welche Fahrzeuge überprüft werden sollen. Die Betroffenen werden daraufhin auf ihre Identität kontrolliert. Wenn sich dann weitere Hinweise ergeben, werden weitere Maßnahmen durchgeführt.

Natürlich versuchen wir, dabei noch besser zu werden, damit der Grad derjenigen, die fälschlicherweise kontrolliert werden, kleiner wird und der Kreis derjenigen, bei denen wir etwas erwischen, größer wird. Das ist unser Ehrgeiz. Daran arbeiten wir intensiv. Wir wollen die Schleierfahndung weiter perfektionieren. Darüber kann man reden, aber dazu dient dieser Gesetzentwurf nicht.

Eine weitere Bemerkung sei mir noch gestattet. Wir hatten auch europarechtliche Diskussionen. Die Europäische Kommission hat sich nicht ganz liebevoll mit diesem Instrument beschäftigt. Ich kann hierüber aber Vollzug melden. Beim Europäischen Rat für Inneres und Justiz in Brüssel, an dessen Sitzung ich am 21. Februar teilgenommen habe, sind die Bedenken gegen die Schleierfahndung ausgeräumt worden. Im Gegenteil: Es ist sogar festgestellt worden, dass die Schleierfahndung keine systematischen Kontrollen darstellt, die gegen das Schengener Regime verstoßen würden. Es ist festgestellt worden, dass die Schleierfahndung eine hervorragend geeignete Maßnahme ist, um Freizügigkeit mit innerer Sicherheit zu verbinden. Ich bitte Sie unter allen Umständen, dafür zu sorgen, dass diese wichtige Maßnahme erhalten bleibt.

Eine letzte Bemerkung. Wir haben bei der Schleierfahndung sehr wenige Beschwerden, allerdings ein außeror

dentlich hohes Maß an Zustimmung. Das heißt nicht, dass in einzelnen Fällen nichts daneben gehen kann. Bei 36 000 Beamten ist das immer möglich. Wir bemühen uns aber, noch besser zu werden. Deswegen bitte ich darum, den Gesetzentwurf so zu behandeln, dass die Polizei nicht behindert wird, sondern dass die Sicherheit gefördert wird. Das heißt, der Gesetzentwurf muss abgelehnt werden.

(Beifall bei der CSU)

Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für kommunale Fragen und innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 b auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drs. 15/4819) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Herr Staatsminister Schneider.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Die Staatsregierung hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 14. Februar 2006 beschlossen, nachdem das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Verbandsanhörung durchgeführt hat. Für die Anhörung wurden 87 Verbände, Körperschaften und Organisationen angeschrieben. 31 davon haben Stellung genommen.

Mit diesem Gesetzentwurf und dem darin enthaltenen Rauchverbot an Schulen kommt der Staat seinem besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule nach. Das Rauchverbot an Schulen gilt für alle. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Lehrkräften und sonstigem Personal ist aus unserer Sicht hinzunehmen, denn das Ziel ist es, bei Schülerinnen und Schülern den Eindruck zu vermeiden, dass das Rauchen staatlicherseits gebilligt wird oder dass es in irgendeiner Form zum Erwachsenenleben gehört.

Ein Vorgehen, diese Frage im Rahmen einer Verordnung zu regeln oder als Soll-Regelung in das Erziehungs- und Unterrichtsgesetz aufzunehmen, ist aus unserer Sicht nicht ausreichend. Eine gesetzliche Verankerung erscheint notwendig. Ich will aber betonen, dass sich ein langfristiger Erfolg nur einstellen wird, wenn eine Kombination aus pädagogischer Aufarbeitung des Suchtthemas und dem Erlass eines gesetzlichen Verbotes gegeben ist. Das heißt, das Rauchverbot an den Schulen wird durch Maßnahmen der Verhaltensprävention und der Verhaltensintervention fl ankiert. Letztlich wird dieses Verbot die allgemeine Vorbildfunktion der Schule unterstützen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Bildung in einem umfassenden Sinn erfordert auch das Einwirken