Protocol of the Session on September 29, 2005

(Beifall bei den GRÜNEN)

So deutlich hat es die Regierungsfraktion bisher nicht gesagt und deshalb werden wir beide Anträge unterstützen, um die Verantwortung der Staatsregierung festzuhalten. Allerdings – wir sind gewappnet –: Wir werden genau hinsehen, wie lange die CSU diesen Kurs steuert. Wir wollen nicht, dass etwa in zwei Jahren, wenn man eine partielle Amnesie hat, wieder gekürzt wird. Dies dürfte aber nicht der Fall sein, denn die Panikpolitik in diesem Hause dürfte hoffentlich bald ein Ende haben und ein neuer Ministerpräsident eine hoffentlich nachhaltigere Politik für Bayern machen. In diesem Sinne ist jede Entscheidung, die Sie in der nächsten Zeit treffen werden, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CSU, besser als das, was wir bisher hatten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ich habe keine weitere Wortmeldung vorliegen. Dann ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Dazu werden die Anträge wieder getrennt.

Wer dem Dringlichkeitsantrag auf der Drucksache 15/ 4020 – das ist der Antrag der SPD-Fraktion – seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNSSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das ist die CSU-Fraktion. Stimmenthaltung? – Eine Stimmenthaltung. Damit ist der Antrag abgelehnt.

Wer dem Dringlichkeitsantrag auf der Drucksache 15/ 4025 – das ist der Antrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN – seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist der Antrag einstimmig so beschlossen.

Wer dem Dringlichkeitsantrag auf der Drucksache 15/ 4027 – das ist der Antrag der CSU-Fraktion – seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle drei Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Antrag einstimmig angenommen.

Die Fraktionsführungen haben sich darauf verständigt, dass keine weiteren Dringlichkeitsanträge aufgerufen werden. Die Dringlichkeitsanträge werden somit zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 10 auf:

Antrag der Abgeordneten Heinrich Traublinger, Franz Josef Pschierer u. a. (CSU) Änderung des § 648 a BGB (Drs. 15/3287)

Ich eröffne die Aussprache und gebe bekannt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt namentliche Abstimmung beantragt ist. Erste Wortmeldung: Frau Kollegin Haderthauer.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Bisher sieht das BGB für Bauhandwerker zwei Möglichkeiten vor, ihre Forderungen abzusichern. Die eine Möglichkeit besteht in der Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück, auf dem sie ihre Leistungen erbringen. Die andere Möglichkeit ist, sich eine Bankbürgschaft einräumen zu lassen.

Die erste Möglichkeit – die Eintragung einer Hypothek – ist für den Unternehmer erst dann gegeben, wenn er bereits Vorleistungen an dem Grundstück erbracht hat. Sie ist dann nicht geeignet, wenn Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht identisch sind. Außerdem ist die Hypothek bei Bauträgermodellen eine unbefriedigende Lösung, weil es für den Unternehmer meistens keine befriedigende Rangstelle mehr gibt. Außerdem vermittelt die Hypothek – das ist in der Praxis das Wichtigste – eine umständliche und sehr langwierige Realisierung der Forderung. Bis nämlich das Grundstück zu guter Letzt versteigert ist, ist zumindest kleineren Firmen in der derzeitigen Situation die Puste bereits ausgegangen.

Die zweite Möglichkeit – die Sicherungsleistung – dagegen kann schon vor Beginn der Arbeiten verlangt werden und stellt in der üblichen Form, nämlich in der Gewährleistung einer unbefristeten Zahlungsbürgschaft einer Bank, ein schnell und problemlos zu realisierendes Mittel bei Zahlungsausfällen dar. Diese Möglichkeit haben nach der jetzigen Regelung im BGB diejenigen Bauunternehmen aber nicht, die Aufträge von natürlichen Personen auch betreffend die Errichtung oder Instandsetzung von Einfamilienhäusern ausführen; ich möchte sie kurz die so genannten Häuslebauer nennen.

Für die Einschränkung, die § 648 a BGB derzeit noch vorsieht, sehen wir in der CSU-Fraktion keinen hinreichenden Grund und verfolgen daher mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, diese Einschränkung in den Sicherungsmöglichkeiten für die so genannten Häuslebauer aufzuheben. Das Interesse der Unternehmer, die schwerpunktmäßig mit der Errichtung oder Renovierung von Einfamilienhäusern für Private befasst sind – das sind in der Regel kleine und mittlere Betriebe in der Baubranche –, ihre Forderung abzusichern, darf nicht geringer bewertet werden als das der übrigen in der Baubranche tätigen Firmen. Gerade für die so genannten Häuslebauer sind ungenügend abgesicherte Forderungen und dadurch entstehende Liquiditätsengpässe ein größeres Insolvenzrisiko als dies bei Großfi rmen gegeben ist.

Die Differenzierung nach der Person des Auftraggebers – natürliche Person oder Inhalt des Auftrags –, die das BGB derzeit noch vorsieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr sachgerecht. Wenn man bedenkt, dass Architekten und Ingenieure heutzutage, egal von wem sie beauftragt werden, zurecht bereits vor Erbringung ihrer Leistung eine Bürgschaft verlangen können, muss das auch für die Bauunternehmer gelten.

Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Insolvenzen in der Baubranche ist es notwendig, diese Sicherungsmöglichkeiten auch für die kleinen Unternehmen, die Einfamilienhäuser errichten, einzuräumen und sie damit gegenüber den Konkurrenten in der Branche gleichberechtigt zu machen. Gerade die Kleinen verfügen über nicht genügend Puffer, um einen Komplettausfall von Forderungen oder auch die zeitliche Verzögerung ihrer Realisierung verkraften zu können.

Bei der Erreichung dieses Ziels waren wir uns im Wirtschaftsausschuss parteiübergreifend einig, wofür ich sehr dankbar bin. Der Wirtschaftsausschuss hat daher diesem Antrag einstimmig zugestimmt und auch im Verfassungsausschuss haben SPD und GRÜNE zugestimmt. Allein im Europaausschuss hat der Kollege Runge gegen den Antrag gestimmt, allerdings mit einer Begründung, die nicht wirklich aufschlussreich ist und mit diesem Thema unmittelbar nichts zu tun hat.

Mir ist folgendes noch wichtig: Wir schaffen keine zusätzliche Bürokratie. Wir verschaffen den Häuslebauern eine Erleichterung für eine wesentlich pragmatischere und erfolgversprechendere Sicherungsmöglichkeit, als es die Eintragung einer Hypothek ist.

Denn da braucht man den Notar und das Grundbuchamt und es fallen die entsprechenden Kosten an. Wir beseitigen also ein Hemmnis gerade für kleine und mittlere Firmen der Baubranche, ohne dass damit – auch das ist uns wichtig – eine Mehrbelastung für den Auftraggeber geschaffen wird. Denn die Kosten für die Einräumung dieser Sicherheit, also die Gebühren für die Bankbürgschaft, hat der Unternehmer, der die Sicherheit verlangt, zu tragen.

Die Gestellung einer solchen Sicherheit dürfte auch für die Privatperson kein Problem sein, weil man davon ausgehen muss, dass jeder, der den Auftrag erteilt, ein Einfa

milienhaus zu bauen oder zu renovieren, dafür auch eine stehende Finanzierung hat, in deren Rahmen die Gestellung einer Bürgschaft möglich ist.

Wir schreiben diese Möglichkeit nicht vor, sondern eröffnen sie als eine zusätzliche Möglichkeit. In welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird, soll der Markt entscheiden und wird der Wettbewerb regeln. Wer seine Leistungen ohne Absicherung erbringen will, kann es wie bisher tun. Aber derjenige, der sich bei dem Auftrag zum Bau eines Einfamilienhauses absichern möchte, muss dann nicht mehr den Weg der umständlichen und langwierig zu realisierenden Sicherung über eine Hypothekeneintragung gehen.

Nach unserer Ansicht gibt es in der heutigen Zeit keinen sinnvollen Grund mehr, dass die so genannten Häuslebauer bei der Sicherung ihrer Forderungen schlechter dastehen sollen als ihre Konkurrenten in der Baubranche, denen der § 648 a BGB jetzt bereits dieses Recht einräumt.

Daher bitte ich hier im Plenum um Zustimmung zu unserem Antrag.

(Beifall bei der CSU)

Die nächste Wortmeldung kommt von Kollegen Dr. Beyer.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach mehreren Versuchen sprechen wir heute noch einmal über den Antrag, § 648 a BGB zu ändern. Ich darf gleich ankündigen, dass die Fraktion der SPD wie in den beteiligten Ausschüssen diesem Antrag auch hier zustimmen wird. Die heutige Erörterung dient offensichtlich als Brücke dafür, dass die GRÜNEN zweimal zugestimmt haben, um danach doch zu sagen, die Änderung nicht mittragen zu wollen. Insofern bin ich in der Tat auf die Begründung, die Kollege Runge geben wird, gespannt.

Wir haben es uns nicht leicht gemacht. Wir haben uns die Sache genau angesehen. Ich kann mich heute im Wesentlichen der Kollegin Haderthauer anschließen.

Wir haben die Situation, dass für die Häuslebauer die Möglichkeit einer vereinfachten Handwerkersicherheitenbestellung nicht vorgesehen ist. Zur Ergänzung darf ich hier aber auch sagen: Ich bin mir nicht sicher, ob das das große oder das größte Problem des Handwerks ist.

(Zuruf des Abgeordneten Franz Josef Pschierer (CSU))

Über das Handwerksrecht hätte ich mich mit Ihnen gern noch einmal gestritten, Herr Pschierer, bevor Sie Ihre entsprechenden unberechtigten Attacken einstellen müssen, weil Sie sich in eine große Koalition mit den Sozialdemokraten begeben.

(Dr. Christian Magerl (GRÜNE): Sie machen es sich sehr einfach!)

Ja, den Jamaika-Rum trinken wir noch, Kollege Magerl. Sie hoffen immer noch auf die andere Lösung. Das ist in Ordnung. Ich bin da völlig leidenschaftslos. Ich weiß sowieso nicht, was da das Sinnvollste ist.

Von der Gestellung der Sicherheit sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen. Hier liegt das größere Problem, weil wir seitens des Handwerks nicht nur in Bayern zu Recht die übermäßige Zurückhaltung des Staates bei Investitionen beklagen, sondern darüber hinaus immer wieder auch Fragen an die Zahlungsmoral aufgeworfen haben. Insofern wäre eine Änderung des § 648 a Absatz 6 BGB möglicherweise auch in diesem Punkt nötig. Der Hinweis, die öffentliche Hand könne nicht insolvent werden, ist für den Handwerker nicht relevant, weil er fi nanziell und gewerblich schon dadurch zu Tode kommen kann, dass Zahlungen übermäßig hinausgezögert werden.

Warum ist es aus unserer Sicht möglich, dieser Änderung zuzustimmen? Ein Hinweis dazu ist schon gegeben worden: Wer Leistungen in Auftrag gibt, muss sich darüber im Klaren sein, wie das Entgelt geleistet wird. Pacta sunt servanda – das gilt für jedermann.

Interessant ist, dass § 648 a Absatz 6 Nummer 2 BGB eine Ausnahme von der Ausnahme vorsieht, nämlich dann, wenn der Privatmann sein Bauvorhaben durch einen entsprechend bevollmächtigten Baubetreuer betreuen lässt. In derartigen Fällen war der Handwerker ohnehin schon zur Forderung der Sicherheit berechtigt. Warum sollte dafür nur die Abwicklung der Finanzierung entscheidend sein? Ich vermag nicht einzusehen, warum in anderen Fällen ein solcher Anspruch nicht gegeben sein soll.

Wird der Häuslebauer übervorteilt? Dazu ist auf § 648 a Absatz 3 hinzuweisen. In der Tat ist es so, dass der Unternehmer die Kosten der Sicherheit bis zu 2 % seinerseits zu tragen hat. Das wird ihn nach meiner Erwartung genau überlegen lassen, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, eine solche Sicherung zu verlangen.

Schließlich gebe ich den Hinweis, dass der Markt darüber bestimmt, ob der Handwerker sinnvollerweise eine solche Sicherung verlangen sollte oder nicht. Wir erwarten nicht, dass durch die Schaffung der neuen Möglichkeit bei jedem auch noch so kleinen Renovierungsvorhaben derartige Begehren seitens der Handwerkerschaft entstehen. Ich glaube nicht, dass so etwas zurzeit am Markt durchsetzbar wäre.

Was ist die Quintessenz? Wir geben der Handwerkerschaft mehr Möglichkeiten, eine Absicherung ihrer Vergütungsansprüche zu erreichen. Wir haben einen Kontext, in dem ich das für zumutbar halte. Ich erwarte nicht, dass als Folge in größerem Umfang nicht mehr gebaut würde. Denn dann würde man den Handwerkern ja Steine statt Brot geben; das kann nicht Sinn der Sache sein.

Wir schaffen keine Verpfl ichtung, von der neuen Regelung Gebrauch zu machen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist auch von dem jeweiligen Vertragsverhältnis abhängig, ebenfalls von den Vertragsanbahnungen, von der Solvenz

bzw. der Bonität, die der Handwerker dem Bauwerber zuerkennt. Möglicherweise wird man den Weg wählen, dass man für bestimmte erste Leistungen und Abschlagszahlungen eine Sicherheit verlangt. Wenn sich das eingespielt hat, braucht man für weitere Forderungen oder für weitere Bauvorhaben eine derartige Sicherheit vielleicht nicht mehr.

Alles in allem handelt es sich um eine Möglichkeit, mehr Sicherheit für den Handwerkerstand zu schaffen, ohne dass die Bautätigkeit dadurch übermäßig gefährdet würde. Die Bautätigkeit nicht zu beeinträchtigen ist ja ein Anliegen, um das es uns gehen muss. Sonst hätte der Kanzler Recht, der mit Rilke sagt: Wer jetzt kein Haus hat, baut sich keines mehr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Tat hatten wir deshalb große Übereinstimmung im Wirtschaftsausschuss auch mit den GRÜNEN. Das gilt auch für die anderen Ausschüsse.

Herr Kollege Runge wird uns jetzt vielleicht noch auf eine weitere Facette hinweisen, die wir übersehen haben. Wenn es so sein sollte, müsste ich mich noch einmal zu Wort melden. Aber ich erwarte es nicht. Lieber Herr Kollege Runge, ich glaube, dass wir bei der Zustimmung bleiben.

(Beifall bei der SPD)

Die nächste Wortmeldung kommt von Kollegen Runge.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Herr Beyer, hätten Sie die Protokolle gründlich durchgelesen, dann wäre bei Ihnen die Zustimmung sehr stark gebröckelt. Ich kann dazu nachher noch etwas vortragen.

Wir haben den Antrag vereinzelter CSU-Kollegen auf Änderung des § 648 a BGB herausgezogen, um den Landtag vor einer fulminanten Fehlleistung zu bewahren. Oder umgekehrt: Stimmen Sie zu, dann haben wir ein Paradebeispiel dafür, dass Sie genau das Gegenteil von dem tun, was Sie predigen, bzw. genau das Gegenteil von dem tun, was Sie zu tun vorgeben.

Die Änderung des § 648 a BGB, wie Sie sie beantragen, würde zu wesentlich mehr Bürokratie und zu Kostensteigerungen im Bauwesen führen. Es gäbe massive Vertrauensverluste und massives Misstrauen.

Bisher haben wir – Frau Haderthauer hat es richtig und vereinfacht ausgeführt, was auch ich machen werde – die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen von gewerblichen Bauherren zu verlangen, durch das BGB garantiert. Bei der Frage, weshalb das so ist, empfehle ich den Antragstellern, einmal die Kommentierung zu § 648 a zu lesen und sich auch mit den Fachartikeln zu befassen. Die bisherige Regelung besteht deshalb, weil sich die gewerblichen Bauherren zum einen viel professioneller auf das Einreden, Kürzen und Verzögern verstehen und weil selbstverständlich in der gewerblichen Wirtschaft Insolvenzen und Konkurse ganz anders wirken, als es bei pri