Protocol of the Session on July 20, 2005

Die Verpfl ichtung trifft in der Praxis den Inhaber des Gewahrsams, das heißt, die Krankenhäuser bzw. bei Schwangerschaftsabbrüchen den den Eingriff vornehmenden Arzt. Die Eltern müssen über ihr Recht zur Individualbestattung und die neu eingeführten Verpfl ichtungen

unverzüglich und in geeigneter Form informiert werden. Die Verwendung eines vor oder während der Geburt verstorbenen Kindes für wissenschaftliche oder medizinische Zwecke wird künftig nur mit der Einwilligung der Verfügungsberechtigten stattfi nden. Auch hier schaffen wir somit Rechtsklarheit.

Die bislang im Gesetz enthaltene Bußgeldbewehrung bei Nichterfüllung der Pfl icht zur schicklichen Beseitigung von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen wird auf den Inhaber des Gewahrsams beschränkt. Damit fallen abbruchwillige Frauen nicht mehr unter die Bußgeldbewehrung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte kurz auf zwei Argumente eingehen, die in den Ausschussberatungen eine Rolle gespielt haben. Zunächst hat die SPD-Fraktion immer darauf hingewiesen, dass in unserem Gesetzentwurf zusätzlich Druck auf die Frauen ausgeübt würde. Dazu ist zu sagen, dass in Ihrem Gesetzentwurf, werte Kolleginnen der SPD, das Anliegen unserer Fraktion aufgegriffen wird, zukünftig auch für Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen ein Bestattungsrecht einzuführen. Damit ist aber auch bei Ihnen an die Verfügungsberechtigten, in der Regel die Eltern, die Frage zu stellen, ob sie ihr Kind bestatten wollen. Gerade in diesem Punkt unterscheiden sich die beiden Gesetzentwürfe nicht.

Unser Gesetzentwurf baut auf der Systematik des bisher geltenden Rechts auf. Auch nach bisherigem Recht sind zunächst die Verfügungsberechtigten zur schicklichen Beseitigung verpfl ichtet. Dies bezieht sich auch auf Frauen, die abgetrieben haben. Kommen Sie dieser Verpfl ichtung nicht nach, sieht das heutige Gesetz sogar eine Bußgeldbewehrung vor. Von dieser Bußgeldbewehrung ausgenommen sind nach heutiger Rechtslage nur Frauen, die eine häusliche Fehlgeburt erlitten haben.

Unser Gesetzentwurf präzisiert das geltende Recht, indem er vorschreibt, was unter einer schicklichen Beseitigung zu verstehen ist und dem Aspekt der Menschenwürde Rechnung trägt. Das bedeutet auch, dass die CSU-Initiative zunächst die Verfügungsberechtigten in die Pfl icht nimmt, und, falls dies nicht zumutbar ist, die Inhaber des Gewahrsams, das heißt die Krankenhäuser und Arztpraxen. Folglich lastet nicht mehr Druck auf den betroffenen Frauen als bisher. Im Gegenteil. Der CSUGesetzentwurf nimmt sogar Frauen, die abgetrieben haben, von der Zumutbarkeitsregelung aus. Außerdem ist die Bußgeldbewehrung für diese Frauen gestrichen worden, da sie seit 1994 kein einziges Mal angewandt wurde.

Ich komme nun zur Kostenfrage. Für die Kommunen als Träger von Krankenhäusern fallen nur geringe Mehrkosten an. Im Zuge der Konsultationsverhandlungen wurde Einigkeit darüber erzielt, dass bayernweit mit einem Aufwand von ca. 83 000 Euro pro Jahr für alle Krankenhäuser zu rechnen ist. Die Pfl icht zur Zur-Ruhe-Bettung trifft auch niedergelassene Ärzte. Vonseiten der Landesärztekammer wurden Bedenken gegen diese Neuregelung erhoben, aufgrund der Kostenbelastung würden niedergelassene Ärzte keine Abbrüche mehr durchführen. Dem ist entge

genzuhalten, dass niedergelassene Ärzte bereits aufgrund geltender Rechtslage zur kostenpfl ichtigen schicklichen Beseitigung verpfl ichtet sind. Insofern konkretisiert der Gesetzentwurf lediglich die bereits bestehende Pfl icht, indem er die Modalitäten neu regelt.

Die den Ärzten entstehenden Mehrkosten können durch Kooperation mit Krankenhäusern gering gehalten werden. Im Übrigen sind die entstehenden Mehrkosten nach Auskunft des Finanzministeriums als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens haben wir den 01.01.2006 vorgesehen, um genügend Zeit für eine Informationsoffensive gegenüber den Betroffenen zu haben. Diese Initiative wollen wir im Herbst starten. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf so, wie in den vorberatenden Ausschüssen und beantrage Ablehnung des Gesetzentwurfs der SPD, da dieser hinter dem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Notwendigen zurückbleibt.

(Beifall bei der CSU)

Das Wort hat Frau Kollegin Sonnenholzner.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Über die ethisch-moralische Dimension, die hinter diesen Fragestellungen und den beiden Gesetzentwürfen steht, haben wir schon in der Ersten Lesung und in den Ausschüssen ausgiebig diskutiert. Ich verweise an dieser Stelle auch auf meine Ausführungen an diesen beiden Stellen dazu.

Im Wesentlichen teilt die SPD-Fraktion die Einschätzung der Mehrheitsfraktion, was die Handlungsfelder betrifft, die eine Änderung des Bestattungsgesetzes nötig machen. Das ist zum einen die Ausweitung der Bestattungsmöglichkeit für Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen. Dabei möchte ich an dieser Stelle festhalten, dass im Verfassungsausschuss, dessen Protokoll mir leider noch nicht vorliegt, was ich bedauere - es ist dies kein gutes Procedere - anhaltend über die juristischen Bedenken diskutiert worden ist, die auch wir haben, weil wir eben der Meinung sind, dass nicht alles so geregelt ist, wie Sie es darstellen.

Das spielt für uns keine Rolle, weil wir den Gesetzentwurf insgesamt ablehnen. Dennoch bleiben diese Bedenken aufrechterhalten, nachdem Sie die Änderungen, die Sie im Verfassungsausschuss zumindest andeutungsweise angekündigt hatten, nicht vorgenommen haben.

Der zweite Punkt ist die Notwendigkeit der Zustimmung der betroffenen Frauen und Männer zur Verwendung von Feten und Embryonen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken. Dies ist unstrittig und mehr als überfällig.

Der dritte Punkt ist die Festschreibung der Informationspfl icht, die auch wir wollen, weil die betroffenen Frauen und Mütter über dieses Recht der Bestattung informiert

werden sollen. Sie müssen adäquat informiert werden und genügend Zeit haben, um die Entscheidung zu treffen.

Defi nitiv anderer Meinung – das war bereits der Knackpunkt bei den Diskussionen in den Ausschüssen und hier im Plenum – sind wir hinsichtlich der Bestattungspfl icht. Frau Kollegin Dr. Fickler, Sie haben mich durch das, was Sie hier gesagt haben, nicht davon überzeugt, dass die Bestattungspfl icht, die Sie wollen, die Frauen nicht unter Druck setzt. Natürlich ist es in diesem Zusammenhang ein Unterschied, ob eine Frau ein Recht hat oder eine Pfl icht. Deshalb ist Ihre Argumentation, die Sie soeben an dieser Stelle vorgebracht haben, nicht sehr zielführend.

Die Frauen mit frühen Fehlgeburten zu Hause, fühlen sich unter Druck gesetzt. Ich möchte auf das verweisen, was Sie vorhin zur Beseitigung gesagt haben. Dadurch kam in Ihre Rede ein polemischer Zungenschlag, der bisher nicht vorhanden war. Die Beseitigung mit dem organischen Klinikmüll passiert de facto. Sie haben aber auch auf die Beseitigung in die Kanalisation hingewiesen. Das ist in Krankenhäusern nicht zulässig. Das passiert auch nicht. So etwas passiert nur an einer Stelle, nämlich bei den Fehlgeburten zu Hause, wo die Frauen es nicht verhindern können. Ich bitte Sie, in dieser Diskussion bei der Wahrheit zu bleiben und nicht mit derartigen Unterstellungen einen Zungenschlag reinzubringen, der nicht in diese Diskussion gehört.

Unter Druck gesetzt werden sich auch die Frauen fühlen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben. Der zweite Grund, warum wir gegen diese generelle Bestattungspfl icht sind, ist der Umstand, dass gerade bei sehr frühen Fehlgeburten eine Bestattung aus rein medizinischen Gründen nicht praktikabel ist. Hier befi nden wir uns im Konsens mit der Landesärztekammer und mit den Hebammenverbänden sowie mit den Beratungsstellen. Man darf nicht in ein Gesetz Regelungen hineinschreiben, von denen man von vornherein weiß, dass sie nicht vollzogen werden können.

Wir sehen in der Tat bei dem, was jetzt „schickliche Beseitigung“ genannt wird, Nachbesserungsbedarf. Wir sind der Meinung, dazu bedarf es keiner Gesetzesänderung. Wir brauchen vielmehr eine Präzisierung der jetzt gültigen Bestattungsverordnung. Mit dieser Präzisierung gewährleisten wir, dass alle Embryonen, bei denen dies möglich ist, sowie bei allen Feten eine Sammelbestattung auf einem Gräberfeld erfolgt, wie dies in vielen bayerischen Kliniken bereits jetzt praktiziert wird, ohne dass die Mütter oder die betroffenen Eltern primär in der Pfl icht sind.

Aus den genannten Gründen bitten wir um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf auf der Drucksache 15/3388. Wir werden aus den genannten Gründen den CSUGesetzentwurf ablehnen.

(Beifall bei der SPD)

Als Nächste hat Frau Kollegin Stahl das Wort.

Herr Präsident, meine Herren und Damen! Wir erkennen an, dass die CSU und die SPD mit ihren Gesetzentwürfen versucht haben, eine sehr schwierige Materie zu regeln, eine Materie, die bereits in den vorangegangenen Ausschusssitzungen und bei der Ersten Lesung im Plenum dazu geführt hat, dass über grundsätzliche Fragen, aber auch um Detailfragen gerungen wurde.

Da die Redezeit für die GRÜNEN knapp bemessen ist, greife ich nur zwei Punkte heraus, die ich für besonders wichtig halte. Die beiden grundsätzlichen Fragen lauten: Soll es für Feten und Embryonen aus Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspfl icht geben oder nicht, unabhängig davon, wen diese Pfl icht letztendlich trifft? Die zweite Frage lautet: Wird mit dem Ansinnen im CSU-Entwurf, bei Schwangerschaftsabbrüchen die Informationspfl icht einzuführen, ein zusätzliches Hindernis für die betroffenen Frauen aufgebaut? Dies müssen wir sorgfältig prüfen.

Bezüglich der ersten Frage – die Kolleginnen haben es bereits dargestellt – sind die Gesetzentwürfe der CSU und der SPD genau konträr. Wir GRÜNEN wollen in diesem Fall zweierlei, nämlich einmal ein Bestattungsrecht für diejenigen Eltern oder Elternteile, die sich nicht um die Möglichkeit bringen lassen wollen, an einem Ort über den Verlust eines verlorenen Kindes zu trauern und eine Bestattungspfl icht auch nach Schwangerschaftsabbrüchen, damit Embryonen und Feten nicht im Klinikmüll landen. Gleichwohl sehen wir die große Schwierigkeit, die vielen Fälle, die es gibt, zu regeln.

Folgendes muss festgestellt werden:

Erstens. Die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung wird bereits von vielen Einrichtungen freiwillig vorgenommen. Das hat Frau Kollegin Dr. Fickler schon gesagt.

Zweitens. Eine Bestattung muss auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen es aufgrund der Beschaffenheit des Fötus oder Embryos überhaupt möglich ist, diesen zu bestatten. In diesem Zusammenhang müssen auch die Umstände berücksichtigt werden, die zu einer Verunmöglichung der Bestattungspfl icht führen. Frau Kollegin Sonnenholzner hat richtigerweise gefragt, was passieren soll, wenn zu Hause eine Fehlgeburt stattfi ndet.

Drittens. Die Verpfl ichtung zur Bestattung oder, wie es im Gesetz heißt, zur Zur-Ruhe-Bettung bei Schwangerschaftsabbrüchen muss unseres Erachtens von vornherein beim Träger liegen, es sei denn, die Frau will ihren Verfügungsanspruch tatsächlich wahrnehmen. Hier kommen wir in eine schwierige rechtliche Situation. Frau Kollegin Dr. Fickler, Sie haben Recht: Man kann die Verfügungsberechtigung – so technokratisch das jetzt auch klingt – nicht einfach von vornherein per Gesetz der Frau wegnehmen und auf einen Träger übertragen. Hier handelt es sich schon fast um ein Grundrecht, das berücksichtigt werden muss. Dies zu regeln, ist beinahe unmöglich.

Letztlich darf das jedoch nicht dazu führen, dass Frauen über ihre Rechte und Pfl ichten erst kurz vor oder nach

einem Schwangerschaftsabbruch aufgeklärt werden. Wir wollen mit dieser Information sehr viel früher ansetzen. Wenn eine Informationspfl icht eingeführt werden soll, soll diese den Schwangerschaftsberatungsstellen übertragen werden.

Wir setzen, sowohl was die Verpfl ichtung zur Bestattung als auch die Informationspfl icht anbelangt, sehr viel früher und außerdem an anderer Stelle an. Wir wollen auf jeden Fall, dass zusätzlicher Druck auf die Frauen vermieden wird.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Diesem Ziel werden jedoch beide Gesetzentwürfe – leider muss ich das sagen – nicht gerecht. Weil wir der Auffassung sind, dass diese grundsätzlichen Fragen in beiden Gesetzentwürfen nicht ausreichend genug bearbeitet und beantwortet wurden, werden wir uns enthalten.

Frau Kollegin Dr. Fickler, eines habe ich in der Debatte nicht verstanden: Sie argumentieren mit der Würde des Menschen, was richtig ist, da Sie damit die Bestattungspfl icht begründen. Ich frage mich aber, wieso Sie der Nutzung von Feten und Embryonen für medizinische Zwecke und für Forschungszwecke zustimmen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum § 218 gilt die Menschenwürde absolut, weshalb die Richterinnen und Richter den Umweg über den entschuldigenden Notstand der Frauen genommen haben, damit sich die Frau, die abtreibt, nicht strafbar macht.

Die Würde auch des ungeborenen Lebens kann meines Erachtens jedoch nicht durch die Einwilligung eines Elternteils für hinfällig erklärt werden; denn die Würde ist nach Artikel 1 Grundgesetz unantastbar.

Zwar ist richtig, dass es zuvor überhaupt keine Regelung gegeben hat, aber die Regelung ist letztendlich halbherzig; vor allem geht sie nicht darauf ein, was denn passiert, wenn ein Elternteil widerspricht. Bei Abtreibungen mag es zwar oft so sein, dass der Partner nichts weiß oder sich darum nicht kümmert, aber Sie haben hier ein rechtliches Problem. Zudem – auf diese rechtlichen Probleme haben meine Kolleginnen auch schon im Rechtsausschuss hingewiesen – widersprechen sich die Absätze 1 und 2. Ich befürchte, dass nicht genügend Klarheit geschaffen wird. Die bestehende Regelung ist zugegebenermaßen nicht das Gelbe vom Ei, doch die Gesetzentwürfe verbessern die Situation nicht unbedingt. Deshalb enthalten wir uns.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Als Nächster hat Herr Staatsminister Schnappauf das Wort.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zu diesem Thema nur einige ganz kurze Anmerkungen machen; denn letzten Endes geht es um den würdevollen Umgang mit Fehlgeburten, Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht individuell bestattet werden. Sieht man das Ganze auf der

Basis des Verfassungsrechtes und unserer Grundwerte, dann gewährleistet nur der Entwurf der Zur-Ruhe-Bettungspfl icht diesen würdevollen Umgang. Lassen Sie mich dies in sechs Punkten kurz begründen.

Erstens. Nach dem Bundesverfassungsgericht sind Fehlgeburten sowie Feten und Embryonen menschliches Leben, dem Menschenwürde zukommt. Diese Menschenwürde wirkt auch über den Tod hinaus. Diese Grundposition unseres Bundesverfassungsgerichtes entspricht auch der Haltung Bayerns in der aktuellen bioethischen Diskussion über den Beginn menschlichen Lebens.

Zweitens. Die Beseitigung von Fehlgeburten sowie Feten und Embryonen als Sondermüll zusammen mit anderen medizinischen Abfällen stellt keinen ehrfurchtsvollen Umgang dar.

Drittens. Der Vorwurf der Unehrlichkeit, der immer wieder erhoben wird, trifft nicht zu; denn die Anknüpfung an die Menschenwürde verbietet die Einführung einer zeitlichen Grenze, zum Beispiel einer 12-Wochen-Grenze, für die Zur-Ruhe-Bettungspfl icht. Auch kann vom Unterworfenen nichts faktisch Unmögliches verlangt werden. Ist bei frühen Abgängen oder Schwangerschaftsabbrüchen die Identifi zierung einer Leibesfrucht oder zumindest von Gewebe nicht möglich, entfällt die Zur-Ruhe-Bettungspfl icht insgesamt. Dies dürfte in der Lebenswirklichkeit letzten Endes nur ganz wenige Fälle betreffen.

Viertens. Zu dem, was Frau Kollegin Stahl angesprochen hat – sie hat von einem zusätzlichen Druck auf die Frauen gesprochen –, will ich deutlich machen, dass es sich bei der vorrangigen Verpfl ichtung der Verfügungsberechtigten um eine formale Regelung der Vorrangigkeit handelt. Das entspricht der geltenden Rechtslage zur schicklichen Beseitigung. Danach tragen die Verfügungsberechtigten grundsätzlich Verantwortung für Fehlgeburten, Feten und Embryonen. Allerdings ist der Entwurf mit einer weiten Zumutbarkeitsregelung ausgestaltet, das heißt, die Zumutbarkeit fehlt generell bei Schwangerschaftsabbrüchen sowie bei Fehlgeburten im häuslichen Bereich. Letzten Endes ist nur eine Verletzung der Zur-Ruhe-Bettungspfl icht durch den Inhaber des Gewahrsams bußgeldbewehrt, nicht aber eine Verletzung durch den Verfügungsberechtigten. Allein durch diese Rechtsfolgenregelung ist also klargestellt, dass kein zusätzlicher, insbesondere psychischer Druck bei den Frauen entsteht.

Fünftens. Die Kosten für die Zur-Ruhe-Bettungspfl icht halten sich in vertretbarem Rahmen. Die Mehrkosten gegenüber den ohnehin schon für die schickliche Beseitigung anfallenden Kosten sind letzten Endes unwesentlich. Die niedergelassenen Ärzte können diesbezüglich mit den Krankenhäusern kooperieren, sodass die Kostenfrage letzten Endes nicht wesentlich ist.

Schließlich die sechste und letzte Anmerkung. Nur bei Zur-Ruhe-Bettung nicht individuell bestatteter Fehlgeburten sowie Feten und Embryonen schaffen wir für Eltern später auch einen Ort der Trauer. Dies könnte mit einer bloßen Änderung der Bestattungsverordnung nach den Vorstellungen der SPD-Fraktion nicht erreicht werden. Eine bloße Änderung der Bestattungsverordnung würde

also nichts daran ändern, dass im Ergebnis letzten Endes doch eine Beseitigung stattfi ndet. Dies wiederum wäre kein würdevoller Umgang.