Protocol of the Session on July 3, 2008

Telefonüberwachung. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 richtet sich gegen eine Regelung des Landes Niedersachsen. Wir reden über die Rasterfahndung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 richtet sich gegen eine Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wir reden über die Online-Datenerhebung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 richtet sich gegen eine Regelung des Landes NordrheinWestfalen. Diese Entscheidungen betreffen jeweils andere Gesetzgeber. Wir machen das Richtige und ziehen unsere Schlüsse daraus.

Dabei schöpfen wir den Rahmen natürlich voll aus, weil die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität eine wichtige Aufgabe ist. Wenn wir diese Aufgabe einer Behörde übertragen, müssen wir ihr im Rahmen der Gesetze auch die Möglichkeit geben, diese Aufgabe zu erfüllen.

Wir reden über die Änderung des Polizeiaufgabengesetzes. Später werden wir auch noch über das Verfassungsschutzgesetz reden, bei dem wir dieselbe Problematik haben. Darum brauchen wir es dort nicht zu wiederholen.

Die präventive Rasterfahndung ist angesprochen worden. Ich weiß nicht, ob jemand bestreitet, dass diese Maßnahme für eine effektive polizeiliche Gefahrenabwehr unentbehrlich ist. Dazu gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006, in der festgestellt wurde, dass die Rasterfahndung grundsätzlich mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist, dass aber gewisse Kautelen eingehalten werden müssen. Ich sage noch einmal, das Urteil erging nicht gegen eine Regelung von Bayern, sondern gegen eine Regelung von Nordrhein-Westfalen. In dieser Entscheidung ist deutlich gemacht worden, dass gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen. Nur bei konkreter Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter ist diese Maßnahme zulässig. Das Verfassungsgericht nennt beispielsweise Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Eine konkrete Gefahr muss gegeben sein. Das Bundesverfassungsgericht meint damit die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge. Wir glauben, dass wir mit der Regelung in Artikel 44 des Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen haben.

Es wurden einige weitere Punkte aufgeführt. Klargestellt wird, dass Berufsgeheimnisträger nach §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung die Übermittlung der Daten verweigern können. Der Richtervorbehalt wurde aufgenommen. Es wurde festgelegt, dass die Nutzung gewonnener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung erlaubt ist, wenn auch die Rasterfahndung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig gewesen wäre. Es wurde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen festgelegt, soweit die Benachrichtigung ohne Gefährdung der Maßnahme möglich ist. Ich glaube, wir haben in vollem Umfang den Vorgaben des Verfassungs

Das Ganze ist tatsächlich kein brauchbares Mittel für die polizeiliche Arbeit. Die Heilserwartung, die in die OnlineDurchsuchung gesetzt wird, ist genährt von der technischen Ahnungslosigkeit mancher politischer Entscheider, gepaart mit einer unreflektierten Technikgläubigkeit. Kolleginnen und Kollegen, eine Software kann nie fehlerfrei programmiert werden. Daher ist die Razzia-Software prinzipiell auch durch Dritte manipulierbar. Wenn die nötige kriminelle Energie aufgebracht wird, wäre sie sogar für Dritte für ihre eigenen Zwecke nutzbar. Schlimmstenfalls könnte diese Software sogar gegen die einsetzende Behörde verwendet werden. Darüber hinaus könnten verhältnismäßig hohe Schäden an Systemen verursacht werden. Es wäre schlimm, wenn diese Software zum Beispiel auf den Servern von Providern eingesetzt würde.

Kolleginnen und Kollegen von der CSU, Sie liefern hier ein Schaugefecht für die Online-Durchsuchung, während die polizeilichen Auswertungsstellen, die für die Auswertung beschlagnahmter Computer und Festplatten verantwortlich sind, solche Daten über Monate hinweg nicht auswerten können, weil sie zu wenig Personal und eine zu geringe Ausstattung haben. Auch aus diesen Gründen werden wir Ihren Gesetzentwurf ablehnen. Sie sollten endlich einmal aus den Urteilen des Verfassungsgerichts Ihre Lehren ziehen. Darüber hinaus fordere ich Sie auf, unserem Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes bei der Rasterfahndung zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Jetzt hat Herr Kollege Dr. Weiß das Wort.

Frau Präsidentin, Hohes Haus! Der Staat hat die Aufgabe, die Freiheitsrechte der Bürger zu sichern. Er hat aber auch – das ist ebenso wichtig – das Leben und die Gesundheit der Bürger zu verteidigen und für die Sicherheit des Bundes und der Länder zu sorgen. Dass es bei diesen Grundaufgaben immer wieder Konflikte gibt, ist klar. Wenn das eine zu weit geht, grenzt es das andere unzulässigerweise ein. Unsere Aufgabe ist es, eine Abwägung zu treffen und Regelungen zu schaffen, damit die Behörden, die wir beauftragen, ihre Aufgaben erfüllen können.

Selbstverständlich wird es immer wieder die Situation geben, dass eine staatliche Regelung, ein Gesetz oder eine Verordnung, erlassen wird die, wie die Wächter des Grundgesetzes, die Verfassungsrichter, im Nachhinein feststellen, zu weit geht. Damit müssen wir leben. Herr Kollege Ritter, wie Sie jedoch zu dem Schluss kommen, dass der Freistaat Bayern und die Bayerische Staatsregierung aus diesen Urteilen nichts lernten, ist mir schleierhaft. Ich möchte jetzt nicht die gesamte Rechtsprechung überprüfen. Aber die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema richten sich nicht gegen Bayern.

Wir sprechen heute über die akustische Wohnraumüberwachung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 richtet sich gegen eine bundesrechtliche Regelung. Wir reden über die vorbeugende

einer Online-Datenerhebung gestrichen. Zudem haben wir auch den Straftatenkatalog konkretisiert.

Ich darf noch an eine andere eingehende Diskussion erinnern. Auf Einwand der Kirchen und der Rechtsanwaltskammer wurde sowohl für die Wohnraumüberwachung als auch für die Telekommunikationsüberwachung und die Online-Datenerhebung ein absolutes Verwertungsverbot für Daten festgeschrieben, die der Sphäre der Berufsgeheimnisträger oder dem Kernbereich entstammen. Vor kurzem habe ich mich mit den Vertretern der Anwaltskammer unterhalten. Man war dort über diese Einschränkung sehr erleichtert. Ich habe deren Befürchtungen zwar nicht geteilt, aber ich glaube, ein Gesetz sollte, auch wenn es sich im Rahmen der Verfassung bewegt, von einer breiten Menge angenommen werden. Es ist auf jeden Fall schädlicher, wenn Unsicherheiten entstehen können.

Des Weiteren – das haben Sie auch angesprochen – sollte ein neuer Artikel 34 e geschaffen werden. Dieser erlaubt es der Polizei, zur Durchführung der Wohnraumüberwachung, der Telekommunikationsüberwachung und der Online-Datenerhebung, Sachen zu durchsuchen sowie die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung zu betreten und zu durchsuchen. Sie gehen davon aus, dass dies verfassungswidrig ist. Ich kann Ihnen jetzt nicht beweisen, dass Sie falsch liegen. Ich gehe aber davon aus, dass wir richtig liegen. Das Bundesverfassungsgericht hat es jedenfalls deutlich gemacht. Wenn ich gewisse Eingriffe in den Computer zulasse, liegt es vermutlich nahe, dass ich die Leute auch an den Computer heranlasse. Beim Einpflanzen von Trojanern von außen gibt es immer wieder Probleme. Zum einen ist es schwierig, den richtigen Computer zu erwischen. Außerdem sind die Abwehrmaßnahmen weitaus leichter. Erst einmal muss man zum Eindringen gewisse Sicherungssysteme überwinden. Derjenige, der einigermaßen clever ist, kann die Trojaner aber jederzeit löschen. Ich glaube, dass eine wirksame Überwachung nur möglich ist, wenn wir es den Behörden auch erlauben, die Wohnung der Betroffenen zu betreten.

(Christine Stahl (GRÜNE): Auch zu durchsuchen?)

Auf der Bundesebene hat man sich nicht so weit durchsetzen können. Der Grund dafür war aber nur, dass zwischen der Union und der SPD keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Die Tatsache, dass man sich dort gegenseitig blockiert hat und deshalb eine notwendige Maßnahme nicht festschreiben konnte, sollte für uns kein Grund dafür sein, dass wir es auch nicht tun. Wir sehen hier einer Entscheidung des Verfassungsgerichts beruhigt entgegen. Ich glaube, dass wir die Grenzen eingehalten haben.

Ich komme als letztes noch zum Kennzeichen-Scanning. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008. In diesem Verfahren ist eine Regelung, die keine bayerische war – darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen –, beanstandet worden.

(Wortmeldung des Abgeordneten Florian Ritter (SPD))

gerichts entsprochen. Ich mache mir auch keine Sorgen, wenn darüber noch einmal entschieden werden sollte.

Der zweite Bereich ist die Online-Datenerhebung. Das ist ein besonderes Steckenpferd von Ihnen. Diese Maßnahme ist mit dem Änderungsantrag der CSU vorgeschlagen worden. Wir wissen, dass die Terroristen international vernetzt sind und die Kommunikationsmöglichkeiten auch nutzen. Sie haben zwar Recht, dass die Kommunikation davon nicht betroffen ist. Das, was aber aufgrund der Kommunikation auf der Festplatte vorhanden ist, ist Gegenstand der Durchsuchung. Dabei geht es nicht nur um das Anleiten zum Bau von Bomben oder um sonstige Hinweise. Es gibt eine Vielzahl von Erkenntnissen, die für die Gefahrenabwehr wichtig und notwendig sind.

Sie haben gesagt, es gebe so viele Vorkehrungsmöglichkeiten, mit denen man sich gegen eine Durchsuchung wehren könne. Ein Sachverständiger hat auch einmal gesagt, im Prinzip werde nur der Dumme erwischt. Wir haben auch die Möglichkeit der Telefonüberwachung. Jeder Bürger weiß, dass unter bestimmten Voraussetzungen – sei es zum Zweck der Strafverfolgung oder im Rahmen der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden – Telefone abgehört werden dürfen. Wir machen es nicht in dem Umfang, wie es der Bürger befürchtet. Wir machen weitaus weniger, trotzdem haben wir eine Vielzahl von Treffern und Erfolgen. Warum? Zum einen rechnen manche nicht damit, dass gerade sie abgehört werden. Manche verhalten sich vielleicht doch nicht ganz so konspirativ, wie es andere tun. Das wären dann die sogenannten Dummen. Andere lassen in einer gewissen Notsituation, weil zum Beispiel eine Verhaftung erfolgt ist oder weil irgendjemand persönliche Schwierigkeiten hat, die ganzen Sicherungsregelungen außen vor. Obwohl also die Möglichkeit der Telefonüberwachung allgemein bekannt ist, ist sie trotzdem ein wirksames Mittel. Das Gleiche gilt auch für die Online-Datenerhebung.

Zur Online-Datenerhebung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 eine wichtige Feststellung getroffen. Es hat ein neues Grundrecht entwickelt, nämlich das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme. Natürlich konnten wir dieses Grundrecht vorher nicht berücksichtigen, weil es erst in dieser Entscheidung festgeschrieben worden ist. Trotzdem haben wir uns im Wesentlichen auch daran gehalten. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch in dieses Grundrecht unter gewissen Voraussetzungen eingegriffen werden kann. Demnach sind Eingriffe nur zulässig – ich zitiere –, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragendes, wichtiges Rechtsgut bestehen“. Ich gehe davon aus, dass unsere Fraktion in ihrem Antrag zur Neuformulierung des Artikels 34 d diese Vorgaben berücksichtigt hat. Wir sind sicher an die Grenze gegangen. Ich glaube aber, dass wir die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten haben. Im Laufe der Beratungen haben wir den Antrag sogar noch eingeschränkt. Unter anderem haben wir auf Anregung des Datenschutzbeauftragten die gemeine Sachgefahr als Anlass einer Wohnraumüberwachung wie auch

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Stahl. Bitte schön.

Ist die CSU regierungsfähig? – Nein, sie ist es nicht!

(Beifall bei den GRÜNEN – Unruhe bei der CSU)

Ich werde Ihnen auch begründen, warum nicht. Zur Regierungsfähigkeit gehört eine verantwortungsbewusste Mehrheit, nicht eine selbstzufriedene. Dazu gehört auch ein gewisses Realitätsbewusstsein, das Ihnen aber, wie wir heute gehört haben, sowohl in der Bildungspolitik wie auch in der Verkehrspolitik, aber auch in der Sicherheitspolitik abgeht.

(Zurufe von der CSU: Ach, ach!)

Dazu gehört aber auch, dass Sie sich an Recht und Gesetz zu halten und eine sorgfältige und ideologiefreie Arbeit abzuliefern haben.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Diese Kriterien erfüllen Sie nicht.

(Georg Schmid (CSU): Aus Ihrer Sicht!)

Wenn Sie, Herr Herrmann, öffentlich verkünden, Staatsregierung und CSU müssten stärker darauf achten, dass Gesetze sauber ausgearbeitet werden, dann muss ich Ihnen, Herr Herrmann, Recht geben. Das ist aber auch der einzige Punkt, bei dem ich Ihnen heute Recht gebe. Bei den folgenden und hier zu diskutierenden Regelungen, die das Polizeiaufgabengesetz betreffen, hat nämlich jemand ganz und gar nicht aufgepasst: Rasterfahndung, Kennzeichen-Scanning. Beim Tagesordnungspunkt 8 kommen wir dann noch zur Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz und zum IMSI-Catcher. Bereits beschlossen ist die Videoüberwachung. Auch da gab es Nachholbedarf. Es muss also nachgebessert werden, weil Ihnen Verfassungsgerichtsurteile von 2004 bis 2006 – ich möchte in Erinnerung rufen, wir haben das Jahr 2008 – Verfassungsbruch vorgeworfen haben. Diese rechtspolitischen Dämpfer hindern Sie jedoch nicht, neue Rechtsbrüche zu begehen: Online-Durchsuchung durch die Polizei und – unter Tagesordnungspunkt 8 – OnlineDurchsuchung durch den Verfassungsschutz mit heimlichem Wohnungsbetretungsrecht und – das haben Sie verschwiegen, Herr Kollege – Wohnungsdurchsuchung, heimlicher Wohnungsdurchsuchung!

Sie haben teilweise vier Jahre Zeit gehabt, diese rechtswidrigen Zustände nach Ergehen der Urteile zu bereinigen. Jetzt, kurz vor Ende der Legislaturperiode, versuchen Sie, in einem Sammelsurium, in einem Rundumschlag, noch Änderungen beim Polizeiaufgabengesetz auf die Schnelle durchzudrücken. Ihrer Verantwortung werden Sie damit nicht gerecht.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Lassen Sie mich noch zu Ende reden. Wir berücksichtigen diese Entscheidung. Wir bauen diese Vorgaben mit ein, und ich glaube, dass mit den Vorgaben, die unsere Regelung enthält, diese auch Bestand haben wird. Darum bitte ich Sie, den Regelungen, die wir der Polizei für ihre Aufgabenerfüllung zukommen lassen wollen, zuzustimmen.

Jetzt Herr Kollege Ritter.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über Fragen, die im Wege einer Klage vor das Gericht gebracht werden. Gehen Sie davon aus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einer Klage gegen die bayerischen Gesetze anders ausgegangen wäre?

(Herbert Ettengruber (CSU): Ja, absolut!)

In juristischen Fragen kann man viel spekulieren. Ich kann nur von dem ausgehen, was entschieden worden ist. Das, was entschieden worden ist, war eindeutig. Ich glaube, dass das, was wir hier im Gesetz festschreiben, der Entscheidung entspricht.

Kurzum, ich bitte Sie, dem Regierungsentwurf zuzustimmen. Dem Antrag der SPD, eine Befristung einzuführen, bitte ich, nicht zuzustimmen. Ich halte es für eine unnötige Selbstbindung, zu sagen, dass Gesetz gilt nur fünf Jahre. Gerade in diesem Bereich, wo jedes Jahr dem Parlamentarischen Kontrollgremium – PKG – –

(Christine Kamm (GRÜNE): Aber bei allen die Kommunen betreffenden Gesetzen fügt man eine Befristung ein!)

Also, hier muss sogar im Ausnahmefall dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Landtags berichtet werden. Jedes Jahr wird überprüft, ob sich die Maßnahmen bewährt haben oder nicht. Die Parlamentarier müssen sich automatisch damit befassen. Wenn im Parlament das Bedürfnis da ist, etwas zu ändern, dann kann das Parlament das auch ändern.

Ich halte es aber für problematisch, wenn ich Eingriffsgesetze mache, festzulegen, dass sie beispielsweise nur noch für ein halbes Jahr gelten. Wie soll der Polizeibeamte denn damit arbeiten? Was ist, wenn so ein Gesetz nach einem Vierteljahr ausläuft? Was passiert mit den Regelungen, die wir jetzt getroffen haben, wenn sie andere, schärfere Regelungen ablösen? – Wenn die minder schweren Regelungen abgeschafft werden, dann würden die schärferen wieder aufleben. Das wollen wir doch auch nicht. Kurzum, dieser Antrag der SPD bringt uns nicht weiter. Wenn wir Änderungsbedarf haben, dann können wir das jederzeit machen, das werden wir auch tun. Man sollte hier aber keinen Automatismus festlegen. Bei Eingriffsgesetzen muss sich derjenige, der sie anwendet, darauf verlassen können. Deshalb dürfen wir hier keine zusätzliche Unsicherheit schaffen.

(Beifall bei der CSU)

Gesetze zu halten. Herzlichen Dank. Dann muss ich mich nämlich an eine Vielzahl von Gesetzen, die es hier gibt, nicht mehr halten, weil sie nämlich nicht rechtsstaatlich sind!

(Beifall bei den GRÜNEN)

Bei der Begründung für das Instrument Rasterfahndung greifen Sie wieder auf die allgemeine Bedrohungslage zurück. Sie definieren die Gefahr nicht ausreichend in Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 PAG und Sie lassen Rasterfahndung schon bei Gefahr für Sachen zu. In Nr. 2 überschreiten Sie schlichtweg Ihre gesetzgeberischen Kompetenzen. Die Vorbereitung einer schweren Straftat ist nach dem Strafgesetzbuch bereits strafbar. Damit sind Sie im repressiven Bereich und nicht mehr zuständig. Bitte nehmen Sie das endlich zur Kenntnis.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Oder kennen Sie Ihr Strafgesetzbuch nicht? – Wenn man Rasterfahndung im präventiven Bereich regeln will, kann man das tun, aber allenfalls so, wie das die SPD in ihrem Antrag vorgesehen hat. Ich persönlich werde mich bei diesem Antrag aber enthalten, weil ich die Vorverlagerung von Maßnahmen aus dem repressiven Bereich in den präventiven äußerst kritisch sehe, vor allem, wenn man die weiteren Prüfungskriterien – Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit – zugrunde legt.

(Bernd Kränzle (CSU): Angemessenheit!)