Protocol of the Session on February 1, 2000

(Dr. Hahnzog (SPD): Ach was!)

Bezüglich der Einzelheiten will ich nur ausführen, dass eine Verankerung in der Verfassung nicht notwendig ist. Wir glauben, dies in der Geschäftsordnung regeln zu können.

(Frau Radermacher (SPD): Was erzählen Sie hier eigentlich?)

Wir sind in Gesprächen. Es liegen zwei Anträge vor. Man kann diesen Gesetzentwurf mitberaten, und dann werden wir sehen, wie weit wir kommen. Die Unterschiede sind in der Praxis nach meiner Auffassung nicht so gravierend, wie es hier dargestellt wird. Wir glauben, nachdem die Mitwirkungsmöglichkeit – auf Ihre Initiative hin – beschnitten worden ist, dass wir auf Geschäftsordnungsebene ein Anhörungsrecht einführen müssen.

(Dr. Hahnzog (SPD): Ich habe nie gehört, dass Sie den Senat retten wollten!)

Ich verstehe die Aufregung, Herr Dr. Hahnzog. Ich hoffe aber, dass wir uns auf eine Formulierung einigen, die alle mittragen können.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Dann ist das somit beschlossen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 4

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Dolmetschergesetzes (Drucksa- che 14/1639)

Zweite Lesung

Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf, Drucksache 14/1639, und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen, Drucksache 14/2629, zugrunde. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt Zustimmung. Bei der Endberatung hat der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagen, dass in § 2 als Datum des Inkrafttretens der 1. April 2000 eingefügt wird.

Wer dem Gesetzentwurf mit dem vom Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen bei seiner Endberatung vorgeschlagenen Inkrafttretenszeitpunkt zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist das gesamte hohe Haus. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist das Gesetz so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. Widerspruch erhebt sich – nicht.

Wer dem Gesetzentwurf mit dem vom Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen bei seiner Endberatung vorgeschlagenen Inkrafttretenszeitpunkt seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Stimmenthaltungen? – Keine. Das Gesetz ist damit so beschlossen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Dolmetschergesetzes“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 5

Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Schmidt, Hoderlein, Dr. Hahnzog und anderer und Fraktion (SPD)

zur Änderung des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Drucksache 14/1651)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt 30 Minuten pro Fraktion.

(Allgemeine Heiterkeit)

So steht es hier. Erste Wortmeldung Herr Dr. Hahnzog, bitte.

(Maget (SPD): Schöpf es nicht aus! – Leeb (CSU): Da kriegen wir ja Schmerzensgeld!)

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn die CSU zustimmt, dann bin ich in einer Minute fertig. Aber dies ist nicht zu erwarten.

(Hofmann (CSU): Und wenn wir nicht zustimmen, zwei Minuten!)

Mindestens drei.

Anlass dieses Gesetzentwurfes war der rechtstaatlich völlig unbefriedigende Zustand, als der Verfassungsgerichtshof auf Klage einiger Bürger über den Volksentscheid zur Einführung des Bürgerentscheids im Jahre 1998 verhandelte. In einer sozusagen makabren Situation, wie wir sie von den früheren Inquisitionsprozessen kennen, wurden die eigentlich Betroffenen am Verfahren gar nicht beteiligt. Das wollen wir ändern. Wir wollen, dass an allen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof über die Gültigkeit eines Gesetzes, das durch Volksentscheid zustande gekommen ist, diejenigen, die diesen Volksentscheid ermöglicht haben, die Vertrauensleute des Volksbegehrens, am Verfahren beteiligt werden.

Wir meinen, dass dies zwingend sein soll, weil auch wenn Parlamentsgesetze, die von unseren Altvorderen vor meinetwegen 40 Jahren beschlossen wurden, auf den Prüfstand des Verfassungsgerichtshofs kommen, der Landtag beteiligt werden muss. Ob er davon Gebrauch macht, ist eine andere Frage. Um praktikablen Einwänden gerecht zu werden, haben wir sogar gesagt: Dann soll die Zustellung an die Adresse dieser Vertrauensleute geschehen, die bei der Einreichung des Volksbegehrens hier aufgetreten sind. Damit hätte man allen Verfahrenseventualitäten Rechnung getragen.

Die CSU hat sich ein bisschen bewegt. Sie will aber eine bloße Sollvorschrift. Ich halte das wegen der Parallelität zwischen Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung, die in unserer Verfassung angelegt ist, für unzureichend. Wir haben es heute schon einmal erlebt und werden es nachher noch einmal erleben, wie versucht wird, diese Gleichwertigkeit Stück für Stück zu beschneiden. Deswegen wiederhole ich unseren Appell an die CSU, die Gleichwertigkeit wenigstens in diesem Zustand herzustellen. Ein aktuelles Verfahren droht zur Zeit nicht. Ich hoffe, dass der Verfassungsgerichtshof selbst rechtsschöpferisch davon Gebrauch macht, eine Beiladung herbeizuführen. Aber klarer und ein bisschen Wiedergutmachung seitens der CSU wäre es, wenn wir ein solches Anhörungsrecht obligatorisch im Gesetz verankern würden.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Frau Stahl, bitte.

Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Es ist schon spät, und ich beglückwünsche die noch Ausharrenden für ihre Zähigkeit.

(König (CSU): Es sind noch viele!)

Das ist um diese Tageszeit auch schon etwas.

Herr Kreuzer hat vorhin ausgeführt, dass er durchaus ein Verfechter von Plebisziten sei. Das mag für Ihre Person zutreffen, ich kann es aber nicht für alle Kollegen und Kolleginnen der CSU feststellen, zumal ich eine Bemerkung des Herrn Kollegen König bei der letzten Ausschusssitzung, dieses Gesetz betreffend, noch in den Ohren habe. Er meinte, so wichtig sei Ihnen diese Geschichte – heißt: die Beteiligung von Initiatoren von Volksbegehren – nicht. Deshalb wüssten Sie eigentlich auch nicht, warum Sie einen eigenen Gesetzentwurf einbringen sollten.

(König (CSU): Das hat der Kollege Kreuzer gesagt!)

Oder es war der Kollege Kreuzer. Insofern widerspricht er sich dann auch noch, wunderbar. Wenn Sie für Plebiszite sind, ist es jedenfalls nicht ganz einsichtig, warum Sie sich dem Antrag der SPD verschließen.

Nach der Diskussion im Ausschuss war es eigentlich so, dass Sie selber gesagt haben, es würde sich ja nur um kleinere Änderungen handeln – ich gehe jetzt auf Ihre Begründung ein, wir vertreten da eine andere Position. Deshalb war uns nicht klar, warum Sie dem Gesetzentwurf der SPD nicht zustimmen. Sie haben stattdessen lieber in Kauf genommen, dass es hinterher gar keine Regelung gibt. Uns zeigt das schon, welchen Stellenwert Beteiligungsrechte von Bürgern und Bürgerinnen für Sie haben. Man hat kein Interesse an der Durchführung von Plebisziten und schon gar nicht an der Umsetzung. Ihr an den Haaren herbeigezogenes Argument lautet, bis es zu einem Verfassungsstreit kommt, könnten Initiatoren verloren gehen. Ich muss Ihnen sagen, das ist kein Argument. Sie zerbrechen sich unnötigerweise den Kopf des Gerichts und der klagenden Parteien sowie der Initiatoren. Schließlich hat es Gründe, dass ein Volksbegehren von mehreren unterschrieben sein muss. Ich sehe also keine Grundlage für Ihre Argumente, es gäbe bei dem einen Verfassungsstreit Probleme mit einer Beteiligung.

Wir halten diese Regelung für sinnvoll und werden ihr deshalb zustimmen. Das haben wir schon bei der Diskussion im Ausschuss und bei der Ersten Lesung gesagt.

Ich möchte Ihnen, meine Herren und Damen, aber auch noch eine Diskussion aus dem Ausschuss ans Herz legen, die sich im Grunde genommen mit Verfahrensregelungen beschäftigt hat. Ich möchte Sie als Mehrheitsfraktion dringend bitten, das einmal in Ihrer Fraktion zu bereden. Wir sind im Ausschuss so verblieben, dass wir in einer der nächsten Sitzungen noch einmal über dieses Thema – es geht um die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags – sprechen werden. Die SPD hat dazu Argumente eingebracht, und ich weiß nicht, warum Herr Dr. Hahnzog jetzt nicht noch einmal darauf eingegangen ist.

Wir sind der Meinung, es ist grundsätzlich überlegenswert, inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass die Mehrheitsfraktion bei Gesetzentwürfen Änderungsanträge

einbringen kann, ohne dass die Einbringerin dazu ihre Zustimmung geben muss. Bei Anträgen ist das nach § 63 der Geschäftsordnung anders. Ich möchte es jetzt nicht weiter ausführen, weil das sehr ins Detail geht. Es betrifft aber eine grundlegende Frage in der Geschäftsordnung, über die wir uns interfraktionell noch einmal austauschen sollten. Vorerst danke.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Herr Kollege König, bitte.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! In der Frage der Einführung eines Beteiligungsrechts für die Beauftragten von Volksbegehren in Rechtsstreitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof sind wir uns eigentlich über alle Fraktionen hinweg dem Grunde nach einig, dass ein solches Beteiligungsrecht eingeführt werden sollte.

Bedauerlich ist nur, sehr geehrter Herr Kollege Dr. Hahnzog, dass es dazu zunächst deshalb nicht kommt, weil Sie wegen einer gewissen Starrköpfigkeit leider nicht bereit sind, unseren Argumenten betreffend eine andere Formulierung näher zu treten.

Worum geht es? Sie haben beantragt, es müsse in jedem Fall dem Beauftragten das Anhörungsrechts in der verfassungsrechtlichen Streitigkeit eingeräumt werden. Sie haben den Halbsatz „immer unter der angegebenen Adresse“ angefügt, den Sie offensichtlich für sinnvoll halten. Sie sind sich nämlich auch der Problematik bewusst, dass es im Einzelfall sein kann, dass ein Beauftragter nicht aufzufinden ist, wenn Jahre später eine Verfassungsgerichtsstreitigkeit stattfindet.

Wir haben folgende Formulierung vorgeschlagen: „Es soll dem Beauftragten ein Anhörungsrecht eingeräumt werden.“ Wir haben also keine weitere Einschränkung. Auch wenn Sie es nicht gerne hören, Herr Kollege Dr. Hahnzog, muss ich Ihnen sagen, dass unser Vorschlag der weiter gehende ist.

(Zuruf des Abgeordneten Güller (SPD))

Sie wissen so gut wie ich: Auch wenn im Gesetz steht, dass dieses Anhörungsrecht gewährt werden soll, führt dies in der Praxis dazu, dass das Gericht in der Regel und damit fast immer den Beauftragten dieses Beteiligungsrecht einräumt und die Beauftragten vor Gericht gehört werden und diese ihre Argumente vortragen können.