Ich frage die Bayerische Staatsregierung: Hat die geplante Änderung des Polizeiaufgabengesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr bei Ihrem In-Kraft-Treten zur Folge, dass Telefongespräche von Priestern und Pfarrern, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, abgehört und verwertet werden können?
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Kollege Prof. Dr. Gantzer, der Anfrage liegt sicherlich der Gesetzentwurf der CSU-Fraktion vom 22. April 2003 zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes zugrunde. Deshalb gehe ich davon aus, dass diese und andere Themen bei der Beratung des Gesetzentwurfs und bei der gestern beschlossenen Anhörung behandelt
werden. Ich möchte mich trotzdem nicht um die Beantwortung der Frage herumdrücken. Ich werde die Antwort so geben, als ob der Gesetzentwurf der CSU-Landtagsfraktion in unveränderter Form bereits in Kraft wäre.
Erstens. Soll sich eine Abhörmaßnahme gegen den Geistlichen selbst, also dessen Telefonanschluss, richten, ist sie überhaupt nur dann zulässig, wenn der Geistliche selbst im Sinne des PAG qualifizierter Störer ist, er also beispielsweise selbst eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen will. Zulässig wäre sie auch dann, wenn der Geistliche gemäß Artikel 34 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PAG-Entwurf als Nachrichtenmittler für einen Störer auftreten würde. Unter das Beichtgeheimnis fallen diese Tätigkeiten aber nicht. Wird der Geistliche in seiner Eigenschaft als Beichtvater angerufen, sind Abhörmaßnahmen gegen ihn unzulässig.
Soll sich die Abhörmaßnahme gegen einen im Sinne der genannten Vorschriften qualifizierten Störer richten, ist sie zulässig, auch wenn der Störer einen Geistlichen anruft oder von einem solchen angerufen wird. Die Maßnahme richtet sich hier gegen den Störer, der Geistliche ist nur mittelbar betroffen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz PAG-Entwurf. Die so erhobenen Daten dürfen für die Gefahrenabwehr, also beispielsweise zur Verhinderung eines Mordes, verwertet werden.
Für die Verwendung in einem eventuell später folgenden Strafverfahren besteht gegebenenfalls ein Verwertungsverbot nach den Regeln der Strafprozessordnung.
Herr Staatssekretär, wie rechtfertigen Sie aufgrund Ihrer Aussagen den Unterschied im Abhören von Telefongesprächen, an denen Pfarrer beteiligt sind, wenn einmal die StPO und ein andermal das PAG zuständig ist?
Herr Staatssekretär, gibt es ein anderes Bundesland, das eine ähnliche Regelung im PAG hat oder einführen will?
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Der nächste Fragesteller ist Herr Wörner. Wer übernimmt die Frage des Herrn Wörner? – Niemand, dann verfällt sie. Die nächste Fragestellerin ist Frau Naaß.
Herr Staatssekretär! Angesichts dessen, dass Feuerwehren und Polizei immer häufiger bei Veranstaltungen zu Absperr-, Ordner- und Verkehrsregelungsaufgaben herangezogen werden, frage ich die Staatsregierung, wie sie diese Situation beurteilt und ob daran gedacht ist, diese Leistungen zu begrenzen bzw. nur gegen Kostenersatz durch die Veranstalter zu gewährleisten.
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin Naaß! Gemäß Artikel 7 a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen haben die Angehörigen von Feuerwehren die Befugnis zur Verkehrsregelung an Einsatzstellen und bei Veranstaltungen. Die Vorschrift begründet keine neue Aufgabe für die Feuerwehren, sondern eine Befugnis, die nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben ist. Bei der Absicherung von Veranstaltungen, zum Beispiel von Fronleichnamsprozessionen, Feuerwehr-, Trachten- und Bürgerfesten, handelt es sich für die Feuerwehren um eine rein freiwillige Aufgabe.
Bei freiwilligen Feuerwehren sind das Einverständnis der zur Mitwirkung vorgesehenen Feuerwehrmitglieder und die Zustimmung der zuständigen Gemeinde erforderlich. Der Gemeinderat kann aber auch entsprechende allgemeine Richtlinien für die Verkehrsregelung bei Veranstaltungen durch die Feuerwehr aufstellen. Die Zustimmung für die Feuerwehr kann außerdem generell im Voraus durch die Gemeinde erteilt werden.
Da es sich bei der Verkehrsregelung von Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren um die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinden handelt, richtet sich die Kostenerstattung grundsätzlich nach Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Danach können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung freiwilliger Aufgaben durch Satzung festlegen. Ob die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen.
Der Möglichkeit, die Belastung der Polizei zu reduzieren, wird bereits entsprochen, soweit es die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt. Bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten, Fronleichnamsprozessionen und auch Demonstrationen ist die Polizei weiterhin im notwendigen Umfang tätig.
Da die Polizei im Gegensatz zur Feuerwehr keine freiwillige Leistung erbringt, sondern ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommt, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und diese nicht primär für den Veranstalter erbracht werden, kann der Veranstalter auch nicht an den polizeilichen Einsatzkosten beteiligt werden.
Herr Staatssekretär, ich nehme Bezug auf einen Artikel über eine Kommandanten-Versammlung in meinem Stimmkreis, in dem vom Kreisbrandrat und von der Polizei die Zunahme der genannten Maßnahmen beklagt wurde und frage was zu tun ist, denn diese freiwilligen Aufgaben für Polizei und Feuerwehr nehmen zu, die vor Ort gemeistert werden müssen. Gibt es denn gar keine Möglichkeit, einen Kostenersatz zu fordern; denn schließlich muss die Polizei immer mehr Aufgaben mit immer weniger Personal meistern?
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin Naaß, erinnern Sie sich an die Novellierung des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen, wo wir erstmals den Feuerwehren die Möglichkeit gegeben haben, auf völlig freiwilliger Grundlage verkehrslenkend tätig zu werden. Ich wiederhole: Es sind zwei Voraussetzungen für die Heranziehung der Feuerwehr nötig. Die Feuerwehr selbst muss einverstanden sein, und die zuständige Gemeinde muss dem Einsatz zustimmen. Das sind die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Feuerwehr überhaupt tätig wird.
Wegen des Kostenersatzes haben wir den Gemeinden ebenfalls erstmals die Möglichkeit gegeben, Kostenersatz zu verlangen. Die kommunale Selbstverwaltung ermöglicht die freiwillige Entscheidung der Gemeinde. Es liegt also ausschließlich in der Entscheidungskompetenz der Gemeinden und Feuerwehren vor Ort, ob sie die unterstützenden Tätigkeiten leisten und ob sie dafür Kostenersatz verlangen.
Bei der Polizei liegt es – wie ich es gesagt habe – anders. Immer wieder wird bundesweit darüber diskutiert, ob die Veranstalter, zum Beispiel große Fußballvereine, zu den polizeilichen Einsatzkosten herangezogen werden sollten. In Baden-Württemberg gab es solche Regelungen. In Bayern haben wir uns stets ablehnend dazu verhalten, weil wir der Auffassung sind, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung originäre Aufgabe des Staates und damit der Polizei ist und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden muss.
Wir bemühen uns allerdings, den Einsatz der Polizei auf das zwingend notwendige Ausmaß zu reduzieren. Bei den Fußballspielen in München zum Beispiel werden Sie im Stadion keine Polizisten, die Ordnungsdienste wahrnehmen, finden. Die Veranstalter bekommen die Auflage, den Ordnungsdienst selbst zu organisieren. An den Zugangs- und Abgangswegen am Stadion muss die Polizei präsent sein, um allgemeine Ordnungsstörungen oder strafbare Handlungen zu unterbinden.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die nächste Fragestellerin wäre Frau Werner-Muggendorfer. Wer übernimmt die Frage? – Niemand, damit verfällt sie. Ich rufe die Frage von Frau von Truchseß auf. Bitte.
Herr Staatssekretär! Da bereits 1987 die damalige Bundesregierung auf Veranlassung des Bundesrechnungshofes ein Abstufungskonzept für autobahnparallele Bundesstraßen vorgelegt hat, das 1995 weiterentwickelt wurde, sich in der Umsetzung befindet und unter anderem die B 19 von Werneck bis Würzburg-Heidingsfeld enthält, frage ich die Staatsregierung, weshalb sie die B 19 in Konsequenz des Abstufungskonzeptes mit diesem Streckenabschnitt inklusive der geplanten Ortsumgehungen von Werneck, Bergtheim und Unterpleichfeld nicht in den sechsten Ausbauplan für die Staatsstraßen vom 01. 01. 2001 aufgenommen hat, oder ob der Freistaat Bayern in diesem Fall oder generell Widerspruch bzw. Klage mit welcher Begründung gegen das Abstufungskonzept erhoben hat.
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin von Truchseß! Das so genannte Abstufungskonzept des Bundes wurde aus Anlass von Prüfbemerkungen des Bundesrechnungshofes erstellt, in denen die Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach Landesrecht gefordert wurde. Grundlage der Abstufungsforderung war die Überlegung, dass Bundesstraßen, die in einem mittleren Abstand von zirka fünf Kilometern zur Bundesautobahn verlaufen, abzustufen seien, weil sie nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen. Die einseitige Auffassung des Bundesverkehrsministeriums zu diesem Konzept ist mit den Ländern nicht abgestimmt und wird in vielen Bereichen in der vorliegenden Form von diesen auch nicht akzeptiert – von Bayern ebenfalls nicht. So hält die Staatsregierung unter anderem die Abstufung der B 19 im Bereich Werneck, Bergtheim und Unterpleichfeld, wie sie das Bundesverkehrsministerium vorsieht, zumindest auf absehbare Zeit für nicht sachgerecht.
Nach dem Fernstraßengesetz hat der Bund als Baulastträger seinen Ausbauverpflichtungen nachzukommen, solange eine Straße als Bundesstraße gewidmet ist. Deshalb wurden die Ortsumgehungen von Werneck, Bergtheim und Unterpleichfeld vom Freistaat Bayern zu Recht für die Aufnahme in den neuen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen angemeldet. Da die angesprochenen Maßnahmen im derzeit geltenden Bedarfsplan von 1992 im Vordringlichen bzw. Weiteren Bedarf eingestuft sind und die B 19 nach wie vor Bundesstraße ist, gab es für die Staatsregierung auch keine Veranlassung, Ortsumgehungen im Zuge der B 19 in den Ausbauplan für die Staatsstraßen aufzunehmen.
Gegen das so genannte Abstufungskonzept des Bundesverkehrsministeriums kann allerdings weder Widerspruch noch Klage erhoben werden, da es sich um keinen Rechtsakt, sondern lediglich um eine verwaltungsinterne Auflistung von Abstufungsvorschlägen handelt, die zudem von den Ländern in weiten Teilen nicht anerkannt werden.
Herr Staatssekretär, welche Möglichkeiten sehen Sie für die Gemeinden, doch noch zu einer Umgehungsstraße zu kommen?
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin von Truchseß, so hart es auch klingt, kann ich doch nur Abwarten empfehlen; denn die endgültige Entscheidung des Bundes steht noch aus. Das weitere Verfahren läuft folgendermaßen: Der Bund hat den Ländern den Entwurf im März 2003 zugeleitet.
In dem Entwurf sind all diese autobahnparallelen Bundesstraßen nicht mehr enthalten. Der Bundesverkehrsminister hat uns allerdings in der kürzlich stattgefundenen Verkehrsministerkonferenz erklärt, dass die endgültige Entscheidung hierüber dem Bundestag obliegt. Nach der uns bekannten Zeitplanung des Bundesverkehrsministers will das Bundeskabinett noch vor der Sommerpause einen Kabinettsbeschluss zur Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans fassen. Im September wird die Beratung dann in den zuständigen Gremien des Bundestages beginnen. Ich gehe deshalb davon aus, dass bis Ende dieses bzw. Anfang des nächsten Jahres die Entscheidung des Bundestages vorliegt. Erst dann wissen wir, ob diese Bundesstraße, die derzeit – wie schon gesagt – noch im Vordringlichen Bedarf für Bundesstraßen enthalten ist, dort bleibt oder nicht. Wenn sie nicht mehr enthalten sein sollte, muss der Bund, wenn er seine Absicht weiter verfolgen sollte, für die einzelnen Straßen das Abstufungsverfahren einleiten. Wenn dieses Verfahren läuft, besteht für die Länder, die hiermit nicht einverstanden sind, die Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten. In anderen Teilen der Bundesrepublik gibt es hierzu bereits Grundsatzurteile.
Frau Präsidentin, Herr Staatssekretär! Wann rechnet die Staatsregierung mit der Baureife der einzelnen Abschnitte der A 94 im Bereich Simbach – Pocking und wie weit ist die Planung für die Verlegung der Einmündung der Staatsstraße 2110 – Tutting – in die B 12 – das sind rund 800 Meter –, und wann kann frühestmöglich mit diesem Bau begonnen werden?
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin Peters, für den Neubau der A 94 im Abschnitt Simbach am Inn – Pocking wurde am 30. 08. 1999 mit landesplanerischer Beurteilung der Regierung von Niederbayern das Raumordnungsverfahren abgeschlossen. Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat mit Schreiben vom 02. 07. 2001 die raumgeordnete Linie bestimmt. Die Stadt Simbach am Inn hat sich gegen diese linienbestimmte Trasse im Bereich Simbach am Inn ausgesprochen. Am 31. 07. 2002 wurde der Stadt Simbach am Inn eine verbesserte Planung der linienbestimmten Trasse vorgestellt, die den vorgebrachten Belangen der Stadt in hohem Maße ent
gegenkommt. Sie wissen sicherlich aus den Medien, dass ich selbst zusammen mit Staatsminister Huber vor Ort gewesen bin, um mit den Verantwortlichen diese Alternativen zu besprechen. Die weitere Abstimmung mit der Stadt und die endgültige Entscheidung des Stadtrats bleiben aber abzuwarten. Die Vorentwürfe in den verkehrlich besonders belasteten Orten Malching und Tutting werden von uns vorrangig bearbeitet. Der Vorentwurf für den rund 7 Kilometer langen Abschnitt Küchstein – Malching liegt seit Anfang Januar 2003 beim Bund zur Genehmigung. Derzeit wird an den Planfeststellungsunterlagen für diesen Abschnitt gearbeitet. Der Vorentwurf für den Abschnitt Malching – Tutting wird derzeit erstellt.
In dem seit März 2003 vorliegenden Entwurf des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen 2003 ist die A 94 zwischen Simbach am Inn und Pocking – bis auf die erste Fahrbahn im Gebiet zwischen Malching und Tutting – nur im so genannten Weiteren Bedarf vorgesehen. Sollte es bei dieser Einstufung des Bundes bleiben, wären alle weiteren Planungen außerhalb von Malching und Tutting zurückzustellen. Bayern fordert, wie Sie wissen, eine Anhebung der Einstufung in den Vordringlichen Bedarf, und zwar unter anderem durch Ausschöpfung der möglichen Planungsreserven. Zeitliche Aussagen über einen Baubeginn sind bei diesem Sachstand derzeit noch nicht möglich.
Zu Ihrer Frage bezüglich der Staatsstraße 2110 möchte ich Folgendes anmerken: Die Planung der Verlegung der Einmündung der Staatsstraße 2110 in die B 12 liegt in einer rund 800 Meter langen Ausbaulücke der Staatsstraße, die die Bundesstraße in Form eines so genannten Linksversatzes im Ortsbereich von Tutting kreuzt. Um die Planung mit der künftigen Autobahn A 94 abzustimmen, wurde eine Vorplanung für die Ausbaulücke und den Kreuzungsumbau im Zuge der Staatsstraße 2110 in Koordination mit der Autobahndirektion erstellt. Das Straßenbauamt Passau erstellt derzeit in Abstimmung mit der Gemeinde Kirchham und den anderen Fachstellen den Vorentwurf, der voraussichtlich Anfang 2004 der Regierung zur Genehmigung vorgelegt wird. Von dieser Planung ist auch die Bahnstrecke Tutting – Pocking betroffen, für die die Bahn derzeit ein Stilllegungsverfahren durchführt.
Wegen der vielen Betroffenen ist ein Planfeststellungsverfahren zwingend erforderlich. Erst nach vorliegender Baureife und einer gesicherten Finanzierung kann deshalb eine Aussage über den Baubeginn getroffen werden.
Herr Staatssekretär, wann rechnen Sie mit dem Baubeginn? Ich denke, die Kosten einer 800 Meter langen Strecke sind abzuschätzen.
Sie kennen den Spruch: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Nachdem ich davon ausgehe, dass das Planfeststellungsverfahren aufgrund der zahlreichen Beteiligten sehr kompliziert wird, ist eine Prognose, wann das Baurecht vorliegt, derzeit nicht abzugeben. Ich bitte hierfür um Verständnis. Wir tun unser Möglichstes, um so schnell wie möglich voranzukommen. Vieles liegt aber nicht in unserer Entscheidung.