Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wenn alles immer so unproblematisch ist in der PKG, dann können wir ja ein Verhältnis 2 : 2 : 1 machen. Dann wären die GRÜNEN auch endlich vertreten.
Wenn wirklich auf alle Fragen eine Antwort gefunden wird, dann braucht sich die CSU dort auch nicht die Mehrheit zu sichern. Dann wäre allen Genüge getan und wir würden auch nicht immer so schimpfen.
Zu den Gesetzentwürfen, zunächst zum SPD-Antrag: Die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten der Arbeit des Verfassungsschutzes durch die PKG ist nötig und überfällig. Deswegen unterstützen wir diesen Gesetzentwurf. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist schließlich eine Behörde, die im Geheimen operiert. Der Verfassungsschutz beobachtet Personen ohne ihr Wissen, hört sie ab, liest deren Briefe, Faxe und E-Mails. Personenbezogene Daten werden gesammelt, gespeichert und mit anderen Stellen ausgetauscht. Verdeckte Ermittler und V-Leute werden ausgesandt. Diese geheimdienstlichen Tätigkeiten, die massiv in die Freiheit und Bürgerrechte der Bevölkerung eingreifen, müssen endlich wirksamer kontrolliert werden können.
Welche Rechte hat die PKG heute? Sie sind unzureichend. Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind darauf angewiesen, was ihnen von den Mitarbeitern des Landesamtes vorgetragen wird. Dieses Gremium darf sich damit nicht abspeisen lassen. Vertrauen ist zwar gut, aber echte Kontrollmöglichkeiten sind besser.
Deswegen wird Einsichtnahme in die Akten und Dateien gefordert, die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamtes und auch die Einschaltung von Sachverständigen. Das sind gute Vorschläge, die unterstützenswert sind und die eine effektive parlamentarische Kontrolle ermöglichen, die schließlich auch eine demokratische Notwendigkeit ist.
Der Gesetzgeber ist diese Kontrolle den Bürgerinnen und Bürgern schuldig, da die sehr weit gehenden Grundrechtseingriffe schließlich durch Gesetze ermöglicht worden sind. Eine effektive Kontrolle ist auch die wesentliche Vorbeugemaßnahme, damit sich ein Geheimdienst nicht verselbstständigen kann. Die bisherigen Kontrollmöglichkeiten der PKG sind halt typisch bayerischer Art: Wir haben da zwar so ein Gremium, aber echte Rechte hat es halt einfach doch nicht.
Es steht ja schließlich im Gesetz, was die PKG machen darf und was nicht. Man hört so das eine oder andere über Unzufriedenheit von einzelnen Mitgliedern dieses Kontrollgremiums, obwohl sie ja über Inhalte nichts erzählen dürfen und dies auch nicht tun. Die PKG ist ein zahnloser Tiger, ist sozusagen nur ein Feigenblatt, damit es halt auch so etwas wie Kontrolle im Gesetz gibt. Was Sie, sehr geehrte Damen und Herren von der CSU, für ganz normal halten, verstößt für mich gegen grundlegende demokratische Selbstverständlichkeiten, und das ist genau das, was ich zu Beginn eingefordert habe. Ich
kritisiere den fortwährenden Ausschluss der GRÜNEN, die hier im Parlament vertreten sind, aus diesem Gremium. Wir werden nicht müde, darauf hinzuweisen, dass wir hier hinein wollen. Es ist zwar nicht so, dass wir am Gitter rütteln.
Aber irgendwann schaffen wir es, spätestens in der nächsten Legislaturperiode. Aber Sie können uns ja jetzt schon einen Sitz abtreten.
Sie sind selbst schuld, wenn wir Ihre Geheimniskrämerei immer wieder anprangern, die Arbeit des Verfassungsschutzes hinterfragen, kritisieren und natürlich auch die Frage der Existenzberechtigung immer wieder stellen, weil wir eben nicht in die Lage versetzt werden, selbst mit kontrollieren zu können. Dann ziehen wir halt die Diskussion immer wieder in den Innenausschuss. Das können wir natürlich immer machen, Herr Heike. Uns beiden macht das besonders viel Spaß. Aber Sie könnten es einfach auch anders haben.
Die Führungsspitze des Landesamtes für Verfassungsschutz hätte – wir haben dort Gespräche geführt – übrigens überhaupt nichts dagegen, wenn die GRÜNEN im Parlamentarischen Kontrollgremium vertreten wären.
Mit den mangelhaften Kontrollbefugnissen des Parlamentarischen Kontrollgremiums verstoßen Sie gegen verfassungsrechtlich relevante Vorgaben des Bundes. Denn der Bundesgesetzgeber knüpft die zusätzlichen Befugnisse und auch die bestehenden Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an entsprechende Kontrollbefugnisse, so wie sie auf Bundesebene gelten. Diese sind eben nicht vergleichbar. Wir haben hier mindere Kontrollbefugnisse als auf Bundesebene, bezogen auf den Bundesverfassungsschutz. So kann es nicht angehen.
Jetzt ganz konkret und aktuell – und so komme ich auch auf den Gesetzentwurf der Staatsregierung – verstoßen Sie erneut gegen diese Vorgabe der gleichwertigen Kontrollinstanzen. Sie wollen zusätzliche weitgehende Befugnisse einräumen, die in Brief- und Fernmeldegeheimnis, in Datenschutz, in Berufsfreiheit etc. eingreifen, ohne dass eben eine adäquate Kontrolle gewährleistet wäre, und das alles unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung.
Sie beschränken sich nicht auf die Terrorismusbekämpfung. Es ist gerade eine sehr günstige Gelegenheit: Im Huckepack-Verfahren erweitern Sie die Kompetenzen des Verfassungsschutzes auf die Bereiche Organisierte Kriminalität und Inlandsextremismus. Dazu möchte ich sagen: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist für mich eine originäre Polizeiaufgabe und nicht primär beim Verfassungsschutz anzusiedeln.
Nicht zu finden sind notwendige Konkretisierungen, Verfahrensvorgaben und auch Beschränkungen dieser neuen Befugnisse, die mit diesem Gesetz eingeräumt werden. Diese sucht man vergeblich. Hier setzt auch die Kritik des Datenschutzbeauftragten an. Ich spreche die Notwendigkeit einer besonderen Kennzeichnung von Daten an, die zum Beispiel aus der Wohnraumüberwachung, also aus Abhörmaßnahmen stammen. Dadurch ist die absolute Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger betroffen. Dazu kann man nur sagen: Fehlanzeige, also keine besondere Kennzeichnung dieser Daten, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 1999 bezogen auf die Telefonüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst, also durchaus vergleichbar, die Vorgabe der Kennzeichnung solcher Daten gemacht hat.
Gegenüber der Telefonüberwachung ist die Wohnraumüberwachung sogar noch der stärkere Eingriff. Diese Daten werden dann auch weitergegeben. Die Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung gewonnen werden, können an Dritte weitergegeben werden, und zwar nicht nur an öffentliche Stellen, sondern auch an Private. Hier – weitere Fehlanzeige – fehlt es an einer Beschränkung dieser neuen Möglichkeit auf klar definierte Einzelfälle. Dies ist eben nicht der Fall. Klare Beschränkungen wären notwendig, um ein unkontrolliertes Vagabundieren persönlicher Daten zu verhindern.
Dritter Punkt: Einsatz des „IMSI-Catchers“. Auch hier fehlen Beschränkungen auf Fälle des Staatsterrorismus oder der Gefährdung der Völkerverständigung. Weitere Fehlanzeige. Auch das hat der Datenschutzbeauftragte kritisiert; denn gerade vom Einsatz des „IMSI-Catchers“ – Sie wissen, das betrifft die Ortung über das Handy – sind viele Unbescholtene zufällig betroffen. Diese werden mit dem „IMSI-Catcher-Staubsauger“ sozusagen mit aufgesogen.
Es wäre in Ordnung gewesen, wenn Sie sich, Herr Regensburger, auf die Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes des Bundes beschränkt hätten. Dieses Gesetz hier zeigt aber eine sicherheitspolitische Maßlosigkeit zulasten des Datenschutzes und zulasten der Bürgerrechte zu einem Zeitpunkt, zu dem noch überhaupt nicht überprüft worden ist und untersucht wurde, ob die Maßnahmen des Bundesterrorismusgesetzes der Terrorismusbekämpfung überhaupt dienen. Um dies evaluieren zu können, hat ja der Bundesgesetzgeber einen Überprüfungszeitraum festgelegt; dieses Gesetz gilt eben nur für einen kurzen Zeitraum von, ich glaube, drei Jahren. Genau diesen Überprüfungszeitraum vermisse ich in Ihrem Gesetz, Herr Regensburger. Dieser wäre notwendig gewesen, um tatsächlich überprüfen zu können, ob die Maßnahmen im angedachten Umfang hilfreich oder ob sie überzogen sind.
Wir haben unsere Änderungsanträge gestellt. Sie vonseiten der CSU haben sie zurückgewiesen. Somit müssen wir Ihren Gesetzentwurf natürlich ablehnen.
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich die Position der Staatsregierung nochmals etwas deutlicher darlege, da in der Diskussion wieder fundamentale Unterschiede bezüglich der Wahrnehmung der Belange der inneren Sicherheit vonseiten der Oppositionsfraktionen einerseits und der Mehrheitsfraktion sowie der Staatsregierung andererseits deutlich geworden sind. Mir wird immer wieder deutlich, dass bei Ihnen den Sicherheitsbehörden zunächst mit Misstrauen begegnet wird,
während sie bei uns zu Recht einen Vertrauensvorschuss genießen. Das heißt nicht, dass sie ohne Kontrolle bleiben können. Ich bin mir auch sicher, meine Damen und Herren von der Opposition, dass der Gesetzentwurf vom Bundesinnenminister Schily völlig anders als das ausgesehen hat, was nun schließlich auf dem rot-grünen Koalitionsaltar herausgekommen ist.
Jetzt aber zur Position der Staatsregierung. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes und die Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch das Artikel-10-Gesetz in Landesrecht umzusetzen und es auch im notwendigen Umfang zu ergänzen. Dabei wahrt es die Belange und die Balance zwischen dem Grundrecht eines jeden Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und der vom Staat zu garantierenden Sicherheit. Auch wenn eine absolute Sicherheit natürlich nicht geschaffen werden kann, so haben die Bürger doch verstanden, dass Freiheit ohne Sicherheit nicht möglich ist und deswegen ein verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung möglich sein muss, wenn nur dadurch Gefahren für die innere Sicherheit und für den Bürger selbst abgewehrt oder zumindest begrenzt werden können.
Die mit diesem Gesetz verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nicht nur verhältnismäßig, sie sind auch auf vielfache Weise abgesichert. Die parlamentarische Kontrolle ist sowohl in Bezug auf die Eingriffe in den Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz hinsichtlich der Wohnungen als auch hinsichtlich der Auskunftsrechte gegenüber Banken, Fluggesellschaften, Post- und Telekommunikationsdiensteanbietern in vollem Umfang gewährleistet. Von einer Minimalkontrolle, von der Prof. Gantzer im Innenausschuss gesprochen hatte, bzw. von einer nicht gleichwertigen Kontrolle im Vergleich zur Bundesregelung, wie Frau Tausendfreund behauptete, kann deswegen keine Rede sein. Im Gegenteil: Wir haben die nach Bundesrecht erforderlichen Verfahren 1: 1 in das Bayerische Verfassungsschutzgesetz übernommen. Hier zu behaupten, die parlamentarische Kontrolle dieser Maßnahmen in Bayern und im Bund wäre nicht gleichwertig, ist schlicht falsch.
Der Gesetzentwurf von Prof. Gantzer und Frau SchmittBussinger zur Ausdehnung der Rechte des parlamentarischen Kontrollgremiums wiederholt einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Gesetzentwurf aus dem Jahr 1999,
der bereits damals wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen werden musste. Die erweiterten Rechte für das parlamentarische Kontrollgremium würden dazu führen – Sie haben das vorher schon angesprochen –, dass es gleichsam zu einem ständigen Untersuchungsausschuss umgestaltet würde. Nach der bayerischen Verfassung kann aber ein Untersuchungsausschuss nur von Fall zu Fall und mit einem ganz bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt werden, jedoch nicht zum Zwecke einer fortlaufenden, vorbeugenden Kontrolle.
Ich möchte kurz die wichtigsten Änderungen im Bereich des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes herausgreifen. Wir haben durch dieses Gesetz die landesrechtlichen Verfahrensregelungen getroffen, um die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Auskunftsrechte gegenüber Banken, Luftfahrtgesellschaften, Post-, Telekommunikations- und Telediensteanbietern nutzen zu können. Auf Landesebene haben wir ebenfalls eine Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers eingeführt, welche im Bundesverfassungsschutzgesetz nur dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorbehalten ist. Diese Befugnisse haben wir über die Bekämpfung des internationalen Terrorismus hinaus zu Recht auch auf die Gebiete des gewaltbereiten Inlandsextremismus und der Organisierten Kriminalität ausgedehnt. Die innere Sicherheit wird nämlich sowohl durch den Terrorismus als auch durch die organisierte Kriminalität oder durch den gewaltbereiten Inlandsextremismus bedroht.
Die neuen Befugnisse sind gerade zur Aufdeckung der in diesen Bereichen existierenden sehr verschachtelten Strukturen, in denen man mit herkömmlichen Methoden der Erkenntnisgewinnung bald an Grenzen stößt, von ganz eminenter Bedeutung.
In den Ausschüssen wurden vor allem folgende Punkte diskutiert. Die Opposition und der Landesbeauftragte für den Datenschutz, den wir, Herr Kollege Dr. Gantzer, durchaus ernst nehmen – er hat aber nicht das Alleinvertretungsrecht für Datenschutz –, forderten eine Kennzeichnungspflicht für Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung stammen.
Eine solche Kennzeichnungspflicht wird jedoch weder durch die Verfassung noch durch Bundesrecht gefordert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur strategischen Fernmeldekontrolle äußert sich nur zur Frage zur Kennzeichnung von Daten, die aus Telefonüberwachungsmaßnahmen stammen. Zum Schutz von Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung stammen, enthält die Entscheidung keine Aussage. Wie man an den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Bundesverfassungsschutzgesetzes sieht, wird unsere Auffassung offensichtlich auch vom Bundesgesetzgeber in vollem Umfange geteilt. Auch diese Regelungen enthalten nämlich keine Kennzeichnungspflicht für Daten aus der Wohnraumüberwachung.
Bei der Übermittlungsregel für Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung stammen, wurde kritisiert, dass der Übermittlungszweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu unbestimmt wäre. Auch diese Kritik ist unbegründet. Der Gesetzent
wurf sieht vor, dass Daten unter anderem zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen, übermittelt werden dürfen. Diese Regelung ist notwendig, um die Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhaltsvarianten berücksichtigen zu können. Eine Übermittlung muss dann möglich sein, wenn eine Anordnung der Lauschmaßnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre. Nach dem Grundgesetz ist dies zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Nichts anderes haben wir in unserem Gesetz geregelt.
Wenn wir den Vorstellungen der SPD und des Bundesdatenschutzbeauftragten entsprechen würden, wären zum Beispiel Datenübermittlungen über geplante Straftaten nach §§ 125, 125 a Strafgesetzbuch – Landfriedensbruch – nicht zulässig. Die Polizei könnte dann nicht informiert werden, dass eine Gruppe Skinheads oder Autonomer plant, eine öffentliche Veranstaltung in massiver Weise zu stören. Dass eine Übermittlung bei Bagatellfällen nicht zulässig sein soll, ergibt sich daraus, dass Übermittlungen nur zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen, erfolgen können.
Es wurde weiterhin kritisiert, dass unser Gesetzentwurf hinsichtlich der Auskunftsrechte und des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ auf die Organisierte Kriminalität ausgedehnt wurde. Auch die Ausdehnung zur Bekämpfung des gewaltbereiten Inlandsextremismus sei nach Auffassung der Opposition zu unbestimmt. Da frage ich mich, ob die Opposition die militanten Rechtsextremisten schon wieder vergessen hat. Die Sicherheitspolitik so kurzfristig zu betreiben, kann nämlich im wahrsten Sinne des Wortes tödlich sein.
Der Bürger will, dass er und sein Eigentum geschützt werden, egal, ob er durch den Terrorismus oder durch die Organisierte Kriminalität gefährdet wird. Da die Organisierte Kriminalität ein vergleichbares Bedrohungspotential wie der Terrorismus aufweist, muss der Staat auf diesem Feld die gleichen Waffen zu seiner Bekämpfung einsetzen können. Im Übrigen stellen die komplizierten Anordnungsverfahren neben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sicher, dass eine Einholung von Auskünften in Bagatellfällen ohnehin nicht angeordnet werden kann.
Die Forderung der SPD im Innenausschuss, Datenübermittlungen an Private nur zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuzulassen, ist ebenfalls nicht sachgerecht und außerdem praxisfremd. Dies würde die Gefahren in den anderen Beobachtungsbereichen des Verfassungsschutzes sträflich vernachlässigen. So könnte zum Beispiel ein Parteivorsitzender nicht informiert werden, wenn seine Sekretärin der Spionage verdächtigt ist. Ein Unternehmer könnte nicht gewarnt werden, dass in seinem Unternehmen Bestrebungen der Organisierten Kriminalität gefördert werden. Wer solche Regelungen fordert, versteht entweder nichts von der Sache oder schätzt die Sicherheitslage völlig falsch ein.
Wir brauchen nämlich – mehr als bisher – auch die enge Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, wenn wir die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus wirklich wirksam bekämpfen wollen. Dies gilt auch für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes bei lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen, der für die innere Sicherheit von überragender Bedeutung ist, da verhindert werden muss, dass terroristische Vereinigungen versuchen, Personen gezielt in derartige Einrichtungen einzuschleusen oder dort bereits Beschäftigte für ihre Zwecke anzuwerben. Die neuen Regelungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ergänzen daher die bundesrechtlichen Regelungen.
Der Gesetzentwurf ist insgesamt ein wichtiger Beitrag für die innere Sicherheit in unserem Land. Die auf Bundesebene bestehenden Defizite, wie zum Beispiel die Einschränkung der Auskunftsrechte für den Bereich des auslandsbezogenen Terrorismus sowie die Einräumung der Befugnis zur Nutzung des „IMSI-Catchers“ nur durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden daher in dem uns rechtlich möglichen Maße korrigiert.
Gleichzeitig werden die Rechte der G-10-Kommission gestärkt und die parlamentarische Kontrolle der neuen Maßnahmen sichergestellt. Der Gesetzentwurf stärkt daher die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz und führt dabei Schutzmechanismen ein, die sicherstellen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch in Zukunft nicht ausgehöhlt, sondern in vollem Umfang gewahrt wird.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Die Tagesordnungspunkte werden zur Abstimmung wieder getrennt.
Ich lasse zunächst über den Tagesordnungspunkt 8 abstimmen. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 14/9991 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit empfiehlt auf Drucksache 14/11038 die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer entgegen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN, der SPD und Herr Kollege Hartenstein. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltung? – Gibt es keine. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.