Aus der Reihenfolge, in der die Wahlelemente im Verfas sungstext genannt werden, kann kein Vorrang der zuerst genannten Persönlichkeitswahl entnommen werden. Die Aufzählung mehrerer Elemente muss zwingend nachein ander erfolgen; ein Rangverhältnis wird allein dadurch nicht zum Ausdruck gebracht.
Hieraus kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts für die vorliegende Fragestellung abgeleitet wer den.
Schließlich ergeben sich auch aus den vom Antragsgeg ner zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Regelungen anderer Landesverfassungen mit ähnlichem oder auch identischem Wortlaut, insbesondere in Schles wig-Holstein, keine gegenteiligen Erkenntnisse.
Die Grenze des Gestaltungsspielraums lässt sich, entge gen der Auffassung von Antragsgegner und Landtag, nicht abstrakt anhand eines festen prozentualen Anteils der je weils in den Teilsystemen errungenen Mandate an der Ge samtzahl der Abgeordneten bestimmen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Relation der Zuteilungsmechanismen nicht ausschließlich an der ein fachgesetzlichen Mindestgröße des Landtags orientieren.
Ich glaube, noch nie in der Landesgeschichte ist ein Verfas sungsminister vom Verfassungsgericht so abgewatscht wor den, meine Damen und Herren.
Aber es geht weiter. Das Verfassungsgericht befasst sich auch mit der Zweckmäßigkeit unseres Vorschlags. Ich zitiere:
Die Direktwahl von Abgeordneten durch Mehrheitswahl in Ein-Personen-Wahlkreisen als Element der personali sierten Verhältniswahl hat sich in der Verfassungspraxis von Bund und Ländern bewährt. Die Direktwahl eines Be werbers soll eine engere Beziehung zwischen Wahlberech tigten und Abgeordneten fördern …
Diese Ziele können auch bei einer Reduzierung der An zahl der Wahlkreise auf 38... in hinreichendem Maße ver wirklicht werden.
zu befürchten, dass die von dem Wahlkreiskandidaten re präsentierte Gruppe der Bevölkerung nur eine arithme tische Größe ist.
Auch für die Anzahl von genau 38 Direktmandaten spre chen hinreichende sachliche Gründe.... Es ist anerkannt und auch unter den Beteiligten nicht streitig, dass diese Wahlkreise den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entsprechen... Des Weiteren hat sich diese Einteilung der Wahlkreise in der Verfassungswirklichkeit bewährt. Sie gewährleistet auf Bundesebene eine angemessene Reprä sentation durch im Wahlkreis ausgewählte Persönlichkei ten und kann damit
Damit wird deutlich, dass all die Argumente, vor allem die wesentlichen Argumente, die in der Vergangenheit gegen die sen Vorschlag in diesem Haus vorgebracht wurden – „keine angemessene Repräsentation mehr“ –, vom Verfassungsge richt verworfen wurden.
Und deshalb, meine Damen und Herren, täten Sie gut daran, sich zu bewegen und auch in diesem Haus jetzt endlich unse rem Vorschlag näherzutreten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Vor knapp zwei Wochen hat der Verfassungsgerichtshof eine wich tige Entscheidung getroffen. Die Vorrede des Vorsitzenden der FDP/DVP-Fraktion dazu war aber doch relativ irritierend.
(Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Ich habe nur zitiert! Das haben Sie wahrscheinlich beim Aufschrei ben nicht erwartet! – Gegenruf des Abg. Daniel Lede Abal GRÜNE: Hören Sie doch mal zu, Herr Rülke, wenn Sie sich so sicher sind!)
Denn bei genauerem Hinsehen sieht man, denke ich, schon: Das Urteil rechtfertigt nicht Ihre reißerischen und zum Teil auch recht interessanten Einordnungen der Entscheidung des Verfassungsgerichts.