Protocol of the Session on February 13, 2019

Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit. – Wer diesem Entschlie ßungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen?

(Abg. Stefan Räpple AfD steht an einem Saalmikro fon.)

Wir sind mitten in der Abstimmung, Herr Abg. Räpple. – Damit ist der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP/DVP mehrheitlich abgelehnt.

Wir sind damit mit Punkt 2 der Tagesordnung fertig.

Herr Abg. Räpple, bitte schön.

Ich zweifle das Ergebnis der letz ten Abstimmung zu dem Gesetzentwurf an. Es sind von den regierungstragenden Fraktionen weniger Abgeordnete hier.

(Lachen bei Abgeordneten der Grünen – Zuruf von den Grünen: Bist du blind?)

Die Opposition ist in voller Stärke anwesend. Ich denke, dass der Gesetzentwurf abgelehnt wurde.

(Zurufe)

Herr Abg. Räpple, ich ha be von hier oben einen ziemlich guten Überblick über die Be setzung der Reihen.

(Abg. Stefan Räpple AfD: Ich fordere eine namentli che Abstimmung! – Abg. Karl Zimmermann CDU: Kollege Stoch hat doch mit Sicherheit mitgezählt!)

Das ist überhaupt nicht nötig. Wir haben Ihren Antrag ge hört, und ich kann Ihnen sagen, die Beschlussfähigkeit war vorhanden. Wir haben jetzt Tagesordnungspunkt 2 abgestimmt.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU – Zuruf des Abg. Stefan Räpple AfD)

Ich darf Sie bitten, wieder Platz zu nehmen, Herr Abg. Räpp le.

Ich komme jetzt zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl des Schriftführers, den die AfD-Fraktion vorgeschlagen hatte, und gebe das Wahlergebnis bekannt:

An der Abstimmung über den Wahlvorschlag Stefan Räpple haben sich 132 Abgeordnete beteiligt.

Mit Ja haben 15 Abgeordnete gestimmt,

(Zurufe: Ah! – Abg. Thomas Blenke CDU: Doch so viele!)

mit Nein haben 114 Abgeordnete gestimmt; zwei Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Ungültig war ein Stimmzettel.

Herr Abg. Räpple ist damit nicht zum Schriftführer gewählt.

Ich rufe jetzt Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Würt temberg – Drucksache 16/5421

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultus, Jugend und Sport – Drucksache 16/5682

Berichterstatter: Abg. Daniel Born

(Unruhe bei der AfD)

Ich darf um Ihre Aufmerksamkeit bitten. Darf ich in der Ta gesordnung weitermachen? Ich bitte jetzt um Ruhe.

(Abg. Nicole Razavi CDU zu Abgeordneten der AfD- Fraktion: Redet doch draußen!)

Auch hierzu hat das Präsidium für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Als Erste spricht Frau Abg. Lösch für die Grünen.

Frau Präsidentin, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Vor zwei Wochen haben wir in der ers ten Lesung das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg diskutiert. Letzte Woche haben wir auch im Ausschuss in aller Ausführlichkeit darüber diskutiert. Des wegen möchte ich mich kurzfassen und nur zu den zwei we sentlichen Punkten sprechen.

Sie wissen, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des Schul gesetzes fünf Änderungen beinhaltet, die aufgrund von recht lichen Regelungen notwendig geworden sind, darunter die schon seit Langem fällige Verankerung der deutsch-französi schen Grundschulen im Schulgesetz. Sie erinnern sich an das gemeinsame Abkommen des Kultusministeriums Baden-Würt temberg und der Agence pour l’enseignement français à l’étranger

(Vereinzelt Beifall – Oh-Rufe – Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: Bravo!)

und an die Regelung der Sachkostenzuschüsse für die sonder pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft.

Die zwei Hauptpunkte sind jedoch die Ausgestaltung der Re gelung zur Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sowie die Einziehung schulordnungswidrig mitgeführter oder ver wendeter Sachen.

Lassen Sie mich zur Neufassung von § 88 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes kommen, in dem es um die Voraussetzungen für eine Schülerlenkung geht. Anlass für die Gesetzesände rung ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Würt temberg vom Dezember 2017. Mit der geplanten Änderung des Schulgesetzes wird das Urteil nun umgesetzt. Damit wer den bestehende Lenkungsgründe ergänzt bzw. Ermächtigungs grundlagen geschaffen. Die Schulaufsichtsbehörden können nun in Einzelfällen – –

(Abg. Daniel Born SPD: Wo steht im Urteil geschrie ben, dass Sie ein Gesetz machen müssen?)

Herr Kollege, das können Sie nachher gleich erörtern. Au ßerdem ist der gleiche Zwischenruf in zwei Reden nicht be sonders originell.

(Abg. Daniel Born SPD: Weil Sie zwei Mal das Glei che sagen!)

Die Schulaufsichtsbehörden – –

(Abg. Stefan Räpple AfD unterhält sich mit Abg. Dr. Christina Baum AfD. – Unruhe)

Entschuldigung, Frau Abg. Lösch. – Herr Abg. Räpple, ich darf Sie bitten, Ihren Platz ein zunehmen. Frau Abg. Dr. Baum, wenn Sie noch mehr zu be sprechen haben, verlagern Sie das doch bitte nach außerhalb des Plenarsaals. Es ist sehr störend.

Ja, das würde mir auch gefal len.

Darf ich Sie bitten?

(Abg. Dr. Christina Baum AfD: Das werden wir tun! – Vereinzelt Beifall – Gegenruf der Abg. Nicole Ra zavi CDU: Aber gleich, bitte!)

Schön. – Die Schulaufsichts behörden können nun in Einzelfällen Schülerinnen und Schü ler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist.

Übrigens: Auch nach den bisherigen Bestimmungen besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist. Da bei sind übrigens Aspekte des individuellen schulischen Pro fils, also auch der inhaltlich-pädagogischen Schwerpunktset zung oder der Sprachreihenfolge, zu beachten. Sie sind im Rahmen der Zumutbarkeit der Zuweisungsmaßnahme von Re levanz. Das können Sie auch im Urteil des Verwaltungsge richtshofs Baden-Württemberg von 1999 nachlesen. Eine Zu weisung an eine Schule anderen Typs ist schon bisher unzu lässig und bleibt es auch weiterhin.

Wir finden diese Aussagen, wie sie auch im Text stehen, aus reichend. Deshalb lehnen wir – wie auch schon im Bildungs ausschuss – den Änderungsantrag der FDP/DVP ab, der die Forderungen des BBW Beamtenbund Tarifunion, die in der Anhörung vorgetragen wurden – der Ansatz der unterschied lichen Schultypen greife zu kurz, es müsse auf die gewählten Fächerprofile und die Sprachreihenfolge Rücksicht genom men werden –, übernommen hat.

Meine Damen und Herren, ich habe es gerade ausgeführt, dass genau diese Punkte des individuellen schulischen Profils und der Sprachreihenfolge bei der Schülerlenkung beachtet wer den und weiterhin von Relevanz sind. So steht es auch im Text.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU)

Danke schön.

Der zweite Punkt ist die Änderung von § 23 des Schulgeset zes, wodurch ein spezieller Tatbestand zur Einziehung schul ordnungswidrig mitgeführter oder verwendeter Sachen ge schaffen werden soll. Dies begrüßen wir, weil es sich um ei ne Präzisierung des Tatbestands in § 23 des Schulgesetzes handelt. Bisher herrschte bezüglich des Umgangs mit mitge führten Gegenständen eine gewisse Offenheit und Unsicher heit darüber, wann und wie lange die Lehrerinnen und Lehrer z. B. Handys, mit denen der Unterricht gestört wurde, einsam meln durften. Mit der neuen Regelung schaffen wir jetzt mehr Rechtssicherheit und stärken zudem den Erziehungs- und Bil dungsauftrag der Schulen.