Protocol of the Session on June 13, 2018

Hierzu liegt Ziffer 3 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD vor, die mit Buchstabe a die Neufassung des Einleitungs satzes, mit Buchstabe b die Einfügung einer neuen Nummer 1 und mit Buchstabe c eine Ergänzung der im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungsbestimmungen fordert. Wer Ziffer 3 dieses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Zif fer 3 des Änderungsantrags mehrheitlich abgelehnt.

Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Arti kel 3 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 4

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

mit den Nummern 1 bis 5. Ich schlage Ihnen vor, dass ich den Artikel 4 insgesamt zur Abstimmung stelle. – Damit sind Sie einverstanden.

Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 4 zu gestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 5

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Wer Artikel 5 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 5 mehrheit lich zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 13. Juni 2018 das folgende Ge setz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vor schriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist dem Ge setz einstimmig zugestimmt.

(Zurufe: Nein!)

Entschuldigung: mehrheitlich.

Wir haben noch über den Entschließungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der CDU, Drucksache 16/4212-2, abzustimmen. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dem Entschließungsantrag der Fraktion GRÜ NE und der Fraktion der CDU ist mehrheitlich zugestimmt.

Nun komme ich zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags der Fraktion der SPD, Drucksache 16/3922. Er ist ein reiner Berichtsantrag und kann für erledigt erklärt wer den. – Sie stimmen zu.

Damit ist Tagesordnungspunkt 6 erledigt.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrecht licher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze – Drucksache 16/4028

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz – Drucksache 16/4054

Berichterstatter: Abg. Udo Stein

Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minu ten je Fraktion festgelegt.

In der Allgemeinen Aussprache hat zuerst Abg. Martin Grath für die Fraktion GRÜNE das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Heute findet die Zweite Beratung über den Gesetzentwurf zur Einführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für Ba den-Württemberg und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vor schriften und zur Änderung weiterer Gesetze statt.

Die Ziele im ersten Artikel sind die Verbesserung der Tierge sundheit, der vorbeugende Tiergesundheitsschutz und eine schnellere Reaktion im Tierseuchenkrisenfall. Der Gesetzent wurf übernimmt bewährte Vorschriften bei der Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Tiergesundheitsgesetz des Bundes. Er setzt verstärkt auf Vorbeugung, er setzt auf Bewahren und Stärken der Tiergesundheit, er setzt auf neue Erkenntnisse in der Tierseuchenbekämpfung und berücksichtigt sie.

Meine Damen und Herren, das ist aktiver Tier- und Verbrau cherschutz und voll in unserem Interesse.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Es gibt bei diesem Entwurf einige an die heutige Zeit ange passte Neuerungen. Auf aus meiner Sicht drei wichtige Neu erungen möchte ich eingehen.

Erstens: das umfassende Selbsteintrittsrecht für die überge ordneten Tiergesundheitsbehörden. Das heißt, in einem Kri senfall können entscheidungsbefugte Behörden schneller ein greifen und handeln. Denn eines ist sehr wichtig: Ein mitent scheidender Faktor in solchen Tierseuchenkrisenfällen ist die Zeit. Deshalb ist es gut, dass Entscheidungen schneller getrof fen und umgesetzt werden können.

Zweitens: Die Einrichtung von Krisenzentren bei einem Tier seuchenkrisenfall wird genauer definiert. Kommt es zu einer hoch ansteckenden Tierseuche, kann schneller Personal aus verschiedenen Behörden – auch mit Beauftragung extern tä

tiger Tierärzte – zusammengezogen werden. Damit wird die Effektivität bei der Krisenbekämpfung deutlich erhöht. Schnell und effektiv – das ist wichtiger denn je.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Drittens – aktueller denn je –: die Nennung der Bienen und Hummeln im baden-württembergischen Tiergesundheitsge setz. Im Krankheitsfall und Seuchenfall bei Bienen oder Hum meln können nun schnell Schutzgebiete für diese eingerich tet werden. Dies ist sehr wichtig für die Imkerinnen und Im ker in unserem Land und auch voll in unserem Interesse.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Tierwohl, Tiergesundheit und Verbraucherschutz: Wir haben in den letzten Plenardebatten immer wieder über diese The men diskutiert. Mit der geplanten Modernisierung dieses Ge setzes zur Tiergesundheit nehmen wir diese Themen auf, und wir werden diesen Themen gerecht im Interesse der Bürgerin nen und Bürger in unserem Land.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Sehr unterstützend für dieses Gesetz wäre das schnellstmög liche Einführen einer bundeseinheitlichen, transparenten und verpflichtenden Kennzeichnung von Fleischprodukten, damit Tierwohl und Tiergesundheit von den Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Einkauf erkannt und unterstützt werden können. Hier geben wir nicht nach und werden uns um diese Kennzeichnung intensiv bemühen.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

In Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs geht es um Klarstellungen und um das Erhöhen der Rechtssicherheit im Gesetz über Mit wirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen.

In Artikel 3 geht es um die Walderhaltungsabgabe, zu der die Regelungen an die vergleichbaren Vorgaben des Bundesna turschutzgesetzes angepasst werden.

Kurz zum Änderungsantrag der FDP/DVP, welcher eine Au ßerkraftsetzung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen fordert. Im Koalitionsvertrag ist festgeschrieben: Dieses Ver bandsklagerecht dient ausschließlich der Überprüfung des Verwaltungshandelns. Im Bereich der landwirtschaftlichen Stallbauten gilt es nur für die Betriebe, die die Grenzen über schreiten, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz definiert sind.

Das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklage recht für anerkannte Tierschutzorganisationen, meine Damen und Herren, ist ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung des Artikels 20 a des Grundgesetzes und des Artikels 3 b der Ver fassung des Landes Baden-Württemberg, in dem das Staats ziel des Tierschutzes verankert ist. Darum werden wir daran festhalten.

Was im Naturschutz schon länger bestand, wurde beim Tier schutz auch ermöglicht. Insbesondere die Mitwirkungs- und Informationsrechte sind Demokratie pur, die Politik des Ge hörtwerdens.

(Abg. Reinhold Gall SPD: Jesses Gott!)

Von der befürchteten Klageflut kann überhaupt keine Rede sein; sie ist nie eingetreten.