Aber ich möchte an dieser Stelle auch sagen, Herr Balzer: Was mir persönlich auch überhaupt nicht gefallen hat, war kürz lich Ihre Rede im Rahmen der Aktuellen Debatte zur Kultur. Dabei kam nur heraus: Kultur gibt es nur bei uns. Die Deut schen haben die Kultur gepachtet, und woanders,
(Abg. Rüdiger Klos AfD: Sind wir noch bei TOP 3? – Abg. Anton Baron AfD: Zum Thema verweisen, Frau Präsidentin!)
(Zurufe von der AfD, u. a. Abg. Stefan Räpple: Spre chen Sie noch zum Kreistagswahlrecht? – Glocke der Präsidentin)
sondern es ist auch gefährlich, weil es den gesellschaftlichen Konsens über Toleranz und friedlichen Zusammenhalt bei uns im Land bedroht.
Ich darf um etwas Ruhe bit ten. – Herr Abg. Dr. Goll, reden Sie bitte zur Sache: Erste Be ratung des Gesetzentwurfs.
(Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Das kann er selbst entscheiden! Was zur Sache zählt, kann er selbst entscheiden, Frau Präsidentin! – Unruhe)
Nein, ich möchte mich im Grunde genommen – – Jetzt haben Sie – ich sage es deutlich – nicht verstanden, was ich meine.
(Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Hier in die sem Parlament gilt das freie Wort, Frau Präsidentin! Das haben Sie nicht zu zensieren! – Unruhe – Glo cke der Präsidentin)
Es geht darum, dass wir da rüber diskutiert haben, ob einzelne Punkte, die Übereinstim mung mit unserem Programm verraten, uns dazu veranlassen sollten, etwas Gemeinsames mit der AfD zu tun.
Insofern rede ich sehr wohl zur Sache. Ich komme auch gleich zum Schluss und sage: Wir können nicht verhindern, dass Sie uns applaudieren. Wir können auch nicht verhindern, dass Sie uns zustimmen, aber wir werden nicht mit Ihnen für Ihre Ini tiativen stimmen.
(Beifall bei der FDP/DVP sowie Abgeordneten der CDU und der Grünen – Zurufe von der AfD – Glo cke der Präsidentin)
Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem von der Fraktion der AfD eingebrach ten Gesetzentwurf soll die gleichzeitige Kandidatur eines Kan didaten oder einer Kandidatin bei der Kreistagswahl in zwei Wahlkreisen des Kreisgebiets für dieselbe Partei oder Wäh lervereinigung ermöglicht werden.
Die Vorschrift kam bei den Kommunalwahlen in den Jahren 2004 und 2009 zur Anwendung. Die Regelung hat sich jedoch nicht bewährt. Für eine Rückkehr zur früheren Rechtslage be steht daher keine Veranlassung.
Zweck der vorgesehenen Regelung ist es, Parteien oder Wäh lervereinigungen, die nicht ausreichend viele Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistagswahl finden, entgegenzu
kommen. Für diese bestünde dann die Möglichkeit, ihre Kan didatinnen und Kandidaten in zwei Wahlkreisen aufzustellen. Damit könnten sie zusätzliche Stimmen auf sich vereinigen, wodurch sich die Chancen für diese Parteien oder Wählerver einigungen erhöhen würden,
Der Landtag hat im Jahr 2013 diese Möglichkeit der Doppel kandidatur bei der Kreistagswahl allerdings wieder abge schafft, sodass bei der letzten Kommunalwahl im Jahr 2014 die Möglichkeit der Doppelkandidatur nicht mehr gegeben war. Diese Abschaffung erfolgte seinerzeit aufgrund der Er fahrungen in der Praxis auch bewusst und hatte gute Gründe,
Erstens: Mehrfachkandidaturen laufen der Persönlichkeits wahl, die in unserem Kommunalwahlsystem eine entschei dende und wichtige Rolle spielt, in gewisser Weise zuwider,
denn wenn der Doppelbewerber oder die Doppelbewerberin in beiden Wahlkreisen gewählt würde, würde von den zusätz lichen Stimmen letztlich ein anderer Bewerber auf dem be treffenden Wahlvorschlag profitieren. Die Wählerinnen und Wähler dieses Wahlkreises würden dann im Kreistag durch eine Person vertreten, die im Wahlkreis weniger Stimmen er zielt hätte als der im anderen Wahlkreis zum Zuge gekomme ne Doppelbewerber.
Derartige Ergebnisse führen zu Unzufriedenheit und zu Ent täuschungen bei den Wählerinnen und Wählern und können als Verzerrung des Wählerwillens empfunden werden.