Protocol of the Session on December 17, 2020

Althengstett

Ostelsheim

Insgesamt bleibt anzumerken, dass die Reaktivierung ein ge meinsamer Kraftakt des Landes und der Partner in der Regi on ist.

Zu Frage b, neuer Haltepunkt im Calwer Stadtteil Ernstmühl: Das Verkehrsministerium ist auch in diesem Fall aufgeschlos sen. Jedoch gilt, dass die Entscheidung unter folgenden Vor aussetzungen getroffen werden muss:

Erstens müsste von der kommunalen Seite eine Potenzialana lyse über die Zahl der zu erwartenden Fahrgäste beauftragt werden. Zu bedenken ist, dass die Einwohnerzahl des Stadt teils Ernstmühl und damit das Nachfragepotenzial sehr be grenzt sind.

Die zweite Voraussetzung ist eine bauliche Machbarkeitsstu die.

Drittens bedarf es einer Betriebsprogrammstudie durch DB Netz. Hierbei muss die Frage geklärt werden, ob der Halte punkt in den Fahrplan integriert werden kann.

Die vierte Voraussetzung ist eine Nutzen-Kosten-Untersu chung. Hier muss der volkswirtschaftliche Nutzen der Maß nahme geprüft werden.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – S i n n h a f t i g k e i t d e s Z u b a u s v o n W i n d r ä d e r n i n d e n L a n d k r e i s e n S c h w ä b i s c h H a l l , M a i n T a u b e r - K r e i s u n d O s t a l b k r e i s

a) Welches sind die Gründe, dass in den oben genannten drei

Landkreisen bei mittlerem Windangebot rund 340 Wind kraftanlagen gebaut wurden, obwohl auf Standorten mit großem Energiebedarf (Stuttgart, Tübingen, Esslingen, Böblingen, Rhein-Neckar, Mannheim, Heidelberg, Karls ruhe, Baden-Baden, Freiburg, Ulm) derzeit lediglich sechs Windkraftanlagen betrieben werden, obgleich dort wesent lich höhere Erträge erzielt werden können?

b) Ist die Landesregierung bereit, bei einem weiteren Ausbau

darauf hinzuwirken, dass zukünftig Standorte mit höherem Windangebot in der Planung priorisiert werden?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft:

Sehr geehrte Damen und Herren, zu der Mündlichen Anfrage des Abg. Stephen Brauer FDP/DVP im Rahmen der 36. Fra gestunde nehme ich wie folgt Stellung:

Die genannte Zahl von rund 340 betriebenen Windkraftanla gen in den genannten Landkreisen ist richtig. Wenn wir die Landkreise Heidenheim mit 31 WKAs, Göppingen mit 50 WKAs und den Neckar-Odenwald-Kreis mit 38 WKAs noch dazunehmen, dann ist festzustellen, dass mit rund 450 Windkraftanlagen mehr als die Hälfte der derzeit betriebenen Anlagen im Nordosten von Baden-Württemberg liegen.

Ein wesentlicher Grund dafür ist natürlich das hier vorliegen de größere Windpotenzial. Es ist nicht nachvollziehbar, dass an den genannten Standorten mit hohem Energiebedarf (also Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim usw.) höhere Energieerträge erzielt werden könnten. Vermutlich liegt hier ein Missver

ständnis vor und wird Windhöffigkeit mit Windpotenzialflä chen verwechselt. Windpotenzialflächen sind nicht mit Wind höffigkeit gleichzusetzen.

Windpotenzialflächen sind die Flächen, die in windhöffigen Gebieten übrig bleiben, wenn alle anderen Flächen, auf denen von vornherein keine Windkraftanlagen möglich sind (wie z. B. Siedlungen oder Schutzgebiete), abgezogen wurden.

Vergleicht man die Windpotenzialflächen der genannten Land kreise mit den genannten Gebieten in Bezug auf die gesamte windhöffige Fläche Baden-Württembergs, so ergibt sich, dass die Landkreise Schwäbisch Hall, Main-Tauber-Kreis und Ost albkreis zusammen einen Anteil von gut 20 % haben, wäh rend die genannten Bereiche mit großem Energiebedarf ledig lich auf einen Anteil von 1,7 % kommen.

Allein das erklärt schon die geografische Verteilung der Wind kraftanlagen in Baden-Württemberg.

Diese Windpotenzialflächen sind jedoch noch keine Garantie zur Realisierung von Windkraftanlagen. Es können im Geneh migungsverfahren noch Einschränkungen auftreten, die nicht durch Flächenrestriktionen berücksichtigt werden können, wie z. B. Belange des Artenschutzes. Nicht zuletzt ist auch die Fra ge der Wirtschaftlichkeit ein Grund für die Wahl des Stand orts einer Windkraftanlage. Denn Windkraftanlagen werden nicht vom Land, sondern von privatwirtschaftlich operieren den Unternehmen geplant, errichtet und betrieben. Für Pro jektierer entscheidet die Wirtschaftlichkeit über die Projekt umsetzung.

Die Frage der Wirtschaftlichkeit hängt neben der Windhöffig keit von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab, wie z. B. der geo logischen und geografischen Beschaffenheit des Standorts, der Nähe zum Leitungsnetz sowie den Pachtkosten – um nur ei nige zu nennen. Außerdem sind Regionen und Standorte mit hohem Energiebedarf nicht automatisch gute Standorte für Windkraftanlagen. Im Gegenteil, gerade hier, in Ballungsge bieten, ist die Konkurrenz mit anderen Raumnutzungen in der Regel besonders hoch.

Was die Priorisierung von Standorten mit großem Windpoten zial in der Planung angeht, sei noch einmal darauf hingewie sen: Das Land plant keine Windkraftanlagen. Die Planungs hoheit liegt bei den Kommunen und den Regionalverbänden. Der Windenergieausbau kann nicht nur von Stuttgart aus an geschoben werden. Die Planungsebene muss dem Windener gieausbau endlich mehr Raum geben.

Gleichwohl setzt sich die Landesregierung im Rahmen der Energiewende überall dort für den Ausbau der Windenergie ein, wo dies möglich ist. Im EEG haben wir bereits das Inst rument der Bevorteilung von Gebieten mit höherem Windan gebot über das Referenzertragsmodell.

Mit dem Windatlas unterstützt das Umweltministerium Kom munen, Fachbehörden, Planer und Investoren bei dem wich tigen Kriterium Windpotenzial. Mit dem Windatlas 2019 wur de eine deutlich verbesserte Informations- und Planungs grundlage geschaffen. Der neue Atlas bestätigt die guten Windverhältnisse im Nordosten des Landes. Er zeigt aber auch, dass es im Südosten des Landes und im Rheingraben durchaus gute Standorte für Windkraftanlagen gibt.

Ich hoffe, dass Kommunen, Planer und Investoren davon Ge brauch machen und dass der Windenergieausbau in BadenWürttemberg wieder dahin kommt, wo er mit über 120 neu en Anlagen pro Jahr schon war.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J o n a s W e b e r S P D – C o r o n a - V e r o r d n u n g i n B e z u g a u f j ü d i s c h e u n d o r t h o d o x e F e s t e i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g

a) Was waren die Gründe, weshalb für jüdische und orthodo

xe Feiertage wie das Chanukka-Fest (im Zeitraum vom 10. bis 18. Dezember) bzw. das Weihnachtsfest der orthodo xen Kirche (am 6. Januar) keine Ausnahmen in der Coro na-Verordnung des Landes in der ab 1. Dezember 2020 gül tigen Fassung vorgesehen wurden?

b) Wie lässt sich diese Entscheidung mit Artikel 3 Absatz 3

sowie Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verein baren?

Schriftliche Antwort des Staatsministeriums:

Die Corona-Verordnung gestattet allen Kirchen sowie Religi ons- und Glaubensgemeinschaften – unter der Maßgabe eines Hygienekonzepts und der Einhaltung bestimmter Hygienebe stimmungen – Veranstaltungen zur Religionsausübung. Eine unterschiedliche Behandlung der christlichen Kirchen und der nicht christlichen Religionsgemeinschaften ist nicht gegeben und wäre verfassungsrechtlich auch nicht zulässig.

Die Ausnahme in der Corona-Verordnung, auf die die Münd liche Anfrage Bezug nimmt, bezieht sich jedoch nicht auf die religiösen Feiern, sondern auf private Treffen anlässlich der gesetzlichen Feiertage an Weihnachten. Für die Ministerprä sidentenkonferenz und die Bundeskanzlerin war bei der Ent scheidung, für den Zeitraum über die Weihnachtsfeiertage Lo ckerungen der Ausgangsbeschränkungen in Aussicht zu stel len, nicht das religiöse Fest „Weihnachten“ maßgeblich, son dern der Umstand, dass an diesen gesetzlichen Feiertagen ein Großteil der Bürgerinnen und Bürger frei haben und deshalb diese Zeit für Treffen im Familienkreis nutzen.

Deshalb nimmt die Corona-Verordnung nicht auf das religiö se Fest „Weihnachten“ Bezug, sondern definiert in der aktu ellen Fassung den kalendarischen Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020, an dem sich Angehörige des eigenen Haushalts und vier weitere Personen aus dem engsten Fami lienkreis treffen dürfen. Diese Lockerung der Ausgangsbe schränkung gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer religiösen Praxis. Unter diesem Aspekt sind die Lockerungen als Angebot an die ganze Gesellschaft zu betrachten.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – A b e r m a l i g e N i c h t b e r ü c k s i c h t i g u n g d e r O r t s u m f a h r u n g C r a i l s h e i m - R o ß f e l d i m G e n e r a l v e r k e h r s p l a n

a) Aus welchem Grund wurde die Ortsumfahrung Roßfeld im

Zuge der L 2218, welche bereits im Jahr 2009 seitens der Großen Kreisstadt Crailsheim angemeldet wurde, abermals nicht im Generalverkehrsplan berücksichtigt bzw. nicht in den vom Verkehrsministerium aktualisierten Maßnahmen plan Landesstraßen aufgenommen?

b) Inwiefern wurde bei der Entscheidung neben dem erhöh

ten Verkehrsaufkommen auch die aktuelle Regionalplanung berücksichtigt, welche eine weitere gewerbliche Entwick lung Crailsheims ausschließlich im Stadtteil Roßfeld zu lässt?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr:

Zu Frage a: Vor dem Hintergrund der zahlreichen noch zu pla nenden und umzusetzenden Maßnahmen und der zur Verfü gung stehenden Haushaltsmittel beschränkte sich die Neuauf nahme von Maßnahmen im Rahmen der Evaluierung auf we nige dringlichere Maßnahmen.

Die Verkehrsbelastung in Roßfeld ist zwar vergleichsweise hoch, hat sich aber seit der Aufstellung des Maßnahmenplans 2012/2013 nicht signifikant erhöht. Es liegen darüber hinaus auch keine weiteren Aspekte vor, die sich durchschlagend auf die Bewertung/Einstufung der Maßnahme auswirken.

Fraglich ist ferner, ob aufgrund der zahlreichen Ziel- und Quellverkehre im Stadtgebiet von Crailsheim mit einer Nordumfahrung von Roßfeld die erwartete deutliche Entlas tung vom Schwerverkehr erreicht werden kann, da zahlreiche Gewerbegebiete, insbesondere das regionale Logistikzentrum, auch im Fall einer Umgehung von Roßfeld angebunden wer den müssen. Die aktuellen Verkehrszahlen lassen darauf schließen, dass auch im Fall einer Verlegung der L 2218 ein nicht unerheblicher Anteil des Schwerverkehrs mit Start/Ziel in den südlich der L 2218 gelegenen Gewerbegebieten in der Ortsdurchfahrt von Roßfeld verbleibt.

Eine erneute Evaluation des Maßnahmenplans ist für 2025 vorgesehen. Hierbei wird die Maßnahme erneut betrachtet. Wir werden rechtzeitig im Vorfeld der Evaluation prüfen, wie eine Einbindung der Gebietskörperschaften bezüglich der An meldung von Projekten optimal erfolgen kann, und darüber informieren.

Zu Frage b: Die regionalplanerischen Ausweisungen sind bekannt. Die verkehrliche Erschließung der neuen, nördlich von Roßfeld vorgesehenen Gewerbeflächen ist jedoch Auf gabe der kommunalen Planungsträger und erfolgt vorrangig über das bestehende Kreis- und Gemeindestraßennetz. Im Zuge der für 2025 vorgesehenen Evaluierung des Maßnah menplans wird geprüft, inwieweit sich die Ausweisungen auch auf die Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt von Roßfeld auswirken.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. S a b i n e W ö l f l e S P D – A l t e n - u n d P f l e g e h e i m e k e i n e H o t s p o t s

a) Hält der Minister für Soziales und Integration angesichts

der täglichen Berichte des Landesgesundheitsamts noch an seiner Aussage vom 16. November 2020 fest, wonach im Vergleich zum Frühjahr die Alten- und Pflegeheime keine Hotspots mehr seien, sondern durch ihre klugen Konzepte dazu beigetragen hätten, die Infektionszahlen zu senken?

b) Mit welchen Regelungen reagiert die Landesregierung auf