und hierzu Abschnitt I der Beschlussempfehlung des Aus schusses für Integration, Drucksache 15/4452, der die Zustän digkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart festlegt.
Wer Artikel 12 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt da gegen? – Enthaltungen? – Artikel 12 ist in der Fassung von Abschnitt I der Beschlussempfehlung mehrheitlich zuge stimmt.
Die Abschnitte II bis X der Beschlussempfehlung des Integ rationsausschusses, Drucksache 15/4452, betreffen die Arti kel 13 bis 21. Auch in diesen Fällen soll jeweils die Zustän digkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart festgelegt werden. Sind Sie damit einverstanden, dass ich Artikel 13 – Änderung der Weiterbildungsverordnung – Gerontopsychiatrie – bis Ar tikel 21 – Änderung der Weiterbildungsverordnung – Stati onsleitung – bei der Abstimmung zusammenfasse? – Das ist der Fall.
Wer den Artikeln 13 bis 21 in der Fassung der Abschnitte II bis X der Beschlussempfehlung des Integrationsausschusses, Drucksache 15/4452, zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Artikeln 13 bis 21 ist in der Fassung der Beschlussempfehlung des Integ rationsausschusses mehrheitlich zugestimmt.
Sind Sie damit einverstanden, die Abstimmung über Artikel 22 – Änderung der Weiterbildungsverordnung – Hygiene – bis Artikel 27 – Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung – zu sammenzufassen? – Das ist der Fall.
Wer den Artikeln 22 bis 27 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Arti keln 22 bis 27 ist einstimmig zugestimmt.
Hierzu liegt Abschnitt II des Änderungsantrags der Fraktion der CDU, Drucksache 15/4514-1, vor. Wer Abschnitt II die ses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Abschnitt II des Änderungsantrags der Fraktion der CDU, Drucksache 15/4514-1, ist mehrheitlich abgelehnt.
Wer Artikel 28 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 28 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 29 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 29 ist einstim mig zugestimmt.
lautet: „Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufs qualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungs gesetz Baden-Württemberg – LAnGBW)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Wir haben noch abzustimmen über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, Drucksache 15/4514-2, der eine Be richtspflicht beinhaltet. Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Ziffern 1 bis 6 des Entschließungsantrags insgesamt zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.
Wer dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, Druck sache 15/4514-2, zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Entschließungsantrag ist einstimmig angenommen.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 15/4282
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allge meine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Frakti on festgelegt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die CDU-Fraktion wird dem Ge setzentwurf zustimmen. Dieser enthält vernünftige Regelun gen, und er dient der Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts. Ferner werden die Gebühren in Werthinterlegungssachen an die wirt schaftliche Entwicklung angepasst. Darüber hinaus soll den Vorsitzenden Richterinnen und Richtern aller Gerichtsbarkei ten die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfung der Bedürf tigkeit im Rahmen von Prozesskostenhilfeanträgen auf den Rechtspfleger oder auf den Urkundenbeauftragten der Ge schäftsstelle zu übertragen. Hierüber wird das Justizministe rium eine Verordnung erlassen.
Bei der Anhörung gab es sehr viel Zustimmung. Der Bund Deutscher Rechtspfleger und der Hauptpersonalrat des Justiz ministeriums haben sich jedoch ablehnend geäußert. Wir neh men diese Bedenken natürlich sehr ernst und werden deshalb das Gesetz und seine Auswirkungen sehr genau prüfen und schauen, wie es sich in der Praxis entwickelt.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Ände rung des Landesjustizkostengesetzes, der uns vom Ständigen Ausschuss einstimmig zur Annahme empfohlen wurde, stellt eine ausgewogene Regelung dar.
Einen Punkt möchte ich herausgreifen, und zwar das Delegati onsrecht bezüglich der Berechnung der Bedürftigkeit bei der Prozesskostenhilfe, das der Richterschaft anheimgestellt wird. Ich halte es für eine sehr gute Regelung, dass man die Möglich keit schafft, über die Länderöffnungsklausel ab Januar 2014 entsprechende Delegationen vorzunehmen. Es ist bekannt, dass die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger über die entsprechen de Qualifikation verfügen. Das ist aber eine Kannbestimmung.
Man muss es also nicht entsprechend umsetzen. Wenn das Ge richt der Meinung ist, dies selbst prüfen zu wollen, kann die se Prüfung auch vom Gericht vorgenommen werden, sodass meines Erachtens die Einwände vonseiten der Rechtspfleger schaft nicht zutreffen, dass es sich hierbei um eine Doppelzu ständigkeit handle. Schließlich macht es doch nur eine Perso nengruppe, entweder eine Richterin bzw. ein Richter oder ei ne Rechtspflegerin bzw. ein Rechtspfleger. Es kommt also nicht zu einer Doppelzuständigkeit. Vielmehr ist es eine sehr sinnvolle Überlegung, dass höher qualifizierte Aufgaben aus differenziert vergeben werden können.
Die anderen vorgesehenen Regelungen im Kostenbereich sind ebenfalls angemessen und richtig. Insofern signalisiere ich die Zustimmung der Fraktion GRÜNE.