Protocol of the Session on July 10, 2013

Ich lasse nun über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/3758-2, ab stimmen. Kann ich diesen Änderungsantrag insgesamt zur Ab stimmung stellen? – Das ist der Fall.

Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich lasse nun über Artikel 1 des Gesetzentwurfs Drucksache 15/3572 abstimmen. Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Da mit ist Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Baden-Württemberg

und dazu Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion der CDU, Drucksache 15/3758-1. Wer Ziffer 2 des Änderungsan trags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegen stimmen? – Enthaltungen? – Damit ist Ziffer 2 des Ände rungsantrags mehrheitlich abgelehnt.

Wer Artikel 2 des Gesetzentwurfs zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 3

Berechnungsvorschriften

und hierzu die Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/3758-3.

Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.

Ich lasse abstimmen über die Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/3758-3, die die Einfügung eines neuen Artikels 3 a vorsieht. Wer Ziffer 1 des Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzei chen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP mehrheit lich abgelehnt.

Ich rufe auf

Artikel 4

Inkrafttreten

und dazu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Fi nanzen und Wirtschaft, Drucksache 15/3713. Außerdem liegt hierzu die Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/3758-3, vor.

Ich lasse zuerst über Ziffer 2 des Änderungsantrags der Frak tion der FDP/DVP, Drucksache 15/3758-3, abstimmen. Wer Ziffer 2 dieses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Somit ist Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP mehrheitlich abgelehnt.

Wer Artikel 4 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Somit ist Artikel 4 in der Fassung der Be schlussempfehlung Drucksache 15/3713 mehrheitlich zuge stimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 10. Juli 2013 das folgende Ge setz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor gungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 (BVAnpGBW 2013/2014)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist dem Ge setz mehrheitlich zugestimmt und Tagesordnungspunkt 3 be endet.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD – Zuruf von der CDU: Was gibt es da zu klatschen?)

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion GRÜ NE und der Fraktion der SPD – Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung – Drucksache 15/3251

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und Infrastruktur – Drucksache 15/3724

Berichterstatter: Abg. Manfred Groh

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allge meine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Frakti on festgelegt.

Für die CDU-Fraktion erteile ich das Wort Herrn Abg. Groh.

Vielen Dank. – Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zwei ter Lesung den Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zur Änderung der Landesbauordnung und damit zur verbindlichen Einführung von Rauchwarnmeldern in Aufenthaltsräumen.

Die CDU hat, wie Sie wissen, ihre Zustimmung signalisiert unter dem Vorbehalt, dass noch offene Fragen ausreichend be antwortet und Sachverhalte berücksichtigt werden. Die öffent liche Anhörung hat sicherlich dazu beigetragen, dass wichti ge Punkte angesprochen und diskutiert wurden. Unsere Ein wendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt. Deswegen, lieber Herr Schwarz, halten wir unsere Anträge im Wesentli chen aufrecht und stellen sie heute erneut zur Abstimmung. Maßgeblich hierfür ist auch die abschließende Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Infrastruktur am 3. Juli gewe sen, in der sich die Regierung und die sie tragenden Fraktio nen auf formaljuristische Aspekte zurückgezogen haben. Sie wollen Ihren Gesetzentwurf einfach nur durchboxen. Aber vergessen Sie dabei nicht: Ein Gesetz zu schreiben ist einfach, es vollziehbar zu machen dagegen eine Kunst.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP)

Meine Damen und Herren, gleichwohl werden wir der Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern im Grundsatz zustim men. Es gibt aber eine Vielzahl von Aspekten, die nun be fürchten lassen, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes neue Rechtsunsicherheiten entstehen werden. Wie bereits beim

Landesplanungsgesetz gilt auch im konkreten Fall: Gut ge meint ist nicht automatisch gut gemacht.

Durch die Kompromisslösung in § 15 Absatz 7 Satz 1 ist klar gestellt, dass Rauchwarnmelder nur innerhalb von Wohnun gen installiert werden müssen. Das ist der einzige gemeinsa me Nenner, den wir im Ausschuss erzielen konnten, Herr Kol lege Schwarz.

Nun zu unseren konkreten Einwendungen. Erstens zu den Übergangsfristen: In der Expertenanhörung wurde von allen darauf hingewiesen, dass die Übergangsfristen zu kurz sind. Die großen Wohnungsgesellschaften müssen nicht nur eine Wohnung ausstatten, sondern gleich eine Vielzahl. Des Wei teren muss man berücksichtigen, dass Ende 2014 in Hessen und Ende 2015 in Sachsen-Anhalt, in Bremen und Nieder sachsen ebenfalls die Übergangsfristen enden. Allein in die sen vier Bundesländern gibt es insgesamt 8,3 Millionen Wohn einheiten. Genau in diese Phase rückt Baden-Württemberg hi nein – mit nochmals knapp 5,1 Millionen Wohneinheiten. Da rüber hinaus darf man nicht vergessen, dass 2017 die Nach rüstpflicht in Bayern und in Nordrhein-Westfalen ausläuft. Zu sammen betrifft das noch einmal 14,6 Millionen Wohneinhei ten.

Selbstverständlich betrifft die Nachrüstung nicht alle Woh nungen, da Rauchwarnmelder bereits installiert und die Ge setze schon vor einiger Zeit auf den Weg gebracht worden sind. Da aber die Lieferanten und Hersteller mit drei Geräten pro Wohnung rechnen, sind insgesamt noch weit über 30 Mil lionen Rauchwarnmelder zu liefern und zu installieren.

Solche Hinweise und Warnungen zu übergehen erscheint uns schlichtweg fahrlässig.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Wir halten deshalb eine Frist mindestens bis zum 31. Dezem ber 2015 für notwendig.

Zweitens zum Straftatbestand: Es ist nicht klug, sich auf For maljuristisches zu berufen, wenn einem der Sachverhalt mehr fach erklärt wurde. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Menschen nicht nur zu sagen, was sie zu tun haben, sondern auch, wie sie es zu tun haben. Da es unserer Meinung nach sehr wahrscheinlich ist, dass mit der Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern strafrechtlich die Schaffung einer Ga rantenstellung für Eigentümer oder Vermieter verbunden sein dürfte, halten wir an unserer Forderung bezüglich dieser Hin weispflicht fest.

Drittens: technische Standards. In unserem Entschließungs antrag haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern auch bestimmte tech nische Normen umfassen muss. Wir sind der Meinung: Um die Sicherheit der Menschen aber optimal gewährleisten zu können, sind die Bestimmungen zu den Geräten und deren Anbringung gesondert zu regeln. Sie berufen sich auf § 3 Ab satz 3 der Landesbauordnung, wonach die obersten Baurechts behörden im gegenseitigen Einvernehmen Regeln der Tech nik als technische Baubestimmungen bekannt machen kön nen. Dies ist aber in unseren Augen zu wenig. Wir plädieren nach wie vor dafür, dass alle Details gesondert und eindeutig geregelt werden, so wie es in anderen Bundesländern – z. B.

in Bayern und Nordrhein-Westfalen – inhaltlich auch gemacht wurde.

Nach unserer Meinung ist hierfür weder § 3 Absatz 3 LBO noch die allgemeine Grundlage in § 73 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 LBO geeignet. Wir halten eine Rege lung – das habe ich Ihnen schon gesagt – in § 73 Absatz 7 durch Anfügung eines weiteren Satzes für sinnvoll.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)