In Artikel 1 Nr. 8 – das betrifft § 27 a – ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes offen geblieben. Sie sind damit einverstanden, dass das Ausfertigungs- und Verkündungsor gan ermächtigt wird, das Datum vor der Verkündung im Ge setzblatt zu ergänzen.
Wer Artikel 1 unter dieser Maßgabe zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dieser Artikel mehrheitlich so beschlossen worden.
Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Lan deskulturgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Wer enthält sich? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes – Drucksa che 15/855
Herr Präsident, meine sehr verehrten Da men und Herren! Wir kommen jetzt zu einem Thema, das weit weniger kontrovers ist als das Thema, das wir gerade behan delt haben.
Verschiedene Anforderungen durch die europäische Ebene führen dazu, dass wir Ihnen heute vorschlagen, kleine Ände rungen am Fischereigesetz vorzunehmen.
Das Fischereigesetz soll zu einem späteren Zeitpunkt grund legend überarbeitet werden. Sie wissen, dass eine Reihe von Anforderungen aus dem Bereich der Wildökologie und des Tierschutzes hinsichtlich des Fischereigesetzes vorliegen und in den Koalitionsfraktionen verschiedene Vorschläge zu wei teren kleinen und großen Änderungen vorhanden sind. Diese Themen stehen heute jedoch alle nicht auf der Tagesordnung.
Bei dem heute zur Debatte stehenden Gesetzentwurf geht es vielmehr um die Frage, wie hoch das Mindestalter zur Erlan gung eines Jugendfischereischeins sein soll. Wir wollen das Mindestalter zum Erhalt eines Jugendfischereischeins auf sie ben Jahre senken, um Kindern, die jünger als zehn Jahre sind, die Möglichkeit zu bieten, beim Angeln zu helfen.
Außerdem wird mit der Änderung des Gesetzes angestrebt, die Kinder aktiver in das Angeln einzubeziehen, wie es ande re Länder wie beispielsweise Rheinland-Pfalz schon länger praktizieren. Aus der Sicht der Verbände gab es bisher auch keine negativen Erfahrungen, die diesem Vorhaben entgegen stünden.
Darüber hinaus soll unser Gesetzentwurf zur Änderung des Fischereigesetzes dazu beitragen, dass das Land die Verpflich tungen erfüllen kann, die sich aus Verordnungen und Richtli nien der Europäischen Union ergeben. Seit mehreren Jahren fischen Fachleute im Auftrag Baden-Württembergs an eini gen kurzen repräsentativen Gewässerstrecken; damit kommen wir den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union nach. Die Befischung durch die Fachleute wirkt sich so gut wie gar nicht auf die Bestände aus. Die Datenaufnahme dient dem Erhalt und dem Schutz der Fischbestände.
Die Praxis hat gezeigt, dass alle Fischereiberechtigten in dem Maße kooperationsbereit sind, wie es die Auflagen der Euro päischen Union von uns verlangen. Daher schafft der Gesetz entwurf zur Änderung des Fischereigesetzes die Anordnungs befugnisse der Fischereibehörden und die Duldungspflichten der Fischereiberechtigten, damit wir unseren Verpflichtungen auf europäischer Ebene nachkommen.
Die Vorschläge, die bei der Anhörung vorgebracht wurden und die nun keine Berücksichtigung gefunden haben, gehen wei ter über den jetzigen Regelungsgehalt hinaus. Sie beziehen Überlegungen zur Änderung der Ökologisierung sowie des Nachtfischens und Ähnliches ein.
Über diese Überlegungen werden wir dann bei kommenden Änderungen des Fischereigesetzes diskutieren, aber nicht jetzt, da sie nicht Bestandteil der heutigen Fragestellung sind und auch nicht auf die Änderungen Bezug nehmen, die die Landesregierung mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Fischereigesetzes vornimmt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt. Diese Redezeit in dieser Ersten Beratung muss nicht ausgenutzt werden. Das sa ge ich ausdrücklich.
(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Das war jetzt die Vorbemerkung! – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Wenn der Redner etwas zu sagen hat, dann aber schon!)
(Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Ein guter Mann, der etwas zu sagen hat! Er kann seine Redezeit kom plett ausnutzen!)
Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Her ren! Herr Präsident, ich hoffe, ich muss Sie nicht enttäuschen und werde im vorgegebenen Redezeitrahmen bleiben; ich wer de mich darum bemühen.
Wenn man sich die Änderungen, die im Fischereigesetz vor genommen werden sollen, ansieht, neigt man unwillkürlich dazu, ein altes Sprichwort zu bemühen: Nichts ist beständiger als die Veränderung. Vor zwei Jahren wurde das Fischereige
setz zum letzten Mal geändert. Jetzt wird es wieder geändert. Bereits jetzt ist absehbar – der Herr Minister hat es gesagt –, dass das Gesetz danach erneut geändert werden soll.
Wir fragen uns: Wieso gibt es die kurzen Schritte, wieso nicht gleich den großen Wurf, bei dem man alles auf einmal macht? Vermutlich wäre dies ein Anlass für eine Volksabstimmung gewesen.
Wieso also die Eile? Wen berühren die Änderungen? Den Fisch selbst berührt das Ganze wahrscheinlich weniger.
Der Fisch bekommt in der kurzen Lebenszeit zwischen sei nem Schlüpfen aus dem Laich und seinem Enden auf dem Tel ler hiervon wenig mit. Aber ihm ist am Schluss auch völlig egal, von wem er gefressen wird.
Berühren die Änderungen die Bürger? Die Änderungen be rühren die Bürger nicht unmittelbar. Es geht um die Umset zung – das wurde bereits erwähnt – von europarechtlichen An forderungen.
Bei uns sind vornehmlich Vertreter der Fischereibehörden bzw. Fischereiberechtigte betroffen. Die Änderungen bezie hen sich auf die sogenannten Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten, denen wir im Hinblick auf die EU ge recht werden müssen.
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf geht hervor, dass in erster Linie die Wasserrahmenrichtlinie, die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie einbezogen werden.
Es sollen Anordnungsbefugnisse und Duldungspflichten ge schaffen werden. Somit gewinnt man Erkenntnisse über Fisch arten und -bestände. Das heißt, das dient als Grundlage für die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Fischarten und Fischerei bestände in Deutschland. Ferner geht es um Erkenntnisse über den Zustand und die Entwicklung unserer Gewässer und des Ökosystems.
Worum es in der Begründung nicht geht – das hat uns etwas irritiert, weil uns dieser Punkt sehr wichtig ist –, sind die le bensmittelrechtlichen Untersuchungen und die damit verbun denen Auswirkungen auf die Qualität des Produktes Fisch und somit auf die Gesundheit unserer Verbraucher. Das ist für uns auch eine mitentscheidende Größe, und das sollte hier unbe dingt noch Eingang finden.