Protocol of the Session on February 17, 2016

Wer den Teilen 1 und 3 in der Fassung der Beschlussempfeh lung sowie Teil 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen.

Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Mehrheitlich zuge stimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 17. Februar 2016 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürger beauftragten des Landes Baden-Württemberg“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.

Damit ist Tagesordnungspunkt 10 erledigt.

Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zum 3. DIBt-Änderungsabkommen und zur Än derung von Vorschriften mit Bezug auf das Deutsche Ins titut für Bautechnik – Drucksache 15/7931

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Um welt, Klima und Energiewirtschaft – Drucksache 15/8001

Berichterstatter: Abg. Ulrich Lusche

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fraktionen haben sich angesichts der fortgeschrittenen Zeit darauf verständigt, in der Zweiten Beratung die Reden zu Protokoll zu geben. Die Re den, die dem Präsidenten bis zum Schluss der Sitzung schrift lich übergeben werden müssen, werden nach § 102 Absatz 3 der Geschäftsordnung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. (Siehe Erklärungen zu Protokoll am Schluss des Tagesord nungspunkts.)

(Vereinzelt Beifall – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Kann man auch Zwischenrufe zu Protokoll geben?)

Wir kommen somit in der Zweiten Beratung gleich zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/7931. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Drucksa che 15/8001. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzent wurf zuzustimmen.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Artikel 1 bis 4 ge meinsam zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.

Artikel 1 bis Artikel 4

Wer den Artikeln 1 bis 4 zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 17. Februar 2016 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zum 3. DIBt-Änderungsabkommen und zur Änderung von Vorschriften mit Bezug auf das Deutsche Ins titut für Bautechnik“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dem Ge setz ist einstimmig zugestimmt.

Damit ist Tagesordnungspunkt 11 erledigt.

Erklärungen zu Protokoll gemäß § 102 Absatz 3 GeschO

Sehr geehrter Herr Prä sident, sehr verehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen! Un ser heutiges Thema lautet „Gesetz zum 3. DIBt-Änderungs abkommen und zur Änderung von Vorschriften mit Bezug auf das Deutsche Institut für Bautechnik“.

Im Gesetzentwurf geht es um zweierlei: Es geht um die Um setzung von EU-Recht, wonach beim Institut für Bautechnik in München bestimmte Zuständigkeiten entfallen und dafür neue hinzukommen. Hierzu zählt z. B. die zusätzliche Aufga be, zukünftig als technische Bewertungsstelle zu fungieren und notifizierende Behörde nach der EU-Bauproduktenver ordnung zu werden.

Andererseits soll eine Öffnungsklausel geschaffen werden, nach der solche Übertragungen von Aufgaben künftig durch bloße Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern erfolgen können.

Folge ist, dass man keine Staatsverträge mehr braucht und so mit auch keine Transformationsgesetze der Länder mehr er forderlich sind.

Die CDU-Fraktion stimmt zu. Das Gesetz ist sinnvoll, da Ver fahrensfragen flexibler gemacht werden und darüber hinaus keine Kosten entstehen, weder für die öffentliche Hand noch für Private.

Sehr geehrter Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz zum 3. DIBt-Änderungsabkommen und zur Änderung von Vorschriften mit Bezug auf das Deut sche Institut für Bautechnik bedeutet für die Bauwirtschaft zahlreiche Vereinfachungen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau.

So bedurfte die Übertragung von weiteren Aufgaben auf das DIBt bislang der Zustimmung fast aller Länderparlamente. Dieser Prozess hat sich in der Praxis als sehr langwierig und schwerfällig erwiesen. Die Gesetzesänderung sieht nun vor, dass die Landesregierungen gemeinsam mit dem für das Bau produktenrecht zuständigen Ressort der Bundesregierung wei tere Aufgaben übertragen können. Damit kann der Prozess deutlich flexibler gestaltet und für die Beteiligten vereinfacht werden.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die neuen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft treten können. Damit ent fallen einige dem Deutschen Institut für Bautechnik zugewie sene Aufgaben. Gleichzeitig werden ihm neue Aufgaben zu gewiesen. Diese betreffen u. a. die Aufgabe als technische Be wertungsstelle und die Aufgabe als notifizierende Behörde.

Mit dem Gesetz werden außerdem weitere Vorschriften in Be zug auf das DIBt an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedin gungen angepasst.

Aufgrund der dargelegten Vereinfachungen, die das Gesetz in der Praxis bedeuten wird, stimmt die Fraktion GRÜNE dem vorliegenden Gesetzentwurf zu.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kol legen! Hier handelt es sich um eines der Gesetze, über die man nicht streiten muss und die überhaupt nur deshalb hier bera ten werden, weil das für Gesetze bei zumindest einer Lesung vorgeschrieben ist.

Es geht bei dieser Neuregelung im Wesentlichen um zwei Din ge: Zum einen geht es um die Umsetzung der neuen Verord nung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisier ter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011) (EU-Bauproduktenverordnung), die am 1. Juli 2013 vollständig in Kraft getreten ist und die Bau produktenrichtlinie 89/106/EWG abgelöst hat. Es ist also vor rangig eine Formalie, allerdings eben auch eine, die rechts systematisch notwendig ist.

Zum anderen geht es darum, durch die Aufnahme einer Öff nungsklausel in das DIBt-Abkommen, die vorsieht, dass die Länderregierungen zukünftig gemeinsam mit dem für das Bauproduktenrecht zuständigen Ressort der Bundesregierung dem DIBt durch Verwaltungsabkommen weitere Aufgaben übertragen können, das Vorgehen zu beschleunigen. Bislang bedurfte es zur Ratifizierung von Abkommensänderungen zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das DIBt der Zustim mung vieler Länderparlamente. Das Verfahren war dadurch sehr langwierig.

Damit ist aber auch schon alles gesagt, was an dieser Stelle aus Fraktionssicht nötig ist. Wir stimmen dem Gesetz zu.

Die Thematik ist für uns un strittig. Wir stimmen zu.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Her ren! Heute wird in zweiter Lesung über den von der Landes regierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zu dem Ab kommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deut sche Institut für Bautechnik und zur Änderung von Vorschrif ten mit Bezug auf das Deutsche Institut für Bautechnik bera ten.

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist eine von allen Län dern sowie dem Bund gemeinsam getragene und finanzierte Stelle, die Aufgaben im Bereich der Bautechnik wahrnimmt.

Die Änderung des Abkommens steht im Zusammenhang mit der europäischen Bauproduktenverordnung, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, sowie den Änderungen des deut schen Rechts, die zur Implementierung der Verordnung vor genommen worden sind. Diese Änderungen müssen auch im Staatsvertrag nachgeführt werden, führen aber zu keiner Mehr belastung im Landeshaushalt.

Ich bitte Sie daher, dem von der Landesregierung eingebrach ten Gesetzentwurf zuzustimmen.

Vielen Dank.