Die restlichen Petitionen können keiner regionalen Einheit zugeordnet werden (z. B. Justizvollzugsanstalten)
Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte:
In dieser Petitionsangelegenheit hatten sich die Petenten we gen der Ablehnung einer Bauvoranfrage für eine Gerätehütte an den Petitionsausschuss gewandt.
Die Petenten sind Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans befindet, der in der Art der baulichen Nutzung ein allgemei nes Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt.
Die Prüfung im Rahmen des Petitionsverfahrens hat ergeben, dass die geplante Gerätehütte, die sich zu Teilen innerhalb und zu Teilen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindet, eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO 1962 ist. Sie kann nach § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO 1962 außer halb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ausschließt.
Nach § 7 Nummer 2 des Bebauungsplans sind Nebenanlagen nur in eingeschossiger Bauweise und nur hinter dem Haupt gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. Die Festsetzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs ist – ent sprechend der bauplanungsrechtlichen Vorschrift zur Bauwei se nach § 22 BauNVO – grundsätzlich von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu beurteilen. Da das Grundstück der Petenten im Norden und im Süden an eine öffentliche Ver kehrsfläche grenzt, ist die für die Beurteilung maßgebliche öffentliche Verkehrsfläche diejenige, über die das Grund stück erschlossen wird. Insoweit befindet sich die geplante Gerätehütte im rückwärtigen Grundstücksbereich und ist bau planungsrechtlich zulässig.
Ein Bauvorbescheid zur Errichtung der geplanten Gerätehüt te kann damit erteilt werden. Der Petition konnte somit abge holfen werden.