Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wer Artikel 3 mit der redaktionellen Änderung und der Er gänzung der Fundstellenangabe zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. –
Die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einleitungs satz, die bislang offen geblieben ist, muss noch aufgenommen werden. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 8 des vom Landtag am 9. Dezember 2015 beschlossenen Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kom munale Zusammenarbeit und anderer Gesetze.
Ich bitte Sie, damit einverstanden zu sein, dass das Ausferti gungs- und Verkündungsorgan ermächtigt wird, die Fundstel lenangabe der letzten Änderung vor der Verkündung des Ge setzes zu aktualisieren. – Sie stimmen dem zu.
Wer Artikel 4 in der Fassung von Abschnitt I Ziffer 1 und 2 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses und mit die ser Maßgabe zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Artikel 4 ist somit ein stimmig zugestimmt.
Wer dem neuen Artikel 5 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Der neue Artikel 5 ist einstimmig beschlossen.
Die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einleitungs satz, die bislang offen geblieben ist, muss noch aufgenommen werden. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 6 des vom Landtag am 25. November 2015 beschlossenen Geset zes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften.
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. Novem ber 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge setzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wer dem neuen Artikel 6 mit der Ergänzung der Fundstellen angabe zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Der neue Artikel 6 ist ein stimmig beschlossen.
Wer Artikel 7 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Artikel 7 ist einstim mig zugestimmt.
lautet: „Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Ba den-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnah megesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienst rechtlicher Vorschriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dieses Gesetz einstimmig verabschiedet. Vielen Dank.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften – Drucksache 15/7724
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in zweiter Lesung das Gesetz zur Förderung der elektroni schen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Ich sage es deshalb so explizit, weil die erste Lesung ohne Be gründung und ohne Beratung stattgefunden hat.
Ziel des Gesetzes ist es, die materiell-rechtlichen Vorschrif ten des E-Government-Gesetzes des Bundes in Landesrecht umzusetzen. Dabei gibt es meiner Meinung nach zwei Schwer punkte: Zum einen ist dies die Verpflichtung für alle Behör den, egal, ob Landesbehörden oder Landkreise bzw. Kommu nen, einen elektronischen Zugang zu gewährleisten, und zum anderen wird zum ersten Mal ein Beauftragter der Landesre gierung für Informationstechnologie, ein sogenannter Chief Information Officer