Wer den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzentwurfs Drucksache 15/6510 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Ge genstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetzentwurf ist da mit einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Jugendbildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg so
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist damit einstimmig zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften – Drucksache 15/6594
Die Regierung verzichtet auf die mündliche Begründung des Gesetzentwurfs, und die Fraktionen sind übereingekommen, in der Ersten Beratung auf eine Aussprache zu verzichten.
Ich schlage daher vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/6594 zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist so beschlossen und Punkt 4 der Tagesordnung damit erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandskla gerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) – Drucksache 15/6593
Herr Präsident, meine sehr verehrten Da men und Herren! Tierschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der wir, die grün-rote Landesregierung, uns stellen. Wir Menschen tragen Verantwortung für die Tiere, für unse re Mitgeschöpfe.
Mit der Einführung des Verbandsklage- und Mitwirkungsge setzes in Baden-Württemberg stellen wir uns dieser Verant wortung. Das Gesetz, das wir hier heute einbringen, ist ein weiterer Meilenstein in der Umsetzung des Staatsziels Tier schutz.
Mit dem Mitwirkungs- und Verbandsklagegesetz sind im We sentlichen drei große Zielsetzungen verbunden: Wir wollen die Stärkung des Tierschutzes durch eine Einbeziehung der anerkannten Tierschutzorganisationen, wir wollen die Verbes serung des präventiven Verwaltungshandelns, und wir schaf fen Transparenz. Das Gesetz soll es anerkannten Tierschutz organisationen ermöglichen, behördliche Verfahren im Tier schutz zu begleiten und die Entscheidungen bereits im Voll zug nachzuvollziehen.
Anerkannten Tierschutzorganisationen wollen wir es ermög lichen, sich im behördlichen Verfahren als Anwalt der Inter essen der Tiere zu beteiligen. Dadurch werden im Nachgang aufwendige und zeitintensive Verfahren zwischen Behörden und Tierschutzorganisationen vermieden.
Im Einzelfall können Grundsatzfragen im Interesse der Tiere auch einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Wir sorgen dafür, dass hier im Rechtsstaat das legitime Interesse der Tiere verfolgt werden kann, dass alle Interessenseiten hier einen offenen Zugang zur rechtlichen Klärung finden.
Durch die Einbindung der Tierschutzseite kann auch das In teresse der Tiere direkt in die Entscheidungen der Verwaltun gen eingebracht werden. Die anerkannten Tierschutzorgani sationen werden dadurch bereits in einem frühen Verfahrens stadium mit in die Verantwortung genommen.
Wir versprechen uns davon auch eine Befriedungswirkung, denn wir wissen: Häufig sind es kontroverse und hoch emo tionale Diskurse, die hier im Tierschutzvollzug geführt wer den.
Zentraler Ansatz des Gesetzentwurfs ist dabei die Schaffung von Transparenz. Das Handeln der Behörden im Tierschutz soll durch die definierten Beteiligungswege nachvollziehbar und verständlich werden.
Die weitgehenden Mitwirkungsrechte werden schließlich zu einem gestärkten und präventiv ausgerichteten Verwaltungs handeln führen. Wir verschärfen hier nicht die Rechtslage. Das Bundestierschutzgesetz gilt, wie es heute gilt. Aber wir schaffen Transparenz in den Abläufen, Mitsprachemöglich keiten, Einwirkungsmöglichkeiten im Verfahren.
Was wird konkret geregelt? Das Gesetz eröffnet anerkannten Tierschutzorganisationen die Möglichkeit, bereits vor dem Er lass neuer tierschutzrelevanter Vorschriften durch das Land Stellung zu nehmen. Ebenso können diese Tierschutzorgani sationen auf kommunaler Ebene im Vorfeld bestimmter Ge nehmigungsverfahren zur Haltung von Tieren Stellung neh men. Bei Bedarf sollen die Tierschutzorganisationen auch ge gen behördliche Entscheidungen Widerspruch einlegen oder klagen können, also rechtliche Überprüfungen für konkretes Behördenhandeln vornehmen können.
Der Gesetzentwurf schlägt also neue Instrumente im Sinne des Tierschutzes vor, wahrt aber gleichzeitig die Balance zwi schen den Anliegen des Tierschutzrechts und den berechtig ten Interessen von Wirtschaft, Forschung und Verwaltung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem Verbands klagerecht gehen wir in Baden-Württemberg einen weiteren Schritt. Wir haben bewusst die Evaluierung des Gesetzes nach drei Jahren vorgesehen. Ich will allerdings sagen, Befürchtun gen, dass die Einführung der Verbandsklage zu einer Prozess flut führen kann, haben wir nicht. Wir kennen solche Rege lungen aus dem Naturschutzrecht. Dort hat es nach der Ein führung des Verbandsklagerechts keine Prozessflut gegeben, sondern das Instrument wird sehr verantwortungsbewusst ein gesetzt.
Auch in den Bundesländern, die schon über ein Tierschutzver bandsklagerecht verfügen, wird sehr verantwortungsbewusst damit umgegangen. Ähnliche Gesetze haben in Deutschland bereits Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Bremen, das Saarland und Rheinland-Pfalz. Um es am Beispiel Nordrhein-Westfa lens zu zeigen, wo das Gesetz seit etwa eineinhalb Jahren be
steht: Dort gibt es bisher ein konkretes Rechtsverfahren, das allerdings nicht vor Gericht, sondern im Moderationsverfah ren stattfindet. Hieran sieht man: Das Instrumentarium setzt nicht darauf, vor Gericht zu gehen, sondern darauf, den Tier schutz über die Beteiligung adäquat ins Verfahren einzubrin gen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin davon über zeugt, die anerkannten Organisationen – nur an diese richtet sich das neue Instrumentarium – werden auch in Baden-Würt temberg verantwortungsvoll mit ihren neuen Rechten umge hen.
Wir wollen die neuen Rechtsinstrumente im Sinne des Tier schutzes gemeinsam auf den Weg bringen. Unser Ziel ist es, den Tierschutz im Land zu stärken. Wir folgen damit bewusst dem Staatsziel Tierschutz, das uns das Grundgesetz aufgibt. Wir folgen damit bewusst der Aufforderung unserer Landes verfassung, die Tiere als Mitgeschöpfe zu achten. Diese Hand schrift trägt dieses Gesetz. Deshalb bitte ich Sie um konstruk tive Beratung und Verabschiedung.
Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Mi nuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrter Herr Präsident, lie be Kolleginnen und Kollegen! Zuallererst mache ich deutlich, dass sich die CDU-Landtagsfraktion klar und uneingeschränkt zum Tierschutz bekennt und die Einhaltung von hohen Tier schutzstandards anerkennt.
Die Haltung von Tieren, der Umfang der Nutzung von Tieren sind bundesweit im Tierschutzgesetz umfassend geregelt, er gänzt durch zahlreiche weitere Bestimmungen wie etwa der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Auch der Landesbei rat für Tierschutz ist in allen wesentlichen tierschutzrechtli chen Belangen stets eingebunden. Dazu stehen wir.
Ich mache aber auch deutlich, dass wir in gleicher Weise zu den Rechten von Tierhaltern stehen und diejenigen unterstüt zen, die verantwortungsbewusst mit ihnen anvertrauten Tie ren umgehen. Ein Verbandsklagerecht braucht es dazu nicht. Im Gegenteil, mit einem Verbandsklagerecht – wie Sie, Herr Minister Bonde, dies am grünen Tisch ausgemacht haben – werden die Tierhalter in Baden-Württemberg gleichsam un ter Generalverdacht gestellt.
Weder private Tierhalter, Forschungseinrichtungen, Zoos noch die landwirtschaftlichen Betriebe in unserem Land haben das verdient. Falsch ist außerdem die Annahme, dass ein Ver bandsklagerecht automatisch eine Verbesserung des Tierschut zes bringen würde.
Erstens: Die Gesetzesinitiative beinhaltet eine Entwertung be hördlicher Entscheidungsorgane und der wichtigen Arbeit z. B. von Tierärzten, Ethikkommissionen sowie Aufsichtsbe hörden und unterstellt, dass sie ihre bisherige Arbeit – die durchaus erfolgreich ist – schlecht machten. Bereits heute werden nach geltendem Recht im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange Tierschutzorganisationen einbe zogen.
Zweitens: Ebenso gefährdet das Gesetz den Wissenschafts standort Baden-Württemberg. Die Forschung der pharmazeu tischen Unternehmen oder die Exzellenzen an Universitäten unseres Landes würden gefährdet.
Schon heute ist nach geltendem Recht im Verfahren der Be antragung von Tierversuchen im ersten Schritt die Tierschutz beauftragte eingebunden und im vorgeschriebenen zweiten Schritt die Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes be teiligt. Ein Drittel der Kommissionsmitglieder gehören den Tierschutzvertretern an. Auch während der Durchführung ei nes Tierversuchs nehmen die Tierschutzbeauftragten vor Ort wichtige Kontrollfunktionen wahr.