Jetzt zu Ihrer ersten Frage: Wir haben uns aus mehreren Grün den entschieden, das Ganze zweistufig aufzubauen – zum ei nen das Landesgesetz mit Rahmenregelungen und zum ande ren die Detailregelungen.
Das hat natürlich mit der Frage zu tun – das ist auch im Koa litionsvertrag der 17. Legislaturperiode auf Bundesebene be inhaltet –, dass es weitere Erleichterungen geben soll. Jetzt könnte man sagen: „Wir warten, bis die weiteren Erleichte rungen auf Bundesebene kommen.“ Das wollen wir nicht, son dern wir wollen gleich umsetzen.
Das heißt aber: Wir treten jetzt in diese Gesetz- und Verord nungsgebung ein, die parallel erfolgt, was uns wichtig ist: Bei des soll aufeinander aufbauen und parallel erfolgen, damit es auch zügig in Kraft treten kann. Wir wollen, wenn Änderun gen notwendig sind, die Chance haben, zu schauen, ob wir im Landesgesetz oder bloß in der Verordnung – was dann einfach ein schnelleres Verfahren ist – etwas ändern müssten. Das ist der Grund, warum wir es auf diesem Weg machen.
Wir sind im Übrigen – um auch das klarzumachen – nach Bay ern und Niedersachsen – ich bin nicht sicher, aber ich glaube, das ist das zweite Land – das dritte Land, das diese Verord nung umsetzt. Wir hatten zunächst die Hoffnung, dass das, was ich vorhin angeführt habe, vonseiten der Bundesregie rung bekannt gemacht wird, weil dann der Rahmen für uns sinnvoller gewesen wäre. Jetzt ist das nicht erfolgt. Da gibt es derzeit auch Debatten über die Frage der Rechtswirksamkeit. Deswegen haben wir uns entschieden, jetzt das Landesgesetz und die Verordnung zu machen – eben am Montag im Kabi nett.
Keine weiteren Fragen. Die Zeit für die Regierungsbefragung – eine Stunde – ist lei der beendet, liebe Kolleginnen und Kollegen. Deswegen muss sie jetzt abgeschlossen werden. – Vielen Dank, Frau Ministe rin.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staats vertrag) – Drucksache 14/6178
Die Geschäftsführer sind übereingekommen, dass wir ein ab gekürztes Verfahren durchführen: Herr Staatssekretär Dr. Scheffold wird eine kurze Einführung in dieses Gesetz geben, und dann kommen wir gleich zur Abstimmung über den Ge setzentwurf.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Föderalismusreform I er folgte auch die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Dienstrecht. Seither sind die Länder auch für die Versorgung ihrer Beamten zuständig.
Ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Beamtenversor gung ist auch die Versorgungslastenteilung bei Wechseln von einem Bundesland in ein anderes Bundesland. Für uns ist das ein wichtiger Gesichtspunkt, weil wir auch in der Zukunft die Mobilität der Beamtinnen und Beamten ermöglichen und er halten wollen und ohne bürokratische Hemmnisse durchfüh ren wollen.
Bei der Versorgungslastenteilung geht es im Kern um die Fra ge, wer für das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beam ten aufkommt, die bzw. der bei mehreren Dienstherren tätig war, oder, anders ausgedrückt, welcher Dienstherr welchen Anteil des Ruhegehalts der Beamtin bzw. des Beamten be zahlt. Nachdem dafür die bisherige Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfallen ist, brauchen wir einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern, der das verbindlich regelt.
Ein solcher Entwurf eines Staatsvertrags wurde von einer da für eingerichteten Arbeitsgruppe erarbeitet. Eine Einigung mit dem Bund auch über die Einbeziehung der von der bisherigen Regelung nicht erfassten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit wurde erzielt. Die Unterzeichnung des Staatsvertrags durch die Ministerpräsidenten aller Länder hat bereits am 16. De zember 2009 stattgefunden, und der Bund ist dieser Regelung beigetreten. Der Staatsvertrag soll nun am 1. Januar 2011 in Kraft treten, wobei die Ratifikationsurkunden bis zum 30. Sep tember 2010 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkon ferenz hinterlegt sein müssen.
Der Staatsvertrag stellt die Versorgungslastenteilung auf eine neue Basis. Während der ausgleichspflichtige Dienstherr bis her erst im Versorgungsfall zahlen musste, ist er künftig di rekt im Anschluss an den Dienstherrenwechsel verpflichtet, eine pauschalierte Einmalzahlung zu leisten. Dadurch wird natürlich die Abwicklung der Versorgungslastenteilung sehr vereinfacht.
Die Einmalzahlung berechnet sich nach den Kriterien, die man ausgearbeitet hat. Weiterhin ist zukünftig auch die Zustim mung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel erforderlich. Diese Voraussetzung für die Kapitalisierung dient dem Schutz vor einseitigen Ernennungen.
Bei Fällen, in denen bereits in der Vergangenheit vor dem In krafttreten des Staatsvertrags ein oder mehrere Dienstherren wechsel erfolgt sind, der Versorgungsfall aber noch nicht ein getreten ist, sorgen Übergangsregelungen dafür, dass diese Fälle erfasst werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Baden-Württem berg befindet sich mit dieser Regelung im Geleitzug mit den
anderen Ländern und dem Bund. Auch dort laufen die Ratifi zierungen plangemäß. Insgesamt bleibt daher von unserer Sei te aus festzuhalten, dass der Staatsvertrag erfreulicherweise Kostentransparenz bringen wird und dass mit diesem Staats vertrag ein Stück Verwaltungsvereinfachung durchgesetzt wird. Ich bitte Sie daher sehr herzlich um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf.
In der Allgemeinen Aussprache liegen mir keine Wortmeldun gen mehr vor. Gleichwohl können Abgeordnete, die sich auf eine Rede vorbereitet haben, ihren vorbereiteten Redetext zu Protokoll geben. Das wollte ich noch anmerken. (Siehe Erklä rungen zu Protokoll am Schluss des Tagesordnungspunkts.)
Wir kommen also in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/6178.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Fi nanzausschusses, Drucksache 14/6346. Der Finanzausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist § 1 einstimmig angenommen.
Wer § 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist § 2 einstimmig angenommen.
lautet: „Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienst herrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Da mit ist dieses Gesetz einstimmig angenommen.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute liegt dem Landtag von Baden-Württemberg zur Zweiten Beratung der Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vor. Bekanntlich wird dieses Gesetz notwendig, da die Ge setzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versor gungsrecht im Rahmen der Föderalismusreform I auf die Län der übergegangen ist und dadurch die Teilung der Versor gungslasten in einem Staatsvertrag zwischen der Bundesre publik Deutschland und den 16 Bundesländern zu regeln ist. Dieser Staatsvertrag wurde am 16. Dezember 2009 durch die Bundesländer und am 26. Januar 2010 durch die Bundesrepu blik Deutschland unterzeichnet.
Mit dem nun vorliegenden Gesetz soll dem Versorgungslasten teilungs-Staatsvertrag zugestimmt werden. Dieser regelt den bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Be amten. Er schafft dabei Klarheit bei der Tragung von Versor gungslasten sowohl für den Beamten selbst als auch für den entsprechenden Dienstherrn.
Richtig ist nach unserer Auffassung auch, dass nicht wie bis her eine laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versor gungslasten des Versorgungsdienstherrn erfolgt, sondern durch Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Diensther renwechsels die Versorgung geregelt wird.
Ziel der Neukonzeption ist es, möglichst weitgehend eine ver ursachungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten zu ge währleisten und die Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abzuschließen. Allerdings setzt ei ne Abfindung voraus, dass in Bund und Ländern auch zukünf tig an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festgehal ten wird. Ebenso finden die Regelungen für alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die unter deren Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die CDU-Landtagsfraktion möchte auch zukünftig die Mobi lität der Beamtinnen und Beamten über die Landesgrenzen und gegenüber dem Bund gewährleisten und stimmt dem vor liegenden Gesetzentwurf deshalb zu.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf bringt eine längst überfällige Regelung für die Zuordnung der Ver sorgungslasten beim Dienstherrenwechsel von Beamten. Er ist damit ein Schritt in die richtige Richtung beim Thema „Durchlässigkeit des öffentlichen Dienstes“. Wir stimmen dem Gesetzentwurf daher zu.
Allerdings handelt es sich hier nur um e i n e sinnvolle Maßnahme, nämlich eine Maßnahme bezüglich der verwal tungsinternen Durchlässigkeit. Das viel weitere und auch wichtigere Thema „Durchlässigkeit zwischen öffentlichem Dienst und privater Wirtschaft“ wird dabei ausdrücklich nicht angesprochen.
Wir meinen, dass eine Neuordnung des Dienstrechts und des Versorgungsrechts auch den Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Wirtschaft und umgekehrt künftig so regeln sollte, dass