Protocol of the Session on April 14, 2010

Für das zweite Thema ist das auch entsprechend festgelegt. Als erste Fraktion hatte heute die SPD das Fragerecht. In die sem Fall bekommt danach zunächst die CDU das Wort, und dann geht es entsprechend weiter.

Darüber hinaus ist nichts geregelt. Wenn das Thema dann be handelt ist, kann man durch Strecken ein neues Thema setzen, ohne dass geregelt ist, wer das macht. Das war vorhin der Fall. Wenn auch dieses Thema fertig ist, kann der Nächste strecken. Dann ist nicht mehr geregelt, wer drankommt.

Jede Frage kann mit einer Erläuterung von zwei bis drei Mi nuten dargelegt werden. Die Regierung antwortet dann auf je de Frage innerhalb von fünf Minuten. Das ist das Verfahren bei Regierungsbefragungen.

Das ist nicht mit der Fragestunde zu verwechseln, bei der je der Abgeordnete nur zwei Fragen stellen darf. Dabei darf er keine Erklärungen abgeben, sondern muss Fragen stellen.

(Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Genau so haben wir es beschlossen!)

Das wollte ich nur noch einmal erklären.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesheimgesetzes – Druck sache 14/6080

Das Präsidium hat folgende Redezeiten festgelegt: Die Be gründung erfolgt einleitend durch die Regierung. Für die Aus sprache sind fünf Minuten je Fraktion vorgesehen.

Für die Landesregierung darf ich der Sozialministerin, Frau Dr. Stolz, das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung den Gesetz entwurf zur Änderung des Landesheimgesetzes. Das Landes heimgesetz ist seit dem 1. Juli 2008 und damit noch nicht ein mal zwei Jahre in Kraft. Deshalb fragen Sie sich vielleicht, weshalb wir so rasch einen Änderungsgesetzentwurf vorle gen.

Die Änderung dieses Gesetzes ist notwendig geworden, weil der Bund mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz das Heimvertragsrecht aus dem Heimrecht herausgelöst hat. Das widerspricht eindeutig dem, was sich Bund und Länder mit der Föderalismusreform zum Ziel gesetzt hatten. Ziel war, die Regelungskompetenzen auf die Ebene zu übertragen, die den

Sachverhalt am praxisnahesten regeln kann. Beim Heimrecht sind dies die Länder. Das ist eigentlich ganz offensichtlich. Dieses begrüßenswerte Ergebnis der Föderalismusreform wird aber leider durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes in puncto Heimrecht wieder zurückgenommen.

Mir geht es aber gar nicht um Zuständigkeitsfragen. Auch die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsfrage möchte ich jetzt nicht erörtern. Mir geht es vielmehr um die Menschen in den Einrichtungen, um die Menschen mit Behinderungen, die psy chisch Kranken und die Pflegebedürftigen.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes regelt die Rechte von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behin derungen in Einrichtungen auf entscheidende Weise. Schaut man sich die neuen Regelungen einmal an, stellt man fest, dass sie eigentlich verbesserungsfähig sind. Es hapert an Verständ lichkeit und Bürgernähe. Um die Gesetzesinhalte richtig zu erfassen, muss der Leser über eine profunde Kenntnis des SGB XI verfügen. Dies ist aus Verbraucherschutzgründen nicht gerade optimal.

Das entscheidende Problem dieser Regelung ist sozusagen ein Geburtsfehler, der auch durch nachträgliche Korrekturen nicht beseitigt werden kann. Bislang konnten sich Heimbewohner oder deren Angehörige an die Heimaufsicht wenden, wenn sie Probleme mit dem Vertrag hatten oder wenn sie sich unge recht behandelt fühlten. In der Regel hat dann die Heimauf sicht, wenn nötig, eine Beanstandung ausgesprochen, und das Problem konnte unbürokratisch und einfach gelöst werden. Wenn die Verbraucher heute Probleme mit dem Vertrag ha ben, bleibt ihnen nur der Rechtsweg.

Nachdem der Bund das so geregelt hat, müssen wir eine ein deutige Rechtslage schaffen. Ich kann weder den Trägern noch den Bewohnern einen Kompetenzstreit zumuten. Deshalb ha ben wir die bisherigen Regelungen des Heimvertragsrechts aus dem Landesheimgesetz herausgenommen, um einen ein deutigen Rechtszustand herzustellen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Wir nehmen diese notwendige Änderung zum Anlass, einige weitere Punkte zu regeln. So soll der Qualitätsbericht der Heimaufsicht erst ab dem 1. Januar 2011 veröffentlicht wer den. Wir wollen mehr Transparenz in den Pflegeheimen. Der Qualitätsbericht der Heimaufsicht ist hierbei ein wichtiges In strument. Er soll den Bürgern einen Eindruck über das Leis tungsprofil der Einrichtung geben, aber auch ganz aktuell über die Qualität informieren. Zugrunde liegt die Prüfung der Heimaufsicht. Auch Mängel und Stärken sollen dort vermerkt werden.

Die Veröffentlichung ist freiwillig. Aber eine wesentliche Vo raussetzung für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen ist eine einheitliche Arbeitsweise der Heimaufsicht. Bei 44 Stadt- und Landkreisen und etwa 100 Mitarbeiterinnen, die hier ei ne schwierige Aufgabe sehr engagiert bewältigen, ist dies nicht ganz einfach zu gewährleisten. Um diese Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter der Heimaufsicht zu unterstützen, haben wir vom Ministerium eine Orientierungshilfe erstellt, die auch von anderen Bundesländern gern genutzt wird.

Der neue Qualitätsbericht, der gefordert ist, setzt aber eine weitere Vereinheitlichung insbesondere der Prüfpraxis voraus.

Deswegen haben wir für alle Heimaufsichten einen ganz kon kreten Prüfleitfaden erarbeitet. Er wird in Kürze veröffentlicht werden. Denn jede Einrichtung soll wissen, was geprüft wird. Er enthält mehrere Module, die flexibel gehandhabt werden können. Er soll aber kein Raster sein, das man abprüft, bei dem man nur Kreuzchen macht und ansonsten nicht nach rechts oder nach links schaut. Vielmehr soll dieser Leitfaden Anhaltspunkte dafür geben, worauf geachtet wird, damit man Probleme aufmerksam wahrnimmt.

Der Prüfleitfaden zeigt, was geprüft werden kann. Aber nicht alles muss bei jeder Prüfung geprüft werden. Es können Schwerpunkte gebildet werden. Die Prüfkriterien im Bereich der Pflege entsprechen weitgehend denen des MDK, sodass die Einrichtungen nicht mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert werden.

Man darf aber nicht übersehen, dass die Einheitlichkeit der Überprüfungen auch ihre Grenzen hat. Die Prüfungen sollen den Einrichtungen individuell gerecht werden. Starre Sche men helfen nichts. Das zeigt sich gerade bei den Qualitätsbe richten des Medizinischen Dienstes und den Problemen, von denen wir im Moment wissen. Daher werden wir Form und Inhalt der Qualitätsberichte gemeinsam mit den Einrichtungs trägerverbänden erarbeiten. Diese Berichte sollen dann in ein zelnen Einrichtungen erprobt werden, sodass wir dann einen Leitfaden haben, der in der Praxis umgesetzt werden kann.

Eine weitere Änderung in diesem Gesetzentwurf betrifft den Angehörigen- und Betreuerbeirat. Er soll in Zukunft nur in Einrichtungen der Eingliederungshilfe eingerichtet werden. Wir haben den Angehörigen- und Betreuerbeirat mit dem Lan desheimgesetz im Jahr 2008 neu eingeführt. Er soll den Heim beirat unterstützen. Das ist vor allem in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe sinnvoll. Denn beispielsweise Menschen mit geistigen Behinderungen sind ohne Weiteres in der Lage, als Heimbeiräte ihr unmittelbares Lebensumfeld selbst mit zugestalten. Aber sie können z. B. in der Bewertung von Ent gelterhöhungen überfordert sein. Hier kann der Angehörigen- und Betreuerbeirat Unterstützung bieten.

In den Pflegeeinrichtungen ist es häufig schon schwierig, über haupt einen Heimbeirat zu bilden. Hier sind schon jetzt An gehörige und Betreuer als Heimbeiräte tätig. Hier besteht al so kein Bedarf für einen Angehörigen- und Betreuerbeirat.

Meine Damen und Herren, eine der wesentlichen Aufgaben des Heimrechts ist es, den Bewohnern von Heimen den Schutz zu geben, den sie brauchen. Mit dem Heimvertragsrecht hat uns der Bund eine Möglichkeit genommen, hier tätig zu wer den. An uns bleibt es, rechtliche Klarheit für die Verbraucher und Träger zu schaffen. Dieser Gesetzentwurf schafft zum ei nen diese Rechtssicherheit und bringt zum anderen auch die Verbesserungen auf den Weg, die wir in Landesverantwortung regeln können. Daher bitte ich um Ihre Unterstützung für die sen Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Abg. Raab das Wort.

(Abg. Dr. Klaus Schüle CDU: Das wird mit Sicher heit ein guter Beitrag!)

Herr Präsident, meine sehr verehr ten Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Tat, es ist noch keine zwei Jahre her, dass wir das Heimgesetz in diesem Hohen Haus verabschiedet ha ben, und schon ändern wir es wieder. Warum, wurde auch schon gesagt: Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskom petenz Gebrauch gemacht, und damit ist klar, dass ab sofort das Bundesrecht allein gilt. Darum wollen wir die §§ 5 bis 9 aus unserem Gesetz streichen. Denn damit ist Rechtssicher heit verbunden, die wir im Sinne der Betroffenen und der Ver braucher in diesem Land herbeiführen wollen.

Die CDU-Landtagsfraktion begrüßt diese Vereinfachung. Wir wollen zunächst einmal, dass die Erprobung der Qualitätsbe richte stattfindet, und wir wollen zum 1. Januar 2011 diese Be richte allgemein vorschreiben. Wir wollen lesbare, verständ liche Berichte, die von den Heimaufsichtsbehörden für alle Betroffenen und deren Angehörige die erforderlichen Infor mationen im Zusammenhang mit der Frage enthalten, welches Heim für die jeweiligen Pflegebedürftigen das richtige sein kann.

Der Prüfleitfaden, der angesprochen wurde, ist sicherlich ein probates Mittel, um eine landeseinheitliche Grundlage zu schaffen, damit diese Berichte später auch vergleichbar sind und den notwendigen Informationsgehalt überhaupt erst ha ben können. Darin sehen wir Verbraucherschutz, den wir alle wollen.

Wir erwarten von den Veröffentlichungen der Qualitätsberich te, die umfassendere Erkenntnisse als die wesentlichen Prüf ergebnisse der Heimaufsichten bieten können, einen Wettbe werb der Einrichtungsträger. Sie werden in ihren Häusern eventuell noch vorhandene Probleme lösen und damit auch aus eigenem wirtschaftlichem Interesse die Qualität ihrer An gebote verbessern. Nach meiner Meinung kann sich eine Ein richtung künftig nicht der Veröffentlichung des Qualitätsbe richts entziehen, auch wenn dieser freiwillig bleibt. Ohnehin müssen die wesentlichen Erkenntnisse aus den jährlichen Überprüfungen der Heimaufsicht ab 2011 veröffentlicht wer den.

Die Heimaufsichtsbehörden werden nicht nur mit neuen Auf gaben belegt; sie werden künftig auch entlastet. Das geschieht durch das neue Verfahren zur Bestimmung von Fürsprecher gremien, die dann nicht mehr förmlich bestellt werden müs sen. Insoweit haben wir den Vorschlag des Landessenioren rats gern aufgegriffen.

Wichtig ist uns, dass nach dem Inkrafttreten der Landesheim bauverordnung im vergangenen Jahr auch die Landesheim mitwirkungsverordnung in den nächsten Tagen veröffentlicht wird. Noch in dieser Legislaturperiode wollen wir die Lan desheimpersonalverordnung verabschiedet wissen. Somit wer den Rechtssicherheit, Verbraucherschutz und Wettbewerb zu einer weiteren Qualitätsverbesserung im Land führen.

Wir werden alles Weitere im Sozialausschuss beraten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP – Abg. Dr. Klaus Schüle CDU: Sehr gut! Bravo!)

Für die SPD-Fraktion erteile ich Frau Abg. Altpeter das Wort.

Herr Präsident, liebe Kollegin nen, liebe Kollegen! In der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landesheimgesetzes zeigt sich ein weiteres Mal eine Schwierigkeit, der wir immer wieder begegnen, wenn wir es mit Situationen zu tun haben, in denen Menschen unsere Hilfe brauchen, ob sie nun pflegebedürftig, psychisch krank oder auch behindert sind: Wir stoßen immer wieder auf Wi dersprüche zwischen einerseits den ordnungsrechtlichen Re gelungen, die ein Gesetz und die dazugehörenden Verordnun gen vorschreiben, und andererseits der Lebenssituation, in der sich die Menschen befinden. Hier wird es zwangsweise im mer Widersprüche geben. Einige von diesen Widersprüchen birgt auch das Heimgesetz nach wie vor in sich. Ich möchte im Folgenden auf die Änderungen zu sprechen kommen.

Zum Ersten: Zur Streichung der heimvertraglichen Regelun gen, der §§ 5 bis 9 des Landesheimgesetzes, kann ich nur sa gen: Sehr geehrte Frau Ministerin, gut, dass Sie nun, zwei Jah re später, endlich darauf gekommen sind. Wir haben bereits bei der Gesetzesberatung im Jahr 2008 Änderungsanträge ein gebracht und gefordert, die §§ 5 bis 9 zu streichen, weil wir schon damals der Auffassung waren – heute sind wir noch im mer dieser Auffassung –, dass das Heimvertragsrecht durch den Bund geregelt werden muss. Es muss auch zivilrechtlich geregelt werden.

Nun haben Sie mit dem Verbraucherschutz argumentiert. Als Sie den Gesetzentwurf vor zwei Jahren eingebracht haben, ha ben Sie mit dem Vertragsrecht die Zersplitterung des Heim vertragsrechts in Kauf genommen. Sie haben außerdem in Kauf genommen, dass jemand, der in Mannheim wohnt, es mit einem anderen Heimvertragsrecht zu tun hat als jemand, der in Ludwigshafen wohnt.

Deshalb ist es gut, dass Sie das heute zurücknehmen wollen. Wir unterstützen das. Man lernt ja in manchen Fragen nie aus. Insofern sind wir froh, dass Sie noch lernfähig sind.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der Grünen)

Ich möchte noch auf einen weiteren Punkt zu sprechen kom men, der sich im Heimrecht wiederfindet: Das ist die Frage der Behindertenhilfe. Sie haben es mit vorangetrieben, dass die Landeswohlfahrtsverbände abgeschafft werden und damit die Fragen der Behindertenhilfe auf die Landkreise überge hen. Das führt nun in der Folge dazu, dass wir in der statio nären Behindertenhilfe völlig unterschiedliche Entwicklun gen zu verzeichnen haben.

So haben die Landkreise ein großes Interesse daran, die stati onären Einrichtungen zu „ambulantisieren“. Es werden Misch formen geschaffen, was auch immer das Motiv dafür ist. Je denfalls gibt es in der Behindertenhilfe sehr viel Bewegung in Richtung ambulante, teilstationäre Angebote. Man kann heute sagen, wenn man nach zwei Jahren ein Resümee dieses Heimrechts zieht, dass ein Heimgesetz – so, wie es uns im Entwurf vorliegt – dieser Entwicklung nicht gerecht wird. Vielmehr müssen wir das Ganze viel flexibler gestalten, weil sich die Wohnformen für die Menschen mit Behinderungen, aber auch für chronisch psychisch Kranke und in zunehmen dem Maß für ältere Menschen ändern. Damit können wir nicht mehr von starren stationären oder rein ambulanten Einrich tungen ausgehen. Insofern sehen wir hier noch erheblichen Änderungsbedarf.

(Beifall bei der SPD und der Abg. Bärbl Mielich GRÜNE)

Zur Frage der Qualitätsberichte durch die Heimaufsicht möch te ich Folgendes sagen: Wir haben es befürwortet und damals auch so gefordert, dass die Heimaufsichtsberichte veröffent licht werden. Uns wäre es lieber gewesen, wenn diese Berich te schon ab 2010 veröffentlicht worden wären.

Nur wenige Monate nach dem baden-württembergischen Lan desheimgesetz wurde das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz verabschiedet. Auch dieses Gesetz sieht Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vor. Dessen Prüf berichte müssen ab dem Jahr 2011 veröffentlicht werden. Wir sind nun in der Situation, dass die Einrichtung einerseits durch die Heimaufsicht geprüft wird und deren Bericht veröffent licht wird. Andererseits wird die Einrichtung durch den MDK geprüft. Das war in Baden-Württemberg bisher nicht der Fall, weil es für Baden-Württemberg immer einen Sonderweg gab, wonach der MDK in Einrichtungen nur anlassbezogen prüft.

Es wäre im Sinne der Verbraucher, aber auch der Träger der Einrichtungen sicherlich besser gewesen, wenn man sich da rauf geeinigt hätte, dass die Heimaufsicht möglicherweise nur den ordnungsrechtlichen und der MDK den inhaltlichen Teil prüft. So wird bei allem Begehren nach Transparenz dennoch zu vermuten sein, dass es ein ziemliches Durcheinander ge ben wird, dass die Kriterien von Heimaufsicht und MDK un terschiedlich sein werden. Wir sind der Auffassung, dass wir das eigentlich niemandem mehr zumuten sollten.

In diesem Sinn werden wir unsere Änderungsanträge bei den Beratungen im Sozialausschuss einbringen.