Protocol of the Session on May 23, 2007

Insofern würde ich mich dagegen verwahren, nur einen Teil aspekt der bestehenden Bundesgesetzgebung aufzunehmen.

Ich denke, das Schwangerschaftskonfliktgesetz ist klar, und wir müssen hiervon nichts wiederholen.

(Glocke des Präsidenten)

Frau Ministerin, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Frau Abg. Wonnay?

Ja.

Bitte, Frau Abg. Wonnay.

Frau Ministerin, können Sie mir nach dem, was Sie gerade ausgeführt haben, erklären, weshalb dann in der Verwaltungsvorschrift der Schutz des ungeborenen Lebens als Ziel der Beratung aufgeführt ist, die Ergebnisoffenheit aber nicht? Das widerspricht dem, was Sie sagen, und würde dafür sprechen, dass man den Grundsatz der Ergebnisoffenheit als zweiten Teil mit in die Verwaltungsvorschrift aufnimmt.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Bitte, Frau Sozialminis terin.

Der Grundsatz der Ergebnisoffenheit muss nicht aufgeführt werden, weil er im Schwangerschaftskonfliktgesetz klar enthalten ist.

(Zuruf der Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP)

Wir wiederholen in der Verwaltungsvorschrift nicht den Text des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Vielmehr erläutern wir die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsurteils, nach dem wir auch die Beratungsstellen in ihrer Arbeit bewerten. Der Staat hat einen Schutzauftrag gegenüber dem ungeborenen Leben. Wir dürfen bei aller Diskussion nicht vergessen: Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Die Frau ist verpflichtet – so das Bundesverfassungsgericht –, ihre Entscheidung in Verantwortung zu treffen, aber auch in Verantwortung vor dem ungeborenen Leben. Ich denke, das ist klar formuliert. Daran werden wir auch in Ausführungsgesetzen und in unserer Verwaltungsvorschrift nichts ändern. Das Thema Ergebnisoffenheit, auf das auch ich sehr viel Wert lege, ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz ganz klar geregelt.

Insofern sollten wir hiervon nicht Teile herausnehmen,

(Abg. Marianne Wonnay SPD: Sie tun genau die ses!)

sondern das regeln, was wir im Gesetz regeln müssen.

Ich will noch das Thema Finanzierung ansprechen: Der Rechnungshof hat in der Tat einmal bemängelt, dass Beratungsstellen finanziell schlecht gestellt seien. Aber die Reaktion darauf war ja das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2003/04, das eine Förderung von 80 % der notwendigen Personal- und

Sachkosten vorschreibt. Genau dem kommen wir jetzt nach. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung heißt es: Die Beratungsstellen haben einen Anspruch auf angemessene Förderung. Förderung heißt nicht volle Kostenübernahme. Einen Teil der Kosten muss vielmehr auch der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln bestreiten.

(Zuruf der Abg. Brigitte Lösch GRÜNE)

Zur Verhinderung von Missbrauch und auch wegen der eigenständigen Interessen der Träger an der Beratung kann ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 % gefordert werden. So ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht.

(Glocke des Präsidenten)

Wir haben die Förderung 2004 mehr als verdoppelt. Das ist schon angesprochen worden. Es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe Landesförderung, die zudem auch dynamisiert ist.

Ich denke, wir werden mit dieser Gesetzgebung unserer Verpflichtung zu einem angemessenen, finanziell gut ausgestatteten pluralen Beratungsangebot gerecht. Ich bitte Sie, dieser rechtlichen Grundlage, einer guten Arbeit, die bei uns im Land geleistet wird, zuzustimmen.

(Beifall des Abg. Dieter Hillebrand CDU)

Frau Sozialministerin, gestatten Sie noch eine Zwischenfrage der Frau Abg. Wonnay?

Ja.

Bitte, Frau Abg. Wonnay.

Frau Ministerin, würden Sie mir zustimmen, dass der Rechnungshof in seiner Denkschrift 2000 nicht bemängelt, sondern festgestellt hat, dass gerade nicht kirchliche Träger Eigenbeiträge erbringen, indem sie Gebühren und Honorare für Vorträge und Beratungen nehmen? Er hat das also nicht bemängelt, sondern festgestellt.

(Zuruf der Abg. Brigitte Lösch GRÜNE)

Würden Sie mir zum Zweiten zustimmen, dass in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich die Möglichkeit festgehalten ist, dass die Träger zur Deckung ihres Eigenbeitrags Gebühren für die Beratung erheben, und zwar zusätzlich zu den 80 %, auf die in der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird und die vom Staat zu fördern sind, was ja jetzt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch umgesetzt werden soll?

Es ist durchaus möglich, dass der Träger auch einen Kostenersatz für allgemeine Beratungen erhebt. Das ist zugelassen. Aber wir müssen sehen, dass der eigentliche Hintergrund der Beratungstätigkeit die individuelle Beratung der Frau sein muss. Wir müssen darauf achten, dass sich nicht zur Erzielung von Geldeinnahmen eine Verschiebung zu einem allgemeinen Beratungsangebot ergibt.

Aber noch einmal: 80 % Förderung sind eine Förderung, die wir in keinem anderen Bereich unseres Landes zur Verfügung

stellen, und einen Eigenanteil von 20 % halte ich für vertretbar und verantwortbar. Dieser Ansicht ist auch das Bundesverwaltungsgericht.

Meine Damen und Herren, mir liegen in der Zweiten Beratung keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen deshalb zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/1077.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/1261. Der Sozialausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.

Zu dem Gesetzentwurf liegen zwei Änderungsanträge und ein Entschließungsantrag vor. Die Änderungsanträge und den Entschließungsantrag werde ich an den betreffenden Stellen aufrufen und zur Abstimmung stellen.

Ich rufe auf

§ 1

Zweck des Gesetzes

Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist § 1 einstimmig beschlossen.

Ich rufe auf

§ 2

Grundsätze der Förderung

Wir kommen zunächst zu Absatz 1. Wer Absatz 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 2 Abs. 1 ist somit einstimmig beschlossen.

Jetzt kommen wir zu Absatz 2. Hierzu liegt Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/1300-1, vor. Wer Ziffer 1 des Änderungsantrags Drucksache 14/1300-1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Diese Ziffer des Änderungsantrags ist mehrheitlich abgelehnt.

Ich lasse nun über § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs abstimmen. Wer § 2 Abs. 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 2 Abs. 2 ist mehrheitlich beschlossen.

Wir kommen zu § 2 Abs. 3. Hierzu liegt Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/1300-1, vor. Wer Ziffer 2 des Änderungsantrags Drucksache 14/1300-1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Ziffer 2 des Änderungsantrags ist somit mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen nun zu Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD, Drucksache 14/1300-2. Wer Ziffer 1 dieses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Ziffer 1 dieses Änderungsantrags ist mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzentwurfs. Wer § 2 Abs. 3 zustimmt, den bitte

ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist § 2 Abs. 3 mehrheitlich zugestimmt.