Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Das Gesetz wurde einstimmig angenommen.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag – AGLottStV) – Drucksache 13/4410
Das Präsidium hat festgelegt, in der Zweiten Beratung keine Aussprache zu führen. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/4410.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 13/4496. Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung zuzustimmen.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 13/4410 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.
lautet: „Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Lotte- riestaatsvertrag – AGLottStV)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
a) Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze – Drucksache 13/4483
b) Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses zu der Mitteilung der Landesregierung vom 13. Juni 2005 – Zweiter Bilanzbericht der Landesregierung zum Landesgleichberechtigungsgesetz (LGlG) – Drucksachen 13/4391, 13/4519
Das Präsidium hat für die Aussprache zu a und b nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Land ist einer der größten Arbeitgeber und beschäftigt rund 240 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei sind Männer und Frauen etwa gleich stark vertreten. Deshalb könnte natürlich auch die Frage gestellt werden: Wozu brauchen wir dann eine Novellierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes?
Diese Frage lässt sich aber leicht beantworten, wenn man den vorliegenden Bilanzbericht zum Landesgleichberechtigungsgesetz differenziert betrachtet. Der Anteil der Frauen in höheren Positionen nimmt zwar zu, entspricht jedoch noch nicht ihrem Beschäftigungsanteil. Im höheren Dienst hat sich der Frauenanteil – das ist erfreulich – in den letzten vier Jahren von ca. 29,8 % auf 35,2 % erhöht. Auch bei den Funktionsstellen in allen obersten Landesbehörden hat sich der Frauenanteil erhöht.
Daran können wir sehen, dass das Potenzial gut ausgebildeter Frauen vorhanden ist und dass sie in unseren Behörden vertreten sind. Aber wir müssen dann auch die Rahmenbedingungen so gestalten, dass wir das Potenzial dieser wirklich gut ausgebildeten Frauen auch in der Landesverwaltung nutzen können. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Chancengleichheitsgesetzes schaffen wir die notwendigen Grundlagen. Dieses Gesetz wird das bisher gültige Landesgleichberechtigungsgesetz ablösen.
Wir wollen mit dem Gesetzentwurf folgende Ziele umsetzen – darüber wird heute in erster Lesung beraten –:
Erstens: Die berufliche Förderung von Frauen soll in den Bereichen, in denen sie immer noch unterrepräsentiert sind – also in Führungs- und in Leitungspositionen –, vorangebracht werden.
Deshalb sehen wir in dem Gesetzentwurf vor, dass der Chancengleichheitsplan näher konkretisiert wird. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, soll die Hälfte der zu besetzenden Stellen künftig mit Frauen besetzt werden.
Die Kriterien für die zeitliche Entlastung der Beauftragten für Chancengleichheit von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben werden definiert. Denn in der praktischen Umsetzung des alten Gesetzes hat sich gezeigt, dass die Anzahl der Beschäftigten nicht das maßgebliche Kriterium sein kann. Vielmehr ist einer individuellen Regelung der Vorzug zu geben.
Durch das neue Gesetz werden die Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit gestärkt. Auch werden ihre Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit den Dienststellenleitungen konkretisiert.
Mir war es ein besonderes Anliegen, für die Beauftragten für Chancengleichheit auch eine Basis für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu schaffen. Wir haben deshalb auch die wesentlichen Forderungen der Frauenvertretungen in die Novelle aufgenommen.
Die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit soll verpflichtend vorgeschrieben werden. Künftig soll es auch eine Nachrückregelung geben.
Im Schul- und im Polizeibereich der Regierungspräsidien soll der Beauftragten für Chancengleichheit eine fachliche Beraterin zur Seite gestellt werden. Diese wiederum soll in Abstimmung mit der Beauftragten für Chancengleichheit deren Aufgaben und Rechte auch für den nachgeordneten Bereich wahrnehmen.
Die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit wird für die unteren Schulaufsichtsbehörden gesetzlich festgeschrieben.
Ferner wird die Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen verbessert. Die Beauftragte wird fortan bestimmen können, ob sie an Dienststellenleitungsbesprechungen teilnimmt. Die Dienststellenleitungen müssen im Einzelfall darlegen, dass die Themen keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Beauftragten haben, wenn die Dienststellenleitungen nicht wünschen, dass die Beauftragte an den Besprechungen teilnimmt. Dies ist eine Beweislastumkehr zugunsten der Beauftragten.
Auch die Möglichkeiten zur Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Personaleinstellungsgesprächen werden wesentlich erweitert.
Das neue Chancengleichheitsgesetz enthält wesentliche Verbesserungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. So darf beispielsweise die aus der Wahrnehmung von Familienpflichten resultierende Unterbrechung der Berufskarriere, der Erwerbstätigkeit bei Personalentscheidungen nicht mehr negativ bewertet und als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Das Chancengleichheitsgesetz sieht zudem erstmals auch Telearbeit als eine weitere Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit vor. Außerdem sollen Teilzeit- und Telearbeitsplätze bevorzugt Beschäftigten gegeben werden, die Familienpflichten haben. Das gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
Auch die Aufgabe der Kommunen wird näher definiert. Ich habe mich bereits im Zuge der Verwaltungsreform erfolgreich für eine Präzisierung der Aufgaben der Kommunen eingesetzt. Mit dem neu eingefügten § 19 a des Landesgleichberechtigungsgesetzes haben wir klargestellt, dass die Verwirklichung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auch eine kommunale Aufgabe ist. § 19 a des Landesgleichberechtigungsgesetzes soll wortgleich in das Chancengleichheitsgesetz übernommen werden. Darin werden die Gemeinden und Landkreise verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch auf kommunaler Ebene Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit auch als durchgängiges Leitprinzip berücksichtigt wird. Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet – das ist also nicht nur eine Freiwilligkeitsleistung –,