Frau Ministerin Schavan, sind Sie ungeachtet aller eventuellen Situationen in anderen Ländern der Republik bereit, bei den Haushaltsberatungen für eine optimale sächliche und personelle Ausstattung dieses Instituts zu kämpfen, damit daraus ein echter Wurf wird?
(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP/ DVP – Vereinzelt Heiterkeit – Abg. Zeller SPD: Wie war das gemeint?)
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Schule, Jugend und Sport zu überweisen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz – EAnpG) – Drucksache 13/3661
Die Fraktionen haben im Präsidium vereinbart, in der Ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs keine Aussprache zu führen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze – Drucksache 13/3723
Das Präsidium hat folgende Redezeiten festgelegt: für die Begründung fünf Minuten, für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vermutlich werden die Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion darüber klagen, dass dieser aktuelle Gesetzentwurf nicht die Aufhebung des Positivkatalogs oder die Absenkung des Quorums bei Bürgerbegehren beinhaltet. Ich versichere Ihnen schon im Vorhinein: Ein entsprechender Gesetzentwurf kommt noch.
(Abg. Fischer SPD: Wann? – Abg. Oelmayer GRÜNE: Wir glauben nichts mehr! Wir lassen uns überraschen! Acht Jahre!)
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung wollen wir den Katalog der Hinderungsgründe in § 29 der Gemeindeordnung verändern und er
möglichen, dass Behördenleiter der bisherigen Sonderbehörden, die zum 1. Januar 2005 in die Landratsämter eingegliedert werden, ihr Amt als Gemeinderat in einer kreisangehörigen Gemeinde weiter ausüben können, es sei denn, sie sind im Bereich der Rechtsaufsicht tätig. Dasselbe gilt natürlich auch für die Beamten und Angestellten eines Regierungspräsidiums, die ein kommunales Mandat bei einer Großen Kreisstadt oder einem Landkreis ausüben. Den betroffenen Mitarbeitern wird also ermöglicht, ihr Mandat über den 1. Januar 2005 hinaus auszuüben.
Wir beschränken die Hinderungsgründe in diesem Punkt auf alle tatsächlich mit der Rechtsaufsicht betrauten Personen der Behörde, wobei ich unterstreichen will, dass wir damit nicht die Sekretärin in der Kommunalaufsicht meinen,
Die Änderung der Hinderungsgründe in der Gemeinde- und der Landkreisordnung wird auch systemgerecht auf das Sparkassengesetz übertragen.
Neben dieser Änderung der Gemeindeordnung wollen wir durch eine Veränderung des § 46 Abs. 3 ehrenamtliche Bürgermeister nur dann von der Ausübung dieses kommunalen Ehrenamts ausschließen, wenn sie unmittelbar mit der Rechtsaufsicht befasst sind
Da es sich um einen Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP handelt, bin ich bereit, auch dem Sprecher der FDP/DVPFraktion das Wort zur Begründung zu erteilen, wenn dies gewünscht wird. – Herr Abg. Theurer, Sie haben das Wort.
Sehr verehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Kollege Heinz hat den gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP in den wesentlichen Punkten bereits begründet. Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Problematik ist nicht neu. Mit der Eingliederung der Sonderbehörden in die Landratsämter und die Regierungspräsidien im Zuge der Verwaltungsreform ist ein größerer Personenkreis als bisher daran gehindert, ein kommunales Ehrenamt in den Gemeinde- und den Kreisräten anzunehmen bzw. beizubehalten. CDU und FDP/DVP haben frühzeitig auf diesen Umstand hingewiesen und nun gemeinsam einen ei
Die Problematik, dass neu gewählte Gemeinde- und Kreisräte durch die Eingliederung von Behörden infolge der Verwaltungsreform wieder ausscheiden müssten, falls es nicht zu einer weiteren gesetzlichen Regelung käme, ist dem zuständigen Innenministerium seit langem bekannt. Es hat im Februar 2004 für die Betroffenen eine gesetzliche Lösung erarbeitet, diese aber nicht in das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz übernommen.
Im Mai 2004 – Auswertung der Anhörung zur Verwaltungsreform – hat das Innenministerium noch mitgeteilt, dass man prüfe, ob die vorgetragenen Anliegen aufgegriffen werden können. Jedenfalls haben die beiden Fraktionen von FDP/DVP und CDU hier Handlungsbedarf gesehen und deshalb die Initiative ergriffen.
Mit der Neuregelung wird der Anwendungsbereich der Hinderungsgründe auf die Rechtsaufsicht als solche begrenzt. Wir halten diesen Vorschlag auch für sachgerecht und zielführend. Mit dieser Einschränkung ist zugleich eine Erweiterung über die leitenden Beamten und Angestellten hinaus auf alle tatsächlich mit der Rechtsaufsicht betrauten Funktionsträger einer Behörde verbunden. Damit werden die Hinderungsgründe für all diejenigen gelten, die nach dem Geschäftsverteilungsplan unmittelbar für die Rechtsaufsicht zuständig sind, und für diejenigen, die bei den Landratsämtern für die Aufgaben der überörtlichen Rechnungsprüfung als Teil der Rechtsaufsicht zuständig sind. Die Hinderungsgründe werden auch auf den Behördenleiter und seinen Vertreter ausgedehnt, da diese nach außen für die Rechtsaufsicht verantwortlich sind.
Entsprechend sollen die Hinderungsgründe – das hat der Kollege Heinz hier auch dargelegt – für ehrenamtliche Bürgermeister in § 46 Abs. 3 der Gemeindeordnung eingeschränkt werden.
Bei anderen Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörden, die eine Leitungsfunktion ausüben und zugleich ein kommunales Mandat innehaben, können im Einzelfall natürlich Interessenkollisionen auftreten, die dann aber nach unserer Einschätzung durch die Befangenheitsregelungen zufriedenstellend gelöst werden können.
Uns ist klar, dass im Rahmen des weiteren Verfahrens – auch bei der Anhörung der kommunalen Landesverbände – durchaus noch Argumente in das Gesetzgebungsverfahren einfließen können. Wenn Vorschläge kommen, die eine noch bessere Regelung ermöglichen, dann – das kündige ich für unsere Fraktion an – wollen wir für Gespräche offen sein. Wir wollten das aufgetretene Problem jetzt einer Lösung zuführen. Deshalb haben die Fraktionen von FDP/ DVP und CDU diesen Gesetzentwurf eingebracht. Wir sind gespannt, wie insbesondere die Stellungnahmen der kommunalen Landesverbände ausfallen. Jedenfalls wollen wir dieses Problem jetzt anpacken und lösen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Herr Heinz, wir waren zunächst positiv überrascht, als der Punkt „Änderung der Gemeindeordnung“ auf der Tagesordnung aufgeführt wurde. Als uns allerdings der Gesetzentwurf vom 5. November – mit heißer Nadel gestrickt – schließlich vorlag, war die Enttäuschung umso größer.
Denn der Kollege Scheuermann hat am 5. Mai erklärt – leider ist er nicht da –: „Ich würde mir außerordentlich schäbig vorkommen, wenn wir die Zusage, den großen Wurf – mehr Bürgerbeteiligung – in diesem Jahr zu machen, nicht einhalten würden.“