Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 13/1883
Für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung hat das Präsidium als Redezeit zehn Minuten je Fraktion bei gestaffelten Redezeiten festgelegt.
Meine Damen und Herren, soweit Sie den Saal verlassen wollen, machen Sie dies bitte zügig, damit der Herr Minister möglichst bald beginnen kann.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze erfüllt die Landesregierung ihren Beitrag zur abschließenden Anpassung des Landesrechts an das Raumordnungsgesetz des Bundes. Es werden aber auch landespolitische Akzente gesetzt. Der Gesetzentwurf bringt eine lange und zum Teil sehr stürmische Diskussion zu einem vorläufigen Ende, nämlich die Diskussion um die Standortplanung für Windkraftanlagen.
Schwarz-Gelb wäre mir lieber; eine Schwarz-Weiß-Lösung ist vorgesehen. – Regionsweit flächendeckend sollen in den Regionalplänen als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt werden. Gleichzeitig sind die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig sind. Für die Träger der Regionalplanung besteht eine Planungspflicht. Sie werden ausdrücklich dazu verpflichtet, derartige planerische Ausweisungen vorzunehmen, soweit dies bisher noch nicht geschehen ist.
Der Gesetzentwurf enthält keine Legaldefinition der Regionalbedeutsamkeit einer Windkraftanlage oder einer Gruppe von Windkraftanlagen. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Danach kommt es auf den Einzelfall an, nämlich auf die Beurteilung der Anlage in ihrem jeweiligen Standortumfeld.
Was erreichen wir mit unserem Regelungsvorschlag? Wir schaffen, Kolleginnen und Kollegen, zum einen Planungssicherheit für Investoren. Zum anderen stellen wir sicher, dass der Ausgleich zwischen positiver und negativer Standortaussage für die regionalbedeutsamen Anlagen dort erfolgt, wo er hingehört, nämlich auf der Regionalebene.
Wenn wir die Regionalplanung in die Verantwortung nehmen, verhindern wir, dass alle Konflikte ganz auf die Gemeinden abgewälzt werden. Auf diese Weise vermeiden wir zusätzlich einen planerischen Flickenteppich von Ort zu Ort. Wir vermeiden die berühmte und beklagte Verspargelung der Landschaft.
Auch wir – das ist gar keine Frage – wollen die zunehmende Nutzung regenerativer Energien. Wir wollen einen steigenden Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung, aber nicht um jeden Preis. Die bundesweite Privilegierung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich ist ein Beitrag zur Energiewende. Die Feinsteuerung bei der Festlegung von Standorten durch Regionalplaner macht die Energiewende landschaftsverträglich.
Der Gesetzentwurf leistet darüber hinaus auch einen wichtigen Beitrag zur Deregulierung und auch zur Kostenminimierung. Dazu gehören folgende Regelungen des Gesetzentwurfs:
Bisher ist das zweistufige Regionalplanverfahren die Regel; künftig soll es durchgehend nur das einstufige Regionalplanverfahren geben.
Der Gesetzentwurf enthält unter dem Eindruck des Anhörungsverfahrens keine Kompetenz der Genehmigungsbehörde, einen Regionalplan unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu ändern. Nunmehr wird an der strengen Trennlinie zwischen Planungs- und Genehmigungskompetenz festgehalten.
Der Gesetzentwurf bringt ferner eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Bekanntmachung dieses Plans.
Der Gesetzentwurf sieht eine Delegation der Zielabweichungsverfahren auf die Regierungspräsidien, auch für Ziele des Landesentwicklungsplans, vor.
Einen Beitrag zur Deregulierung bringt auch die Aufwertung des Planungsausschusses von einem beratenden zu einem beschließenden Ausschuss. Dem Planungsausschuss können die entscheidungsvorbereitenden Beschlüsse übertragen werden. Außerdem kann dem Planungsausschuss bei Teilfortschreibungen und sonstigen Änderungen des Regionalplans der Satzungsbeschluss übertragen werden. Es liegt an den Verbänden, die Reformansätze wirksam in die Planungspraxis zu integrieren.
Der Gesetzentwurf sieht auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit in den Regionalplanverfahren vor. Die Beteiligung der Öffentlichkeit bietet zum einen die Chance für eine wachsende Akzeptanz der Regionalplanung und ermöglicht zum anderen die Einbeziehung privater Belange in die Standortentscheidung für oder gegen Windkraftanlagen.
Der Gesetzentwurf enthält zum einen keine Änderung des Waldgesetzes. Der Entwurf für das Anhörungsverfahren enthielt unter anderem einen Artikel zur Änderung des Landeswaldgesetzes, mit dem das Reiten und Radfahren im Wald neu geregelt werden sollte.
Die Gesamtproblematik soll nunmehr ohne Zeitdruck von dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vertieft untersucht und in einem eigenständigen Gesetzentwurf gelöst werden.
Die Novelle des Landesplanungsgesetzes bringt zum anderen keine Erhöhung des Landeszuschusses für die Regionalplanung. Über die Zuschussfrage kann nicht isoliert entschieden werden. Diese Frage gehört in die Haushaltsberatungen.
Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, noch einige grundsätzliche Überlegungen zu den Regionalverbänden.
Was die Organisation der Regionalverbände angeht, sieht die rechtliche Lage Folgendes vor: Da sind zum einen die Regionalverbände in ihrer bewährten Organisationsstruktur, also die kommunal verfasste Regionalplanung. Dazu kommen die speziellen Formen länderübergreifender Regionalplanung, wie wir sie mit dem Regionalverband Donau-Iller im Süden unseres Landes und mit dem Raumordnungsver
band Rhein-Neckar im Norden bereits kennen. Ihre Weiterentwicklung steht an. Sie wird mit unseren Nachbarländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz eng abgestimmt. Dazu kommt die besondere Regelung für den Verband Region Stuttgart, Herr Kollege Hofer. Und schließlich gibt es die Möglichkeit von Zweckverbandslösungen. Diese Option sieht das Landesplanungsgesetz bereits seit zwei Jahren vor. Sie ist in der Praxis bisher nicht aufgenommen worden.
Gestatten Sie mir noch einige Anmerkungen zu möglichen Kosteneinsparungen. Andere Zuordnungen der Regionalplanung als die bisherige sind für das Land nicht kostengünstiger. Auch der Rechnungshof sieht dies in seinem Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalverbände in den Haushaltsjahren 1999 bis 2001 so.
Die Regionalplanung durch die Regionalverbände mobilisiert im Übrigen in optimaler Weise ehrenamtlichen und kommunalen Sachverstand. Kommunale und regionale Entwicklung sind wechselseitig auf das Engste miteinander verflochten.
Durch Gesetz und durch die Wahl in die Verbandsversammlung ist gewährleistet, dass im Wesentlichen alle in den Kreistagen und Gemeinderäten vertretenen Parteien und Gruppierungen – also auch die so genannten kleinen und die Freien Wähler – in der Verbandsversammlung vertreten sind. Andere Zuordnungen der Regionalplanung müssten sich an dieser demokratischen Qualität und pluralistischen Repräsentanz messen lassen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich denke, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, der eine stimmige, durchgängige Planung vom Land über die Regionen bis in die Kommunen hinein ermöglicht. Wir haben damit nicht nur eine Vorgabe des Raumordnungsgesetzes erfüllt, sondern wir kommen auch dem uns selber gesteckten Ziel nach, Dinge zu deregulieren und mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit zu geben.
Lassen Sie mich das an einem Thema, das ja auch im Vorfeld dieses Gesetzentwurfs sehr strittig und kontrovers diskutiert wurde, aufzeigen: am Thema Schwarz-Weiß-Lösung für Windkraftanlagen.
Ich denke, wir haben es uns mit dieser Diskussion und auch mit den möglichen Wegen nicht einfach gemacht. Aber für uns ist eines wichtig: Wir wollen die erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg ausbauen. Es steckt erhebliches Ausbaupotenzial in Baden-Württemberg. Aber es ist auch