und dazu die beiden Änderungsanträge der Fraktion GRÜNE, Drucksachen 13/1598 und 13/1599. Beide beziehen sich auf § 6. Ich schlage vor, dass über beide zusammen abgestimmt wird.
Dann lasse ich zunächst abstimmen über den Änderungsantrag Drucksache 13/1598, der begehrt, in Absatz 1 des § 6 – Auswahlverfahren – Änderungen vorzunehmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Dann lasse ich über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/1599, abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.
Ich lasse über Artikel 4 abstimmen. Wer diesem Artikel zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 4 wurde mehrheitlich angenommen.
Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 5 wurde mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Danke. Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes – Drucksache 13/1424
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Gesetzesnovelle des § 90 handelt von den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und möchte die Verfahren zu deren Verhängung verkürzen. Die Gesetzesänderung wird erst dann wirksam, wenn alle pädagogischen Maßnahmen vorher nicht zum Erfolg geführt haben, und das stellt dieses Gesetz deutlich heraus.
Wir haben in der ersten Lesung und im Ausschuss die Inhalte sehr genau besprochen. Ich möchte hier nur noch auf fünf Punkte eingehen.
Ein Einwand bestand darin, dass die Lehrer mitbestimmen sollten, weil sie die Schüler am besten kennen. Meine Damen und Herren, der Schulleiter führt, bevor es zu einem Ausschluss – egal, welcher Länge – kommt, endlose Gespräche: mit den Schülern, mit den Lehrern, mit den Eltern, eventuell mit der betroffenen Klasse, mit den Beratungslehrern, mit der Klassenkonferenz, mit dem Verbindungslehrer. Er vereinbart gegebenenfalls eine Verhaltensänderung. Es geht also nicht um beliebige Einzelgespräche, die er führt, sondern der Schulleiter kennt in der Regel seine Pappenheimer.
Stellen Sie sich bitte vor, wie eine solche Konferenz abläuft. Wer auch immer von Ihnen schon an Lehrerkonferenzen teilgenommen hat, kann das eigentlich gut nachvollziehen. Die Meinungen sind zum Glück nicht einheitlich, und
es gibt zum Teil schon sehr heftige Diskussionen um das Für und Wider einer Maßnahme. Auch der Verlauf der Diskussion ist oft entscheidend für das Abstimmungsverhalten. Ich halte es auch für sehr fragwürdig, eine Strafe nach Mehrheitsverhältnissen zu verhängen. Im Gegenteil: Wir brauchen eine Person, die abwägt, die das Für und Wider abwägt, die sich mit den Argumenten und Meinungen der Kollegen auseinander setzt und dann eine gerechte Entscheidung trifft. Der Schulleiter übernimmt damit die persönliche Verantwortung. Er stärkt den Lehrern den Rücken, und er entlastet sie.
Zweiter Punkt: Die SPD fordert: Auf eine frühzeitige Kooperation mit dem Jugendamt ist hinzuwirken. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist in vielen Fällen sowieso notwendig. Aber die Formulierung „darauf ist hinzuwirken“ ist völlig schwammig und unpräzise. Was soll das heißen?
Wer wirkt auf was hin? Wann ist genügend hingewirkt worden und wann nicht? Das heißt, hier haben wir schon wieder einen Schritt, bei dem ein Verfahrensfehler festgestellt werden kann, der vermeidbar ist.
Dritter Punkt: Die SPD fordert die Zustimmung der Klassenkonferenz. Dazu habe ich unter Punkt 1 das Notwendige gesagt. Sie fordert das allerdings schon bei einem Ausschluss von fünf Tagen. Das heißt, hier wird gegenüber dem alten Gesetz auch wieder eine Verfahrensverlängerung bewirkt statt einer Verkürzung.
Sie beantragt außerdem die Anhörung des Klassenpflegschaftsvorsitzenden, des Beratungslehrers und des Schulsozialarbeiters. Mit denen hat sich der Schulleiter aber sowieso auseinander gesetzt. Eine Anhörung des Klassenpflegschaftsvorsitzenden ist aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht möglich. Das ist in § 56 des Schulgesetzes geregelt. Wenn Angelegenheiten einzelner Schüler zu beraten sind, können sie nur mit Zustimmung der betroffenen Eltern mit dem Elternvertreter behandelt werden. Außerdem – das haben wir im Gesetz vorgesehen – können die betroffenen Eltern, wenn sie wollen, den Klassenpflegschaftsvorsitzenden als Beistand mitbringen. Auch hier ist also für Abhilfe gesorgt. Das Anliegen wird mit diesem Punkt ins Gegenteil verkehrt.
Vierter Punkt: Die Eltern erwachsener Schüler sollen informiert werden. Das hatten wir schon im Ausschuss besprochen. Das gehört nicht in § 90, sondern in § 55 des Schulgesetzes. Wir werden aber trotzdem dagegen stimmen, weil es in diesem Gesetz hier keinen Platz hat. Wir sind uns im Inhalt einig, möchten das aber gern noch ein bisschen ausweiten, weil man zum Beispiel die Eltern auch über bedenkliche Entwicklungen bei den Leistungen informieren sollte. Hier sind aber, wie gesagt, noch datenschutzrechtliche Probleme zu lösen.
Fünfter Punkt: Beim endgültigen Ausschluss soll in Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt ein Hilfe- und Entwicklungsplan entwickelt werden. Meine Damen und Herren, das ist nun wieder eine Detailregelung, die jedem den Atem abschnürt. Die Beteiligung der Jugendämter ist im
Gesetz vorgesehen, und Sie werden doch hoffentlich den Jugendämtern die Kompetenz zutrauen, dass sie wissen, wie sie zu handeln haben, was sie zu tun haben und welche Verfahrenswege sie einzuschlagen haben. Das müssen wir nicht im Gesetz geregelt haben; es passt auch gar nicht hinein.
Fazit: Die Verbesserungen sind: zeitnahe Reaktionen auf Fehlverhalten, das Auffangen des Jugendlichen durch das Jugendamt in Kooperation mit der Schule bei einem endgültigen Ausschluss, die Möglichkeit eines Schulwechsels mit einer Perspektive, indem Vereinbarungen geschlossen werden können und eine Probezeit ausgemacht werden kann, und schließlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Meine Damen und Herren von der Opposition, ich bitte Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die Schulleiter werden es Ihnen danken.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Schulen haben einen Bildungs- und Erziehungsauftrag, und hier geht es im Wesentlichen um Fragen der Erziehung. Wenn man Diskussionen außerhalb dieses Raumes über diesen Punkt verfolgt, könnte manchmal der Eindruck entstehen, als sei dies der zentrale Punkt, als seien Schulausschlüsse an der Tagesordnung.
Ich will auch deutlich machen, dass jeder Schulausschluss, wenn es so weit kommt, immer eine Vorgeschichte hat. Auf diese Vorgeschichte bezieht sich unser Änderungsantrag, im Übrigen auch mit Zustimmung der Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter, die genau auf diese pädagogische, erzieherische Arbeit ihren Schwerpunkt legen wollen. Deswegen – und das erkenne ich an – haben Sie die Kooperation mit dem Jugendamt im Gesetzentwurf verankert, aber für uns geht das nicht weit genug. Wir wollen dies für die Schulen verpflichtender machen. Es muss sozusagen vom Grundsatz her klar sein, dass Schule und Jugendhilfe viel stärker miteinander kooperieren müssen, und dazu gehört auch die Schulsozialarbeit. Deswegen ist es nicht nur bedenklich, sondern abzulehnen, wenn Sie die Fördermittel für eine so wichtige Einrichtung in Ihrem Nachtragshaushalt reduzieren. Um über 50 % wollen Sie die Fördermittel kürzen. Das ist der falsche Weg, den Sie hier gehen. Statt die Schulsozialarbeit auszubauen, streichen Sie Mittel.
Genau für den Bereich, über den wir jetzt reden, für die Schulsozialarbeit, müssen wir im Interesse der Schülerinnen und Schüler, die davon betroffen sind, mehr ausgeben. Deswegen haben wir in Ziffer 1 unseres Änderungsantrags eine frühzeitige Kooperation mit Institutionen der Jugendhilfe gefordert. Dies ist als Auftrag der Schule zu bezeichnen.