Ich glaube, wir haben die Basis dafür gelegt – ich habe ein positives Menschenbild, auch was die Gemeinderätinnen, Gemeinderäte und Bürgermeister anbetrifft –, dass, wenn man gutwillig ist, man endlich, Herr Kübler, da, wo es noch Probleme gibt, mit diesem gesetzlichen Druck jetzt noch ein bisschen mehr Rückenwind geben kann, damit konkret anstehende Probleme gelöst werden.
Es ist wichtig, darüber hinaus nicht aus den Augen zu verlieren, dass Bedarfsplanung nicht heißt, dass man 1 : 1 pro Kopf planen muss, sondern dass man das selbstverständlich flexibel handhabt. Das geht doch jedem Bürgermeister so:
Er weiß doch nicht, wie viele Kinder zuziehen. Ich kann doch nicht aufs einzelne Kind genau eine Bedarfsplanung machen. Wir wissen doch, dass das immer mit einer gewissen Pauschalierung verbunden ist. In diese Pauschalierung kann man dann einberechnen, wenn Kinder in einen auswärtigen Kindergarten oder eine auswärtige Einrichtung gehen. Diese Kinder kann man natürlich dann aus der kommunalen Bedarfsplanung herauslassen; das ist überhaupt keine Frage. Ich betone das, weil da immer wieder gefordert wird, die Kommunen müssten dann trotzdem auch für diese Kinder einen Platz vorhalten. Das ist nicht so. Das geht natürlich in die Bedarfsplanung ein. Ich rate da also zu etwas mehr Gelassenheit.
Wenn ich, was die finanziellen Dimensionen betrifft, einen Bürgermeister aus meinem Wahlkreis frage, wie viele Kinder es bei ihm betrifft, und wenn ich mir von ihm ausrechnen lasse, wie viel dies in der Summe bei ihm ausmacht, dann sagt er, bei ihm sei dies natürlich kein Problem.
„Bei mir stellt es natürlich finanziell und quantitativ kein Problem dar“, das sagen fast alle. Also sollte man das Thema auch nicht so aufbauschen, sondern es da, wo es gut läuft, positiv sehen.
Lassen Sie mich noch kurz auf den zweiten Teil, zur Frage „Soll Erzieherinnen generell das Tragen eines Kopftuchs untersagt werden?“, zu sprechen kommen. Ich konnte die Debatte jetzt leider nicht verfolgen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Kindergartengesetzes enttäuscht nicht nur in Bezug auf die Regelung zum Kopftuch, sondern auch in Bezug auf die Regelung für Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet.
Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet sind übrigens nicht bloß Waldorfkindergärten, sondern auch Waldkindergärten und vor allem auch Betriebskindergärten.
(Zuruf des Abg. Dr. Lasotta CDU: Das steht doch in der Begründung drin! – Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP: Auch die Elterninitiativen! – Abg. Dr. Caroli SPD: Das hat die Heiderose zu Recht ge- sagt! – Heiterkeit)
Sie haben das Dilemma vorhin schon angesprochen. Den einen geht dieser Gesetzentwurf zu weit, den anderen nicht weit genug. Uns geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. Der Gesetzentwurf regelt die Kostenerstattung für Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf eine völlig unzureichende Art und Weise.
Der jetzt von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf ist die Fortsetzung der mit der Kommunalisierung der Kindertageseinrichtungen begonnenen Schlechterstellung der Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet.
Durch das jetzt geltende Kindergartengesetz werden in Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet Gruppen nicht mehr in die Bedarfsplanung aufgenommen, und es wird auf eine freiwillige Förderung durch die Gemeinden verwiesen. Dies steht in § 8 Abs. 2 sowohl des alten als auch des neuen Gesetzes. Das heißt, diese Regelung ist übernommen worden und bringt für die Problemfälle überhaupt keine Verbesserung.
(Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Abg. Al- fred Haas CDU: Sie haben nicht verstanden, Frau Lösch!)
Herr Kollege Wieser, reden Sie einmal mit den Einrichtungen bei Ihnen im Wahlkreis und fragen Sie dort einmal nach, warum sie unzufrieden sind. Die Zuschussgewährung wird von einer Ermessensentscheidung der Standortgemeinde abhängig gemacht, die sie nur als Ausnahme zulässt. Damit die Tätigkeit der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet weiterhin möglich ist, müsste zumindest die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Kannbestimmung in eine Sollbestimmung geändert werden.
Herr Kollege Noll, dies betrifft vor allem freie Träger, nicht die kommunalen und kirchlichen Träger. Will man die Pluralität der Einrichtungen unterstützen, muss man in der Tat schauen, dass die freien Träger keine Schlechterstellung erleben. Daher führt die geltende gesetzliche Regelung nicht dazu, dass die Schlechterstellung, die durch die Kommunalisierung der Kindergartenförderung für die freien Träger entstanden ist, zurückgenommen wird – überhaupt nicht, in keinem Fall.
Frau Berroth, ich kann im Gegensatz zu Ihnen lesen. Ich zitiere Ihnen aus einigen Briefen, die ich bekommen habe. Mitte Januar hat der Paritätische Wohlfahrtsverband die Mitglieder des Sozialausschusses angeschrieben. Da werden wahrscheinlich auch Sie dabei gewesen sein. Ich zitiere daraus:
Ein Kostenausgleich für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist dann angemessen, wenn diese Kindergärten nicht anders behandelt werden als andere Kindergärten, die in die gemeindliche
Bedarfsplanung der Wohngemeinde aufgenommen sind, und wenn alle Kinder Anspruch auf die gleiche Finanzierung ihres Kindergartenplatzes haben.
Die Ausnahmeregelung muss gestrichen werden – es steht immer noch „kann“ und nicht „sollte“ drin – und durch einen Rechtsanspruch gegenüber der Wohnortgemeinde auf einen platzbezogenen Zuschuss in Höhe von 63 % ersetzt werden, wie wir es in unserem Gesetzentwurf fordern.
Jetzt möchte ich noch einmal auf die Ängste des Städtetags zu sprechen kommen, von denen wir ja in dessen Stellungnahme lesen konnten. Der Städtetag hat die Befürchtung, dass eine solche Regelung zahlreiche neue Angebote hervorrufen würde. Ich frage mich jedoch: Was heißt das denn? Heißt das, dass kommunale und kirchliche Kindergärten zukünftig als „closed shop“ verstanden werden?
Es ist doch schade für das Kinderland Baden-Württemberg, wenn es keine Pluralität mehr gibt. Auch die von Ihnen, von den Regierungsfraktionen behauptete Verbesserung durch die Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung von Pauschalen erweist sich im Endeffekt nur als Scheinlösung, da die Verschlechterung, die es seit der Kommunalisierung eben gibt,
Kollege Haas, Sie haben bei der letzten Sitzung darauf hingewiesen, dass die erhöhten Beiträge für Eltern von Kindern, die Waldorfeinrichtungen besuchen, ja kein Problem seien.
(Abg. Alfred Haas CDU: Nein, das habe ich nicht gesagt! Nicht verdrehen! – Abg. Wieser CDU: Ihr Gedächtnis ist davongelaufen! – Gegenruf des Abg. Dr. Noll FDP/DVP: Aber das Langzeitgedächtnis ist bei ihr gut!)
So ähnlich haben Sie sich ausgedrückt. Mein Gedächtnis ist sehr gut und funktioniert wahrscheinlich besser als Ihres, Kollege Wieser.
Ich wollte Ihnen nur Folgendes sagen: Wenn Sie die Betriebskosten eines solchen Waldorf-, Wald- oder Betriebskindergartens einmal berechnen, dann sehen Sie, dass die Elternbeiträge in diesen Einrichtungen ca. 190 € im Monat betragen. Das ist doppelt so viel, wie jeder normale Kindergartenplatz monatlich kostet.
Kollege Scheuermann, ich kann Ihnen das nachher vorrechnen. – Das heißt, dass dieser Gesetzentwurf die Probleme nicht löst. Er ist zu kurz gesprungen.
Einen Brief der IHK Baden-Württemberg möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, und ich möchte abschließend noch daraus zitieren, Kollege Wieser:
Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass die Bedürfnisse berufstätiger Eltern und ihrer Arbeitgeber im Gesetz berücksichtigt werden.
Ganz wichtig ist auch, dass die Rechtsverordnung zur Bestimmung der Ausgleichszahlungen zwischen den Kommunen so gestaltet wird, dass Eltern nicht mehrere Hundert Euro im Monat zahlen müssen.