Die Beteiligung von Rechtsanwälten führt dazu, dass die den Richterdienstgerichten zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalte nicht mehr allein aus der berufsrichterlichen Binnensicht, sondern auch mit dem fachlichen Sachverstand Externer beleuchtet werden. In diesem Zusammenhang muss man noch einmal betonen, dass Rechtsanwälte ja keine Laienrichter im eigentlichen Sinne sind, sondern als Volljuristen über dieselbe Ausbildung und vergleichbare fachliche Kenntnisse wie Richter verfügen und deswegen zur rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Sachverhalte sicher in der Lage sind.
Insgesamt wird mit dieser Änderung auch die gesellschaftliche Akzeptanz dienstgerichtlicher Entscheidungen geför
dert. Ich glaube, das Vorhaben ist in sich schlüssig und logisch. Ich bitte Sie um eine positive Behandlung dieses Gesetzentwurfs.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die CDU-Landtagsfraktion stimmt diesem Gesetzentwurf zu – nicht nur, weil er eine konsequente Umsetzung der baden-württembergischen Gesetzesinitiative im Bundesrat darstellt, sondern auch, weil wir die Konsequenzen aus diesem Gesetzentwurf voll mittragen können
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die SPD-Fraktion darf ich ebenfalls die Zustimmung erklären. Der Herr Justizminister hat die Argumente aufgeführt. Denen schließen wir uns inhaltlich an.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Gesetz ist sinnvoll. Deshalb stimmen wir diesem Gesetz zu.
(Beifall der Abg. Kleinmann FDP/DVP und Pauli CDU – Abg. Schmiedel SPD: Da gab es aber schon mehrere sinnvolle Sachen, denen Sie nicht zuge- stimmt haben!)
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich will mich auch kurz fassen. Auch wir stimmen prinzipiell dem Gesetzentwurf zu. Ich habe aber doch noch zwei Bemerkungen zu machen.
Die erste: Ich finde es natürlich richtig, dass man diese Angelegenheit, bei der Richter über sich selber entscheiden, jetzt öffnet und externe Volljuristen entscheiden lässt. An
Die zweite: Die Frage ist, Herr Minister – aber das kann man ja dann vielleicht im Ausschuss klären –, wie viele solcher Verfahren denn überhaupt stattfinden. Ich bin jetzt schon viele Jahre als Anwalt tätig, und mir ist bisher noch kein Gerichtsverfahren gegen einen Richter bekannt geworden. Aber darüber können Sie vielleicht im Ausschuss berichten.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. – Sie stimmen der Überweisung des Gesetzentwurfs zur weiteren Beratung an den Ständigen Ausschuss zu. Es ist so beschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Versorgungsanstaltsgesetzes – Drucksache 13/4902
Meine Damen und Herren, im Anschluss an die Begründung durch die Regierung ist keine Aussprache vorgesehen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielen Dank, dass Sie jetzt den fachlich richtigen Minister gebeten haben.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Heilberufe-Kammergesetz modernisieren. Mit ihm reagieren wir außerdem auf Gesetzes- und Systemänderungen auf Bundes- und EU-Ebene. Berührt sind die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten.
Erstens: Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für die Ausgabe der Heilberufsausweise. Die elektronische Entwicklung macht natürlich auch vor dem Gesundheitswesen nicht Halt. Gerade von der elektronischen Gesundheitskarte, die für alle gesetzlich Versicherten eingeführt werden soll, versprechen wir uns Verbesserungen zum Wohle der Patienten. Selbstverständlich dürfen nur bestimmte, besonders ausgewiesene Personen Zugriff auf die dort gespeicherten Daten haben.
Gleich einem elektronischen Schlüssel berechtigt er seine Inhaber zum Zugriff auf die gespeicherten Daten und ermöglicht das Ausstellen elektronischer Rezepte. Die Ausgabe dieses Ausweises soll in Baden-Württemberg wie in anderen Bundesländern auch durch die Heilberufe-Kammern geregelt werden. Die Kammern haben schon früh ihr Interesse und ihre Bereitschaft signalisiert, den Heilberufsausweis für ihre Mitglieder auszugeben.
Aber auch die Angehörigen der übrigen Gesundheitsberufe wie zum Beispiel Logopäden oder Physiotherapeuten benötigen einen Heilberufsausweis, um an der elektronischen Vernetzung teilhaben zu können. Das Gesetz enthält deshalb eine Verordnungsermächtigung, mit der den Kammern die Ausgabe des Ausweises auch für diesen Personenkreis übertragen werden kann.
Zweitens: Das Gesetz regelt die Aufgaben und die Haftung der Ethikkommission. Europarechtlichen Vorgaben folgend hat die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes die Rolle der Ethikkommission verändert. Die klinische Erprobung eines Arzneimittels setzt nunmehr nicht nur Beratung, sondern zwingend ein positives Votum einer Ethikkommission voraus. Bei fehlerhaften Voten können deshalb gegebenenfalls Schadenersatzansprüche der Pharmaunternehmen entstehen. In Baden-Württemberg sollen künftig die Ethikkommissionen bei der Landesärztekammer und bei den Universitäten für Voten nach dem Arzneimittelgesetz zuständig sein. Im Schadensfall wird das Land eintreten, soweit nicht Haftpflichtversicherungen der Landesärztekammer den Schaden abdecken. Nur so ist im Schadensfalle die Funktionsfähigkeit der Ärztekammer gewährleistet.
Drittens: Das Gesetz regelt die Weiterbildung der Psychotherapeuten und andere Änderungen im Weiterbildungsrecht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Rahmenbedingungen für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten geschaffen. Somit kann die vor fast fünf Jahren errichtete Landespsychotherapeutenkammer die Weiterbildung ihrer Mitglieder nunmehr selbst regeln. Eine Muster-Weiterbildungsordnung wird bereits auf Bundesebene erarbeitet.
Außerdem trägt der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Weiterbildungsrechts bei. Zum Beispiel wird die Möglichkeit der Weiterbildung in Teilzeit erweitert und werden die Verfahren flexibilisiert.
Und viertens: Das Gesetz regelt nun auch Patientenrechte. Das Heilberufe-Kammergesetz befasst sich bisher nur indirekt mit Patienten. Mit der Novelle soll jetzt klargestellt werden, dass die Kammern Patientinnen und Patienten zu informieren und zu beraten haben, soweit das Aufgabenspektrum der Kammer betroffen ist.
Neu eingeführt wird auch die Pflicht der Kammer, die Patientenunterlagen ihrer Kammermitglieder aufzubewahren, wenn dies nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Sie muss den Patienten Einsicht gestatten. Es handelt sich also um eine Auffangzuständigkeit der Kammer für Pflichten, die eines ihrer Mitglieder nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie der Aufbewahrung von Patientenunterlagen halte ich diese gesetzliche Regelung für besonders wichtig.
Zusammenfassend, meine sehr geehrten Damen und Herren, lässt sich sagen: Der vorgelegte Gesetzentwurf modernisiert das Kammerrecht und das Berufsrecht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich halte die Neuregelung für sachgerecht und ausgewogen und bitte Sie deshalb um die Unterstützung dieses Gesetzentwurfs.