nämlich davon nicht erfasst, weil sie nun mal keine juristische Person des Privatrechts ist wie die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH. Eine solche Änderung, wie Sie sie aber haben wollen, kriegen Sie mit Ihrem Antrag nicht hin. Dann müssten Sie beantragen, dass es dahingehend formuliert wird, dass auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts geprüft werden. Das haben Sie aber nicht beantragt.
Lieber Herr Kollege Hansel! Gerne qualifiziere ich diesen Antrag, aber im Übrigen, auch was den jetzigen Stand angeht: Es ist natürlich so, dass diese Regelung im Moment darauf abzielt, dass in der Satzung der Gesellschaft bereits etwas vereinbart werden soll. Das ist wiederum, wenn Sie sich das notwendige Quorum für satzungsändernde Mehrheiten anschauen, nicht immer so, dass eine einfache Mehrheit für diese Satzungsänderung ausreichen würde. Insofern kann es nur bei neuen Gesellschaften berücksichtigt werden, wie Kollege Zillich richtig gesagt hat, und ist bei anderen dringend nachzuholen. Aber, wie gesagt: Wir haben die aktuelle Auffangnorm des § 104 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung.
Darüber hinaus – und das ist das eigentlich kritikwürdige – ist der Landesrechnungshof personell nicht in der Lage, so massiv zu prüfen, wie es dringend notwendig wäre. Er hätte alle Möglichkeiten: Er hat die Möglichkeiten aus der Landeshaushaltsordnung. Er hat die Möglichkeiten unmittelbar aus dem GmbH-Gesetz – das meiste ist in Form einer GmbH geführt – über das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter nach § 51a GmbHGesetz. Das muss er nur auch machen.
Darüber hinaus – insofern kann Ihren, Kollege Dietmann, Einwand nicht nachvollziehen – ist es selbstverständlich nicht ausreichend, einen kurzen WP-Bericht zu einzelnen Punkten zu bekommen, sondern es wäre in der Tat hilfreich, im Interesse der Wirtschaftlichkeit und auch möglicher Straftatbestände – und auch dafür ist der Rechnungshof grundsätzlich in der Erstprüfung zuständig – z. B. Untreuesachverhalte aufdecken zu können. Natürlich hilft das, und natürlich sollten wir auch unsere Aufgabe ernst nehmen und dort jeden mit einbeziehen, der da helfen kann. Da ist auch der Landesrechnungshof gefordert, aber der muss erst einmal personell in die Lage versetzt werden.
Im zweiten Schritt müssen wir dann im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Berlin in die Lage versetzen, solchen Sachverhalten, wie wir sie regelmäßig in den Rechnungshofberichten finden, nachzugehen und tatsächlich in diesen Fällen in Ermittlungen einzutreten und gegebenenfalls Anklage wegen Untreue zu erheben.
Und das haben wir nicht nur bei der Bankgesellschaft, sondern regelmäßig gibt es in den Rechnungshof
berichten vielerlei Anlass, dem man auch mal nachgehen müsste und sollte, aber mit diesem Antrag werden Sie, liebe Frau Dr. Brinker, das nicht erreichen.
[Beifall bei der FDP – Frank-Christian Hansel (AfD): Wir machen das gemeinsam! – Vereinzelter Beifall bei der AfD]
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat jetzt der Abgeordnete Herr Urbatsch das Wort. – Bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich kann mich meinen Vorrednern in der Kritik des Antrags nur anschließen, und deswegen will ich es ganz abstrakt und prägnant machen: Im ersten Absatz Ihrer Begründung zielen Sie darauf ab, dass knapp 60 Landesunternehmen Milliardenumsätze machen und Milliarden investieren. Das allein ist für mich noch keine Begründung, Argwohn zu hegen.
Wie Kollege Dietmann ausführte, gibt es einen testierten Jahresabschluss, wo die Sachen zu ersehen sind, und dass allein die Größe ein Argument ist, erschließt sich mir nicht.
Im zweiten Absatz argumentieren Sie mit den Schulden, die diese Unternehmen aufnehmen können. Das ist zum einen nicht neu und zum Zweiten gar nicht so einfach; das sehen wir am Beispiel der BVG. Im dritten Absatz bemühen Sie die Flughafengesellschaft und den Bankenskandal und das vermeintliche Wissen, dass alles nicht passiert wäre, wäre der Berliner Rechnungshof eingebunden gewesen. Ich gebe zu, bei der Bewertung des Bankenskandals passe ich an dieser Stelle. Bezüglich der FBB habe ich große Zweifel hinsichtlich Ihrer These. Der brandenburgische Rechnungshof und der Bundesrechnungshof waren aktiv. Das kann man in Internet sehr ausführlich nachlesen. Den Erfolg kann jeder für sich einschätzen. Ob mit Berlin alles anders geworden wäre, wer weiß?
Viel gewichtiger ist aber, dass die von Ihnen vorgeschlagene Änderung bezüglich der FBB nichts ändern würde. Ihre Änderung unter 1. gilt ja nur im Fall der unmittelbaren Mehrheitsbeteiligung des Gesellschafters. Mit den 37 Prozent der FBB fallen wir unter 2. Das FBBArgument entfällt somit. Das hat Herr Zillich schon gesagt.
Dass Investitionen im Bereich des Schulbaus genau zu beobachten sind – das ist der vierte Absatz in der Begründung zu Ihrem Antrag –, da gebe ich Ihnen recht. Im derzeit gültigen Senatsbeschluss heißt es: in geeigneten
Fällen. Dies wäre vielleicht so ein Fall, aber das ist sicherlich kein Grund, aus der jetzigen Kann-Vorschrift eine Soll-Vorschrift zu machen. Ich meine, es bedarf dieses Antrags nicht. – Danke schön!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es wird die Überweisung des Antrags an den Hauptausschuss empfohlen. – Widerspruch höre ich nicht. Dann verfahren wir so.
Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen vom 10. Januar 2018 Drucksache 18/0754
Ich eröffne die zweite Lesung zur Gesetzesvorlage und schlage vor, die Einzelberatung der zwei Paragrafen miteinander zu verbinden. – Ich höre hierzu keinen Widerspruch. Ich rufe also auf die Überschrift und die Einleitung sowie die Paragrafen 1 und 2 des Gesetzes sowie das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, Drucksache 18/0615.
Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Zu der Gesetzesvorlage, Drucksache 18/0615, empfiehlt der Fachausschuss einstimmig – mit allen Fraktionen – die Annahme. Wer der Gesetzesvorlage zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen und die beiden fraktionslosen Kollegen. Ich frage vorsichtshalber: Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? – Enthaltungen gibt es auch nicht. Damit ist das einstimmig so beschlossen.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 8. Januar 2018 Drucksache 18/0761
Ich eröffne die zweite Lesung zur Gesetzesvorlage und schlage vor, die Einzelberatung der 35 Artikel miteinander zu verbinden. – Ich höre hierzu keinen Widerspruch. Ich rufe also auf die Überschrift und die Einleitung sowie die Artikel 1 bis 35, Drucksache 18/0420.
Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Zu der Gesetzesvorlage, Drucksache 18/0420, empfiehlt der Innenausschuss einstimmig – mit allen Fraktionen – die Annahme mit Änderungen. Wer der Gesetzesvorlage mit den Änderungen der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/0761 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Auch das sind wieder alle Fraktionen und die beiden fraktionslosen Kollegen. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? – Enthaltungen gibt es auch nicht. Damit ist das Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht so beschlossen.
Ich eröffne die erste Lesung. Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Es wird die Überweisung der Gesetzesvorlage federführend an den Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien und mitberatend an den Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz empfohlen. – Widerspruch höre ich nicht. Dann verfahren wir so.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)
Ich eröffne die erste Lesung. In der Beratung beginnt die AfD-Fraktion. – Herr Kollege Vallendar! Sie haben das Wort. – Bitte schön!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Gäste auf der Tribüne! Erneut legen wir einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges vor, und ähnlich wie bei unserem Gesetzentwurf zum Taser soll dieser vor allem Rechtssicherheit für die Beamtinnen und Beamten
der Berliner Polizei erreichen. Das Institut des finalen Rettungsschusses ist innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts und innerhalb der herrschenden Lehre der juristischen Literatur anerkannt und längst in den meisten Polizeigesetzen der Länder verankert. Schlusslicht sind wieder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.