Der Senat wird aufgefordert, die „Ordnung für den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin (Gewahrsamsordnung)“ dahingehend zu ändern, dass im Rahmen eines Modellversuchs Inhaftierten im Abschiebungsgewahrsam die freie Nutzung ihrer eigenen mobilen Endgeräte für den Zugang zum Internet gestattet ist.
Dem Verkauf der Grundstücke Johannesstr. 16, 19, 21, 22 und Biesestr. 7, 9 in Berlin Steglitz-Zehlendorf zu den im Kaufvertrag vom 14.11.2011 (Urkundenrolle-Nr. 241/2011 des Notars Michael A. Mainitz) in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 13.04.2012 (Urkundenrolle-Nr. 81/2012 des vorgenannten Notars) vom Liegenschaftsfonds vereinbarten Bedingungen wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Kaufvertrag durch folgende Regelungen ergänzt wird:
I. § 2a Abs.1 ist um folgenden Satz zu ergänzen: „Sofern diese innerhalb der Frist ihrerseits weiterveräußern, gilt für den Käufer Absatz 1 Unterabsatz 1.“
II. Der Käufer verpflichtet sich, unabhängig der gesetzlichen Regelungen bei Bestandsmietern innerhalb von vier Jahren nach Nutzen-/Lastenwechsel keine Mieterhöhungen der Nettokaltmiete vorzunehmen, die 15 Prozent der jetzigen Miete übersteigen.
III. Bei Modernisierungen verpflichtet sich der Käufer, lediglich 9 Prozent der aufgewendeten Kosten jährlich auf die jetzigen Bestandsmieter umzulegen.
IV. Bei Neuvermietungen im jetzigen Bestand verpflichtet sich der Käufer, die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu überschreiten.
V. Im Falle der Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren an Dritte sind diese Regelungen weiterzugeben.
Dem Verkauf des Grundstücks Bornitzstr. 92 in BerlinLichtenberg zu den vom Liegenschaftsfonds im Kaufvertrag vom 09.08.2013 (UR-Nr. W 349/2013) des Notars Dr. Gereon Windelen in Berlin vereinbarten Bedingungen wird zugestimmt.