Erzeugern von Strom, die sich im Landesbesitz befinden, die dezentralen Erzeugungskapazitäten gesteigert werden.
2. Die Unternehmensaufgaben sind unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung.
3. Das Unternehmen ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Das Unternehmen soll einen angemessenen Gewinn erzielen (Regelung analog § 3 Betriebe-Gesetz). Insofern kann das Unternehmen auch über Tarifdämpfung und -gestaltung seine soziale Verantwortung im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen.
2. Die im Berliner Betriebe-Gesetz formulierten Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat werden im Unternehmen nachvollzogen.
3. Im Berliner Betriebe-Gesetz werden ein obligatorischer Beirat sowie eine obligatorische Ombudsstelle geregelt. Der Beirat fungiert als Schnittstelle zwischen Unternehmen und Bevölkerung und trägt somit zur Transparenz und öffentlichem Diskurs bei.
4. Beispielgebende Transparenz (Vertraulichkeit von Unterlagen nur hinsichtlich unabweisbarer Betriebsgeheimnisse) wird hergestellt; die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten analog.
Wahl eines (Voll-)Mitglieds als Vertretung des Landes Berlin im Ausschuss der Regionen (AdR) der Europäischen Union in der 5. Mandatsperiode (2010 – 2014)
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 23. Oktober 2013 und dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 23. Oktober 2013 Drucksache 17/1251
Zur Unterstützung schnellen Wohnungsneubaus und bezahlbaren Wohnens sowie zu den Grundsätzen der Berliner Liegenschaftspolitik wird der Senat aufgefordert, ein Maßnahmepaket umzusetzen:
Der Senat von Berlin wird aufgefordert, den Wohnungsneubau durch die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zu unterstützen und durch entsprechende Weisungen voranzutreiben. Dazu werden mindestens 775 Millionen Euro haushaltsneutral eingesetzt.
Der Senat stellt dem Abgeordnetenhaus unverzüglich dar, wie zur Umsetzung dieses Wohnungsneubauprogramms eine Fremdkapitalfinanzierung in einer Größenordnung von 600 Millionen Euro möglich ist. Darüber hinaus soll der Senat den Gesellschaften geeignete Grundstücke zur Verfügung stellen und bei den Gesellschaften eine schnelle Umsetzung der Vorhaben durchsetzen.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin beauftragt den Senat von Berlin, einen Wohnungsbaufonds in Höhe von 320 Millionen Euro bei der Investitionsbank Berlin für die nächsten fünf Jahre einzurichten und dem Abgeordnetenhaus zur Genehmigung vorzulegen. Gespeist wird der Fonds durch die vom Bund für die Wohnungsbauförderung bereitgestellten Kompensationsmittel sowie aus den zu erwartenden Rückflüssen der Aufwendungsdarlehen. Der Fonds kann, nach erfolgreicher Evaluation, um zwei Jahre verlängert werden. Aus den Mitteln des allen städtischen und privaten Bauherrn zur Verfügung stehenden Wohnungsbaufonds wird zu mindestens 75 Prozent der Neubau von Wohnungen zu sozialverträglichen Mieten (z. B. durch Belegungsrechte) in Berlin gefördert. Auf jede der etwa 7 000 geförderten Wohnungen kommen zwei bis maximal vier nicht geförderte, sodass ein Neubauvolumen von etwa 28 000 Wohnungen erreicht werden kann. Zudem werden auch im Bestand mietpreisdämpfende Maßnahmen ergriffen sowie familien- und altersgerechtes Wohnen, z. B. durch Programmerweiterung bei der IBB, unterstützt. Das wohnungspolitische Instrument Ankauf von Belegungsrechten wird in einem Pilotprojekt getestet.
Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus ein Konzept zur Genehmigung vor, wie zukünftig Wertsteigerungen bei Bauplanungsänderungen (insbesondere Wohnungsbauflächen im Außenbereich) bis zu zwei Dritteln abgeschöpft werden. Die Mittel sollen im Rahmen städtebaulicher Verträge für naheliegende öffentliche Zwecke, insbesondere zur Mietpreisdämpfung z. B. durch Ankauf von Belegungsbindungen und soziale Infrastruktur, verwendet werden.
Der Senat wird aufgefordert, Mieter vor Eigenbedarfskündigungen zu schützen. Hierzu soll für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, ein zehnjähriger Kündigungsschutz nach den Vorgaben des § 577a Abs. 2 BGB definiert werden.
Der Senat wird aufgefordert, eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Erteilung von Baugenehmigungen herbeizuführen und dafür in den bezirklichen Bauplanungs- und Bauaufsichtsbehörden in Abhängigkeit vom Genehmigungsumfang jeweils bis zu sechs Mitarbeiter je Bezirk befristet einzustellen. Hierzu sind den Bezirken aus dem Landeshaushalt entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass berlinweit eine einheitliche Verfahrensweise festgelegt wird, wonach Baugenehmigungen spätestens sechs Monate nach vollständigem Antragseingang erteilt werden. Als Anreiz für die zügige Erteilung von Baugenehmigungen wird für die Bezirke eine Prämie in Höhe von 500,00 Euro pro errichteter Wohnung ausgelobt werden. Die Prämie wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die erteilte Baugenehmigung auch bestandssicher ist.
Bei Bauvorhaben mit mehr als 500 Wohneinheiten, in Entwicklungsgebieten oder bei Dissensen zu Landeszentrenkonzepten wird der Senat die Kann-Vorschrift des § 7 Nr. 5-7 AGBauGB stringenter anwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit für Bauvorhaben vom Bezirk auf den Senat übergeht. Unabhängig davon sollen AGBauGB und BauNutzVO novelliert werden.