1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stiftet zum Andenken an Louise Schroeder, der Parlamentarierin und Oberbürgermeisterin von Berlin, eine LouiseSchroeder-Medaille.
Die Präsidentin/Der Präsident des Abgeordnetenhauses verleiht diese Medaille alljährlich zum 2. April – dem Geburtstag Louise Schroeders – einer Persönlichkeit oder Institution, die dem politischen und persönlichen Vermächtnis Louise Schroeders in hervorragender Weise Rechnung trägt und sich in besonderer Weise Verdienste um Demokratie, Frieden, soziale Gerechtigkeit und die Gleichstellung von Frauen und Männern erworben hat.
Die Bürgerinnen und Bürger werden rechtzeitig vor jeder Verleihung aufgerufen, sich mit entsprechenden Vorschlägen oder Anregungen an das Abgeordnetenhaus zu wenden.
2. Den Entscheidungsvorschlag über die Vergabe der Louise-Schroeder-Medaille trifft ein „Kuratorium Louise-Schroeder-Medaille“. Der Vorschlag hat sich an dem politischen und persönlichen Vermächtnis Louise Schroeders zu orientieren. Das Kuratorium hat die Aufgabe, bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschläge und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zu würdigen und seinen Entscheidungsvorschlag zu begründen. Der Entscheidungsvorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
Dieser Vorschlag ist unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zuzuleiten, die/der darüber die Entscheidung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses herbeiführt.
3. Das „Kuratorium Louise-Schroeder-Medaille“ wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Abgeordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode eingesetzt.
4. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von den im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen benannt. Dabei haben Fraktionen mit mehr als 30 Mitgliedern das Benennungsrecht für je drei Mitglieder und die übrigen Fraktionen das Benennungsrecht für je zwei Mitglieder. Jede Fraktion soll jeweils mindestens ein Mitglied benennen, das nicht dem Abgeordnetenhaus angehört und jeweils mindestens ein Mitglied, das zugleich Mitglied des Abgeordnetenhauses ist. Sofern Mitglieder, die zugleich Mitglied des Abgeordnetenhauses sind, aus ihrer Fraktion ausscheiden, verlieren sie ihre Mitgliedschaft im Kuratorium.
5. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds hat die Fraktion das Benennungsrecht, die das ausscheidende Mitglied benannt hat. Nach dem Ende der Wahlperiode bleibt jedes Mitglied bis zur Neuwahl des Kuratoriums im Amt.
6. Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu genehmigen ist.
7. § 5a Abs. 5 des Landesabgeordnetengesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1487) in der durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 690) geänderten Fassung gilt entsprechend.
8. Für die Verfahrensweisen im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in entsprechender Anwendung.
zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin
Dem Verkauf der Grundstücke Sesenheimer Str. 3, 5, 7 in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf zu den vom Liegenschaftsfonds am 19.12.2011 zur Urkundenrolle-Nr.
zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin
Dem Verkauf des Grundstücks Pfalzburger Str. 66 in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf zu den vom Liegenschaftsfonds am 16.01.2012 zur Urkundenrolle-Nr. S 16/2012 des Notars Alexander Schröter angenommenen Bedingungen wird zugestimmt.