Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz von drei Sporthallen im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Friedrichshagen, zugunsten von Schulmensen und Hallenneubauten im Rahmen des Konjunkturprogramms II
Gesamtkonzept zur Eindämmung von Spielhallen und Spielsucht (I): Bundesratsinitiativen zur Verschärfung der Spielverordnung und der Baunutzungsverordnung
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Spielhallenflut und der Spielsucht zwei Bundesratsinitiativen einzuleiten.
Die auf Grundlage der Gewerbeordnung ergangene Spielverordnung (SpielV) setzt den bundesrechtlichen Rahmen für den Betrieb von Spielhallen und Geld-Gewinnspielgeräten. Bei der grundlegenden Neufassung ist die SpielV im Jahr 2006 deutlich gelockert worden. Die derzeit bundesweit laufende Evaluation der SpielV zeigt bereits jetzt eindeutig, dass sich viele Regelungen nicht bewährt haben und die SpielV drastisch zu verschärfen ist. Über eine Bundesratsinitiative sind daher insbesondere die folgenden Punkte neu zu regeln:
Erhöhung der notwendigen Quadratmeterzahl pro Geld-Gewinnspielgerät von derzeit 12 m2 auf mindestens 15 m2 wie vor der Neuregelung 2006,
Aufnahme der Verpflichtung zur sichtbaren Auslage von Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens in einer Spielhalle gemäß § 6 Abs. 4 in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten – § 19 –,
Gaststätten sollen nur noch als Aufstellungssorte für Geldspielgeräte zugelassen werden, wenn es sich um Vollgaststätten handelt – §§ 1, 2 SpielV –,
Mit einer zweiten Bundesratsinitiative soll eine Änderung der Baunutzungsverordnung – BauNVO – erreicht werden. Dabei ist insbesondere der Begriff der Spielhalle als eigenständige Nutzungsart in die BauNVO aufzunehmen, und die Zulässigkeitstatbestände in den Baugebieten – z. B. Regelung nur einer ausnahmsweisen Zulässigkeit anstelle einer allgemeinen Zulässigkeit in Mischgebie
ten – sind unabhängig von sonstigen Regelungen zu Vergnügungsstätten deutlich enger zu fassen. Dadurch wäre eine Unzulässigkeit in einem Bebauungsplan bereits aus rein städtebaulichen Gründen nach § 1 Absatz 5 BauNVO möglich.
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Spielhallenflut und der Spielsucht einen Entwurf für ein Berliner Spielhallengesetz zu erarbeiten.
Auf der Landesebene sind alle politischen Instrumente und Möglichkeiten zu nutzen, um die Anzahl der Spielhallen und Geld-Gewinnspielgeräte zu begrenzen und zurückzudrängen. In einem Spielhallengesetz sind insbesondere die folgenden Punkte zu regeln:
Begrenzung der Anzahl der Spielhallen, bezogen auf einzelne Stadtquartiere und bestehende Sozialräume, z. B. über einen Mindestabstand zwischen Spielhallen,