Protocol of the Session on February 17, 2011

Antrag der CDU Drs 16/3854

an Haupt

Lfd. Nr. 35: Antrag

Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Berliner Finanzämter

Antrag der CDU Drs 16/3855

an Haupt

Lfd. Nr. 38: Antrag

Kundenmonitoring bei den BBB einführen!

Antrag der CDU Drs 16/3858

an Sport

Lfd. Nr. 39: Antrag

Einführung eines IT-Planungsrates in Berlin

Antrag der CDU Drs 16/3859

an VerwRefKIT

Lfd. Nr. 44: Antrag

Forderungsmanagement in Berlin einrichten

Antrag der FDP Drs 16/3865

an Haupt

Lfd. Nr. 45: Antrag

Zuwendungschaos – der Senat muss handeln statt Ausreden suchen!

Antrag der FDP Drs 16/3866

Lfd. Nr. 46: Antrag

Metropolregion entwickeln (III): Rahmenkonzept für Berlin-Brandenburg vorlegen!

Antrag der FDP Drs 16/3868

an EuroBundMedienBerlBra

Lfd. Nr. 49: Vorlage – zur Beschlussfassung –

Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz von drei Sporthallen im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Friedrichshagen, zugunsten von Schulmensen und Hallenneubauten im Rahmen des Konjunkturprogramms II

Vorlage – zur Beschlussfassung – Drs 16/3842

an Sport (f), StadtVerk und Haupt

Anlage 2

Beschlüsse des Abgeordnetenhauses

Gesamtkonzept zur Eindämmung von Spielhallen und Spielsucht (I): Bundesratsinitiativen zur Verschärfung der Spielverordnung und der Baunutzungsverordnung

Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Spielhallenflut und der Spielsucht zwei Bundesratsinitiativen einzuleiten.

Die auf Grundlage der Gewerbeordnung ergangene Spielverordnung (SpielV) setzt den bundesrechtlichen Rahmen für den Betrieb von Spielhallen und Geld-Gewinnspielgeräten. Bei der grundlegenden Neufassung ist die SpielV im Jahr 2006 deutlich gelockert worden. Die derzeit bundesweit laufende Evaluation der SpielV zeigt bereits jetzt eindeutig, dass sich viele Regelungen nicht bewährt haben und die SpielV drastisch zu verschärfen ist. Über eine Bundesratsinitiative sind daher insbesondere die folgenden Punkte neu zu regeln:

Erhöhung der notwendigen Quadratmeterzahl pro Geld-Gewinnspielgerät von derzeit 12 m2 auf mindestens 15 m2 wie vor der Neuregelung 2006,

Anhebung der Mindestdauer pro Spiel von fünf auf mindestens 20 Sekunden,

Reduzierung des maximal möglichen Spielverlusts pro Stunde und Automat von 80 Euro auf 15 Euro,

Senkung der maximalen Gewinnmöglichkeit pro Stunde und Automat von derzeit 500 Euro auf 150 Euro,

Abschaffung von Autostarttasten und Punktespeichern,

Untersagung der Umwandlung von Spieleinsätzen und -gewinnen in Punkte,

Aufnahme der Verpflichtung zur sichtbaren Auslage von Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens in einer Spielhalle gemäß § 6 Abs. 4 in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten – § 19 –,

Gaststätten sollen nur noch als Aufstellungssorte für Geldspielgeräte zugelassen werden, wenn es sich um Vollgaststätten handelt – §§ 1, 2 SpielV –,

das Aufstellen von Spielgeräten in Wettannahmestellen ist zu untersagen.

Mit einer zweiten Bundesratsinitiative soll eine Änderung der Baunutzungsverordnung – BauNVO – erreicht werden. Dabei ist insbesondere der Begriff der Spielhalle als eigenständige Nutzungsart in die BauNVO aufzunehmen, und die Zulässigkeitstatbestände in den Baugebieten – z. B. Regelung nur einer ausnahmsweisen Zulässigkeit anstelle einer allgemeinen Zulässigkeit in Mischgebie

ten – sind unabhängig von sonstigen Regelungen zu Vergnügungsstätten deutlich enger zu fassen. Dadurch wäre eine Unzulässigkeit in einem Bebauungsplan bereits aus rein städtebaulichen Gründen nach § 1 Absatz 5 BauNVO möglich.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 2011 über die Umsetzung zu berichten.

Gesamtkonzept zur Eindämmung von Spielhallen und Spielsucht (II): Spielhallengesetz für Berlin

Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Spielhallenflut und der Spielsucht einen Entwurf für ein Berliner Spielhallengesetz zu erarbeiten.

Auf der Landesebene sind alle politischen Instrumente und Möglichkeiten zu nutzen, um die Anzahl der Spielhallen und Geld-Gewinnspielgeräte zu begrenzen und zurückzudrängen. In einem Spielhallengesetz sind insbesondere die folgenden Punkte zu regeln:

Begrenzung der Anzahl der Spielhallen, bezogen auf einzelne Stadtquartiere und bestehende Sozialräume, z. B. über einen Mindestabstand zwischen Spielhallen,