Der Senat wird aufgefordert, durch eine Dienstanweisung sicherzustellen, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Vermieters aus der Vermietung und Verpachtung personenbezogene Mieterdaten nur im jeweils erforderlichen Umfang erhebt. Steuerpflichtige sollten darauf hingewiesen werden, dass sie nicht erforderliche Angaben, z. B. in Mietverträgen, schwärzen dürfen.
Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass das Thema „Datenschutz“ künftig verstärkt in den Schulunterricht integriert wird. Der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen ist eine schulische Bildungsaufgabe, die Eingang in die Lehrpläne finden muss.
Der Senat wird aufgefordert, nach dem Vorbild der Bundesregierung jährlich über den Einsatz externer Personen und Gutachter in der Berliner Verwaltung – sog. Lobbyisten – zu berichten. Dieser Bericht ist allgemein zugänglich zu machen. Ferner wird geprüft, ob nach dem Vorbild der Europäischen Kommission ein sog. LobbyistenRegister machbar ist.
Der Senat wird aufgefordert, mit einem Schreiben an die öffentlichen Stellen des Landes Berlin darauf hinzuwirken, dass die öffentliche Hand – insbesondere im Bereich der Grundversorgung – künftig keine pauschale Vereinbarung mit dem Vertragspartner über die Geheimhaltung des gesamten Vertrages schließt und stattdessen im Vertrag auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz hinweist, nach dem auf Antrag eine – u. U. nur teilweise – Offenlegung des Vertrages in Betracht kommen kann.
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Berliner Verwaltung ein einheitliches Transparenzniveau dadurch schafft, dass sie Dienst- und Verwaltungsvor
schriften, fachliche Weisungen u. Ä. über ein zentrales Internetportal allgemein zugänglich macht. Dem Unterausschuss Datenschutz ist darüber bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.
Der Senat wird aufgefordert, mit einem Rundschreiben an die öffentlichen Stellen Berlins darüber zu informieren, dass die Vervielfältigung von amtlichen Unterlagen durch vom Bürger mitgebrachte Geräte wie Fotoapparat oder Scanner immer dann gestattet werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Herausgabe von – ggf. geschwärzten – Kopien, z. B. nach § 13 Abs. 5 IFG, vorliegen.
Wahl der auf das Land Berlin entfallenden 25 Mitglieder der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin
Gemäß § 4 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung – BPräsWG – vom 25. April 1959 – BGBl. I S. 230 –, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2007 – BGBl. I S. 1326 – geändert worden ist, wählt das Abgeordnetenhaus von Berlin 25 Mitglieder sowie die Ersatzbewerber.
1. Klaus Wowereit 2. Michael Müller 3. Michael Sommer 4. Klaus Hoffmann 5. Dr. Clemens Prokop 6. Karin Seidel-Kalmutzki 7. Ülker Radziwill 8. Bruni Wildenhein-Lauterbach 9. Burgunde Grosse
1. Frank Henkel 2. Friede Springer 3. Bernd Krömer 4. Petra Zieger 5. Axel Ekkernkamp 6. Burkard Dregger
1. Andreas Statzkowski 2. Frank Balzer 3. Carsten-Michael Röding 4. Klaus-Dieter Gröhler 5. Uwe Goetze
Wahl von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin sowie deren Stellvertreter/-innen