Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Juhnke! Der Senat von Berlin hat am 27. Mai beschlossen, umgehend die Voraussetzungen für den Neubau der dringend benötigten Eissporthalle an der Glockenturmstraße durch den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf und den Abriss der Deutschlandhalle und die ggf. notwendigen Zwischennutzungen für den Eissport zu schaffen. Die neue Eissporthalle wird das Domizil für den Berliner Eissport und löst die wegen der baulichen Mängel nur noch eingeschränkt und nur noch für einen außerordentlich kurzen Zeitraum nutzbare Deutschlandhalle ab. Mit dem Bau der neuen Halle soll im Herbst 2009 bzw. Anfang des Jahres 2010 begonnen werden; die Fertigstellung ist zur Zeit für das Jahr 2011 projektiert. Gebaut wird, wie gesagt, durch den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf.
Der Senat geht davon aus, dass die Deutschlandhalle dem Eissport in der Saison 2008/2009 uneingeschränkt zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport selbstverständlich angemessene Zwischennutzungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie wird dies mit dem Berliner Eissportverband und dem Landessportbund Berlin abstimmen.
Zur Finanzierung des Abrisses der Deutschlandhalle sollen 2009 außerplanmäßige Ausgaben zugelassen werden, die aus dem Gesamthaushalt ausgeglichen werden sollen.
Die aktuelle Befassung des Landesdenkmalrates ist mir nicht bekannt. Nach meiner Kenntnis hat es eine solche aktuelle Befassung nicht gegeben. Für die Denkmalbehörden gilt, dass für ein Gebäude, dass sich in einem baulichen Zustand befindet, der keine Nutzung möglich macht, der Denkmalschutz den Abriss nicht hindert.
Ich bin über das Ergebnis und diese dezidierte Haltung gegenüber der Deutschlandhalle außerordentlich überrascht. Seit wann ist diese Haltung bekannt? Wie sah die Abstimmung im Senat aus?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Juhnke! Ich wiederhole es gerne noch einmal: Der Senat hat dies am 27. Mai dieses Jahres beschlossen.
Danke schön, Frau Senatorin! – Es gibt eine Nachfrage des Kollegen Statzkowski von der Fraktion der CDU. – Bitte schön, Herr Statzkowski!
Frau Senatorin! Wie erklären Sie sich, dass Ihnen als zuständige Senatorin die Haltung des Denkmalrats zum Erhalt der Deutschlandhalle nicht bekannt ist? Der Denkmalrat hat sich für den Erhalt der Deutschlandhalle eingesetzt und einen entsprechenden Beschluss gefasst. Sie sind doch die zuständige Senatorin!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedauere, mir ist eine aktuelle Beschlussfassung des Landesdenkmalrats nicht bekannt. Ich weiß, dass sich der Lan
desdenkmalrat in einer anderen Zusammensetzung vor etwa zehn Jahren mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
Es geht weiter mit der Mündlichen Anfrage Nr. 3 der Frau Abgeordneten Dr. Barth von der Linkspartei zum Thema
1. Wie bewertet der Senat das Vorgehen von Bezirken, die sich aus Kostengründen von bezirkseigenen Liegenschaften trennen, deren Räume auf Grundlage von § 47 Absatz 3 AG/KJHG von Trägern der Jugendhilfe entgeltfrei genutzt werden, ohne diesen Trägern alternativ Räumlichkeiten zu den gleichen Bedingungen anzubieten, und damit in Kauf nehmen, dass die neuen Eigentümer, Nutzer oder Zwischenverwerter die Träger auf die Straße setzen bzw. Mieten fordern, die diese nicht aufbringen können?
2. Inwieweit sind Liegenschaftsfonds bzw. die Berliner Immobilienmanagement GmbH nach § 47 Absatz 3 AG/KJHG verpflichtet, Jugendhilfeträgern die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Räume entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, und welche praktischen Beispiele gibt es dafür?
Es antwortet der Senator für Bildung, der auch für die Jugend zuständig ist, Herr Prof. Zöllner. – Bitte schön!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur ersten Frage: Befürchtungen der geschilderten Art sind in jüngster Zeit von den Trägern an meine Verwaltung herangetragen worden. Wenn ein Bezirk Einsparungen erzielen will, indem er sich von den bezirklichen Einrichtungen trennt, obwohl sie von einem freien Träger für Zwecke der Jugendhilfe benötigt werden und nach § 47 Abs. 3 AG/KJHG durch Mietfreiheit gefördert wurden, erwarte ich, dass das Bezirksamt andere bezirkliche Räume zur Verfügung stellt, die entsprechend genutzt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Träger angehalten, sich in Kooperation mit den verantwortlichen Akteuren um alternative Räume zu bemühen. Die bisher gewährte Förderung durch Mietfreiheit ist dann durch finanzielle Zuwendungen zu ersetzen. Im Übrigen habe ich Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Abgabe an den
Liegenschaftsfonds gegeben sind, wenn eine entsprechende Nutzung durch freie Träger der Jugendhilfe vorliegt. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, diese Objekte dem Träger zu überlassen. In diesem Fall ist der Nutzer auch für die Instandhaltung zuständig.
Zur zweiten Frage: Ich weise auf ein Auslegungsproblem innerhalb des Senats hin. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mir folgende Position übermittelt:
Die Liegenschaftsfonds GmbH und die Berliner Immobilienmanagementgesellschaft sind nicht dazu verpflichtet. Die gesetzliche Regelung schließt die Förderung der freien Jugendhilfe ein; Grundgedanke hierbei ist die Fachvermögensnutzung Jugendhilfe, d. h. diese Regelung findet auf die Grundstücke Anwendung, die sich in der Fachnutzung Jugend befinden. Hierbei sind die Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen zu kontrollieren. Diese Regelung ist nicht für Grundstücke aus dem Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds und Grundstücke, die dem Sondervermögen Immobilien des Landes zugewiesen sind, anwendbar. Bei den Grundstücken des Liegenschaftsfonds handelt es sich um aufgegebenes Fachvermögen, da das Land hierbei nur noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ausweislich von Sinn und Zweck des SILB-Errichtungsgesetzes soll der Sanierungsstau in öffentlichen Gebäuden des SILB durch Miteinnahmen bzw. genehmigte Rücklagenbildung im Rahmen des durch Miteinnahmen erwirtschafteten Überschusses abgebaut werden. Um diesen Gesetzgebungszweck zu erreichen, muss die BIM als Geschäftsführerin des Sondervermögens mögliche freie Flächen, die nicht von der Hauptverwaltung des Landes Berlin benötigt werden, u. a. an Dritte vermieten. Das Gesetz sieht daher ausdrücklich auch nicht neben der Vermietung die unentgeltliche Überlassung von Flächen vor; eine entsprechende entgeltfreie Überlassung im Sinne des § 47 Abs. 3 AG/KJHG kann damit lediglich im Verhältnis zu Jugendhilfebehörden an freie Träger erfolgen. Sofern es sich um Flächen des SILB handelt, müssen diese Flächen durch die Jugendhilfebehörden beim SILB gegen Zahlung eines Mietzuschusses angemietet werden.
So weit dieses Zitat. Sie sehen, es ist ausreichend kompliziert, und ich bin der festen Überzeugung, dass wir die Unterschiede in der Rechtsauffassung zeitnah klären werden, wobei ich diese Klärung ergebnisoffen herbeiführe.
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung! – Wir werden uns das nachher, wenn es schriftlich vorliegt, auf der Zunge zergehen lassen.
Dennoch habe ich die Frage – vielleicht haben Sie sie auch schon beantwortet, ich frage trotzdem nach –:
Welche Perspektive sehen Sie generell für die Regelung einer entgeltfreien Überlassung von Räumen von Jugendhilfeträgern nach § 47 Absatz 3 AG KJHG in Berlin?
Ich habe Ihnen meine inhaltliche Auffassung und meine Auslegung des Rechtszusammenhangs schon vorgetragen. Ich will das nicht noch einmal tun. Ich habe auch ausdrücklich gesagt, dass wir diese Rechtsinterpretation klären werden, und zwar unvoreingenommen und ohne Zielvorgabe im Sinne der Sache, sodass ich die konkrete Perspektive jetzt nicht angeben kann, sonst würde dies der sachgerechten Klärung widersprechen.
Ich bin ein bisschen überrascht, dass der Senat offensichtlich nicht mit einer Stimme spricht. Deshalb versuche ich es mit einer Nachfrage. – Herr Senator! Sie haben gesagt, Sie hätten Zweifel daran, dass die Bezirke solche Grundstücke oder Gebäude an den Liegenschaftsfonds übertragen könnten. Auf welchen Senatsbeschlüssen oder Rundschreiben des Senats zum Verhältnis Bezirke und Liegenschaftsfonds basieren Ihre Zweifel?
Ich bin gerade stolz darauf, dass der Senat mit einer Stimme spricht, weil es in der Natur der Sache liegt, dass es in Rechtsfragen unterschiedliche Auffassungen geben kann und man dann im Gespräch klären muss, ob sich dies auf eine einheitliche Auslegung eines Rechtssachverhalts reduzieren kann. In dieser Situation befinden wir uns. Das ist in einem Rechtsstaat ein normales und ehrliches und mit einer Stimme wiedergegebenes Prozedere.
1. Warum hat es der Senat bisher versäumt, die Anwohner/-innen am Ostkreuz rechtzeitig und umfassend über die erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen zu informieren, die er der DB AG genehmigt hat?
2. Wie beurteilt der Senat sein eigenes widersprüchliches Verhalten, wenn er einerseits einen Lärmminderungsplan vorlegt und andererseits Anwohner/-innen gesundheitsgefährdendem Lärm aussetzt, ohne dass diese die Möglichkeit haben, dem nächtlichen Lärm auszuweichen?
[Christian Gaebler (SPD): Sollen wir jetzt die Bautätigkeit am Ostkreuz einstellen? – Heidi Kosche (Grüne): Nein, schonender machen!]
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Kubala! Es gibt kein Versäumnis des Senats, weil die Ausnahmezulassung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für die aktuellen Bauarbeiten am Bahnhof Ostkreuz es dem Bauherrn auferlegt, die Nachbarschaft über die Maßnahme und die zu erwartenden Ruhestörungen zu informieren. Die DB AG als Bauherr hat diese Nebenbestimmung der Zulassung erfüllt und in der Wohnumgebung der Baustelle Informationsblätter verteilt. Wie in der Ausnahmezulassung verlangt, ist darin auch die Telefonnummer für Bürgerkontakte vermerkt.
Zu Ihrer zweiten Frage: Es gibt kein widersprüchliches Verhalten des Senats, weil sich die Lärmminderungsplanung auf solchen Lärm bezieht, der vom Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen mit industriellen Tätigkeiten ausgeht. Für die Lärmsituation während der Bauarbeiten ist das Landesimmissionsschutzgesetz Berlin die maßgebliche Rechtsgrundlage. Dieses sieht ausdrücklich die Zulassung von Ausnahmen
für zumutbare und unabweisbare Einzelfälle vor, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Die aktuelle Genehmigung wurde erteilt, weil die Bauarbeiten aus übergeordneten verkehrlichen Gründen auch in den geschützten Zeiten während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen. Es sind Sperrungen von Bahngleisen notwendig, die zu erheblichen Einschränkungen im öffentlicher Personennahverkehr führen und die Einrichtung von Pendelverkehr erfordern. Einzelne Baumaßnahmen können aus Sicherheitsgründen nur in den Sperrpausen des Bahnbetriebs realisiert werden. Die DB AG minimiert die Beeinträchtigung durch die Konzentration der Bauarbeiten auf bestimmte Wochenenden und Nächte. Die zugelassenen Immissionswerte – sonntags 65 dB(A), nachts 64 dB(A) – bewegen sich im Bereich der erheblichen Belästigung, aber nicht im Bereich der Gesundheitsgefährdung. Im Rahmen der laufenden Überwachung wird die Einhaltung dieser Nebenbestimmung kontrolliert.